# Gesetz vom 29. November 1945 betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz)

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--821-41--preamble}
Dem nachfolgenden vom Landtage in der Sitzung vom 28. Dez. 1944 aufgrund der Art. 2, 10, 19 und 66 der Verfassung gefassten Beschlusse erteile Ich Meine Zustimmung:

## I. Abschnitt

## Geltungsbereich {#tit_1}

##### **Art. 1** {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--821-41--1}

1) Dieses Gesetz gilt:

a) für die privaten und öffentlichen Betriebe des Gewerbes und der Industrie, mit Ausnahme derjenigen Betriebe, die den Bundesvorschriften über die Arbeit in den Fabriken unterstellt sind. Stellt dieses Gesetz aber weitergehende Bestimmungen als das Fabrikgesetz, insbesondere auch Bestimmungen über jugendliche und weibliche Personen, Mutterschutz und über die Arbeiterorganisationen auf, so sind sie auch auf die Fabriksbetriebe anzuwenden;

b) für Akkordarbeiten bei Entwässerungs-, Rüfe-, Rhein- und Strassenarbeiten, auch wenn auf diese die Gewerbeordnung nicht anwendbar ist;

c) für Regie-Arbeiten des Landes und der Gemeinden.

2) Für die Land- und Forstwirtschaft, die häuslichen Dienste, sowie die Anstalten öffentlichen oder gemeinnützigen Charakters gelten die Bestimmungen von Art. 13 bis 58 und des Abschnittes XI.

##### **Art. 2 bis 7** {#tit_1/art_2_bis_7 omnilex-key=li-lilex--821-41--2 bis 7}

Aufgehoben

## II. Abschnitt

## Arbeitshygiene und Unfallverhütung {#tit_2}

##### **Art. 8 bis 12** {#tit_2/art_8_bis_12 omnilex-key=li-lilex--821-41--8 bis 12}

Aufgehoben

## III. Abschnitt

## Arbeitsvertrag {#tit_3}

##### **Art. 13 bis 58** {#tit_3/art_13_bis_58 omnilex-key=li-lilex--821-41--13 bis 58}

Aufgehoben

## IV. Abschnitt

## 1. Allgemeine Bestimmungen {#tit_4}

##### **Art. 59** {#tit_4/art_59 omnilex-key=li-lilex--821-41--59}

Aufgehoben

#### 2. Normalarbeitszeit {#lvl_1}

##### **Art. 60 bis 62** {#tit_4/lvl_1/art_60_bis_62 omnilex-key=li-lilex--821-41--60 bis 62}

Aufgehoben

#### 3. Ausgleich ausfallender Arbeitsstunden {#lvl_2}

##### **Art. 63** {#tit_4/lvl_2/art_63 omnilex-key=li-lilex--821-41--63}

Aufgehoben

#### 4. Andere Verteilung der Arbeitszeit {#lvl_3}

##### **Art. 64** {#tit_4/lvl_3/art_64 omnilex-key=li-lilex--821-41--64}

Aufgehoben

#### 5. Ausnahmen von der Normalarbeitszeit {#lvl_4}

##### **Art. 65 bis 68** {#tit_4/lvl_4/art_65_bis_68 omnilex-key=li-lilex--821-41--65 bis 68}

Aufgehoben

#### 6. Begrenzung der Tagesarbeit {#lvl_5}

##### **Art. 69** {#tit_4/lvl_5/art_69 omnilex-key=li-lilex--821-41--69}

Aufgehoben

##### **Art. 70** {#tit_4/lvl_5/art_70 omnilex-key=li-lilex--821-41--70}

Aufgehoben

##### **Art. 71** {#tit_4/lvl_5/art_71 omnilex-key=li-lilex--821-41--71}

Die Ladenschlusszeiten werden durch besondere Verordnung der Regierung festgesetzt.

##### **Art. 72** {#tit_4/lvl_5/art_72 omnilex-key=li-lilex--821-41--72}

Aufgehoben

#### 7. Pausen {#lvl_6}

##### **Art. 73** {#tit_4/lvl_6/art_73 omnilex-key=li-lilex--821-41--73}

Aufgehoben

#### 8. Lohn für Überstunden {#lvl_7}

##### **Art. 74** {#tit_4/lvl_7/art_74 omnilex-key=li-lilex--821-41--74}

Aufgehoben

#### 9. Ferien {#lvl_8}

##### **Art. 75** {#tit_4/lvl_8/art_75 omnilex-key=li-lilex--821-41--75}

1) Die Regierung kann im Verordnungswege allgemein oder für einzelne Betriebsgruppen Vorschriften über Ferien erlassen.

2) Aufgehoben [^14]

3) Aufgehoben [^15]

4) Aufgehoben [^16]

## V. Abschnitt

## Sonntagsruhe und wöchentliche Ruhetage {#tit_5}

##### **Art. 76 bis 79** {#tit_5/art_76_bis_79 omnilex-key=li-lilex--821-41--76 bis 79}

Aufgehoben

## VI. Abschnitt

## Besondere Vorschriften zum Schutze von Kindern, Jugendlichen und Frauen {#tit_6}

##### **Art. 80 bis 94** {#tit_6/art_80_bis_94 omnilex-key=li-lilex--821-41--80 bis 94}

Aufgehoben

## VII. Abschnitt

## Familienbetriebe {#tit_7}

##### **Art. 95** {#tit_7/art_95 omnilex-key=li-lilex--821-41--95}

Aufgehoben

## VIII. Abschnitt

## Arbeiterorganisationen {#tit_8}

##### **Art. 96** {#tit_8/art_96 omnilex-key=li-lilex--821-41--96}

1) Arbeiterorganisationen werden nur dann anerkannt, wenn sie in mindestens vier Gemeinden des Landes Sektionen haben, denen mindestens zehn in jeder der betreffenden Gemeinde wohnhafte Mitglieder angehören müssen; ausserdem muss die Organisation im ganzen mindestens 400 Mitglieder liechtensteinischer Staatsangehörigkeit zählen. Ihre Statuten müssen der Regierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

2) Die Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn sich die Statuten im Rahmen der bestehenden Verfassung und Gesetze halten und keine umstürzlerischen Programmpunkte enthalten.

3) Jeder unselbständigerwerbende Einwohner des Landes ist verpflichtet,. eine Arbeitskarte zu lösen, die jährlich erneuert werden muss. Die Regierung ist berechtigt, die Arbeitskarte mit einer Umlage zu belegen, die abgestuft ist nach der Höhe des Erwerbes und mindestens jedoch einen Franken beträgt. Die Erträgnisse dieser Umlage werden von der Regierung an die anerkannten Arbeiterorganisationen nach Massgabe der Zahl der Mitglieder verteilt. Die Regierung erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen nach Anhörung der anerkannten Arbeiterorganisationen.

##### **Art. 97** {#tit_8/art_97 omnilex-key=li-lilex--821-41--97}

Bei Erlass von Verordnungen und sonstigen wichtigen Massnahmen werden die anerkannten Arbeitnehmer- und Arbeitgeberorganisationen angehört.

##### **Art. 98** {#tit_8/art_98 omnilex-key=li-lilex--821-41--98}

1) Besondere Vereinbarungen von Berufsverbänden der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind bei der Durchführung dieses Gesetzes soweit möglich zu berücksichtigen.

2) Durch solche Vereinbarungen können Vorschriften dieses Gesetzes nicht wegbedungen werden. Solche Vereinbarungen können durch die Regierung für die Angehörigen einzelner Berufskategorien zur verbindlichen Regelung und, soferne sie den allgemeinen Interessen entsprechen, für die betreffenden Wirtschaftszweige zur allgemein verbindlichen Regelung erklärt werden.

##### **Art. 99** {#tit_8/art_99 omnilex-key=li-lilex--821-41--99}

Die Berufsverbände haben in Fragen der Anwendung dieses Gesetzes ein Anzeige- und Beschwerderecht. Es steht ihnen auch das Recht zu, Entscheide der Regierung an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuziehen.

## IX. Abschnitt

## Einigungswesen {#tit_9}

##### **Art. 100** {#tit_9/art_100 omnilex-key=li-lilex--821-41--100}

1) Die Vermittlung von Kollektivstreitigkeiten aus dem Arbeitsvertrag zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern obliegt dem Einigungsamt.

2) Das Einigungsamt vermittelt von sich aus auf Begehren einer Behörde, der Beteiligten, oder auf Begehren von Verbänden.

3) Die Regierung kann Anzeigepflicht für drohende oder ausgebrochene Kollektivstreitigkeiten vorschreiben. Sie kann weiter vorschreiben, dass, solange eine Streitigkeit beim Einigungsamt anhängig ist, von den Parteien keine Zwangsmittel angewendet werden dürfen.

##### **Art. 101** {#tit_9/art_101 omnilex-key=li-lilex--821-41--101}

1) Die Parteien können das Einigungsamt als Schiedsgericht mittels schriftlichem Vertrag über jede Art von Streitigkeiten bestimmen.

2) Aufgehoben [^21]

##### **Art. 102** {#tit_9/art_102 omnilex-key=li-lilex--821-41--102}

Das Verfahren vor dem Einigungsamt ist mündlich, formlos und kostenfrei. Über die Verhandlungen ist Protokoll zu führen. Die Vergleiche, Schiedssprüche und Bussenverfügungen sind schriftlich und gegen Empfangsschein zuzustellen. Die Parteien sind verpflichtet zu erscheinen, bei sonstiger Busse bis zu 100 Franken.

##### **Art. 103** {#tit_9/art_103 omnilex-key=li-lilex--821-41--103}

1) Für das Einigungsamt werden auf Vorschlag der Interessentenverbände je zwei Beisitzer aus dem Stande der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer von der Regierung bestellt. Die Regierung bestellt von sich aus ein fünftes Mitglied als Vorsitzenden.

2) Ebenso sind gleichviele Stellvertreter zu bestellen. Alle Mitglieder des Einigungsamtes müssen Liechtensteiner sein. Die Amtsdauer einer Wahl beträgt drei Jahre. Für zwei Amtsdauern besteht Amtszwang. Entschuldigungsgründe sind ärztlich nachgewiesene (ernste) Krankheit oder Landesabwesenheit während mehr als der Hälfte des Jahres. Voraussetzung für die Wählbarkeit ist die Wahlfähigkeit nach dem Gesetze über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten. Die Mitglieder des Einigungsamtes beziehen für ihre Tätigkeit Taggelder und Kilometergeld wie die Mitglieder landschäftlicher Kommissionen.

##### **Art. 104** {#tit_9/art_104 omnilex-key=li-lilex--821-41--104}

1) Haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer oder Berufsverbände von solchen durch gegenseitige Vereinbarung eine Einigungsstelle errichtet, so tritt sie bei Streitigkeiten anstatt der amtlichen Einigungsstelle in Tätigkeit.

2) Tritt eine vertragliche Einigungsstelle aus irgend einem Grunde nicht in Tätigkeit, so bleiben die Befugnisse der amtlichen Einigungsstelle vorbehalten.

##### **Art. 105** {#tit_9/art_105 omnilex-key=li-lilex--821-41--105}

Vor dem Einigungsamt ist die Vertretung durch berufliche Parteienvertreter statthaft, doch dürfen im Falle der Vertretung nur Kosten im Höchstbetrag von 15 Franken liquidiert werden, die der unterliegenden Partei zu überbinden sind. Für Minderjährige müssen die gesetzlichen Vertreter verhandeln oder den Vertreter bestellen. Dies gilt sinngemäss auch für Personen, denen ein Sachwalter bestellt wurde, dessen Wirkungskreis die Besorgung solcher Angelegenheiten erfasst.

##### **Art. 106** {#tit_9/art_106 omnilex-key=li-lilex--821-41--106}

Die Schiedssprüche, Vergleiche und Bussenverfügungen des Einigungsamtes sind vollstreckbare Exekutionsmittel.

## X. Abschnitt

## Arbeitsaufsicht {#tit_10}

##### **Art. 107** {#tit_10/art_107 omnilex-key=li-lilex--821-41--107}

Aufgehoben

##### **Art. 108** {#tit_10/art_108 omnilex-key=li-lilex--821-41--108}

Aufgehoben

## XI. Abschnitt

## Land- und forstwirtschaftliche Arbeiten, Haushaltspersonal {#tit_11}

### 1. Allgemeines {#sec_1}

##### **Art. 109** {#tit_11/sec_1/art_109 omnilex-key=li-lilex--821-41--109}

1) Als Arbeiter im Sinne dieses Abschnittes sind jene Personen anzusehen, welche sich zur Verrichtung der im Betriebe einer Land- oder Forstwirtschaft oder eines Haushaltes üblichen Arbeiten gegen Entgelt (Geld oder Naturalbezüge) verpflichtet haben, gleich ob sie in der Hausgemeinschaft des Arbeitgebers aufgenommen werden oder nicht.

2) Als land- und forstwirtschaftliche Betriebsstellen gelten insbesondere Ackerbau-, Wiese- und Weidewirtschaft. Viehzucht, Milchwirtschaft, Obst- und Weinbau, sowie die Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben.

##### **Art. 110** {#tit_11/sec_1/art_110 omnilex-key=li-lilex--821-41--110}

Für die in diesem Abschnitt behandelten Personen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Arbeitsvertrag.

##### **Art. 111** {#tit_11/sec_1/art_111 omnilex-key=li-lilex--821-41--111}

1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer nach den Geboten des Rechtes und der guten Sitte zu behandeln und die Arbeitsleistungen desselben so einzurichten, dass sein Leben und seine Gesundheit geschützt sind.

2) Die dem Arbeitnehmer eingeräumte Wohnung muss so beschaffen sein, dass sie Gesundheit und Sittlichkeit desselben nicht gefährdet (Art. 8).

##### **Art. 112** {#tit_11/sec_1/art_112 omnilex-key=li-lilex--821-41--112}

Schulpflichtige Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 17. Lebensjahr dürfen nur zu Arbeitsleistungen herangezogen werden, wenn die Erfüllung der Schulpflicht nicht beeinträchtigt wird oder die Arbeit ihrem Alter und ihren Kräften angemessen ist.

##### **Art. 113** {#tit_11/sec_1/art_113 omnilex-key=li-lilex--821-41--113}

Die Sonn- und Feiertage sind Ruhetage. Unaufschiebbare Arbeiten, wie z. B. Kochen, Aufräumen, Wartung und Fütterung der Tiere, sind auch in diesen Tagen zu leisten. Die für die Erfüllung der religiösen Pflichten erforderliche Zeit ist unbedingt einzuräumen.

##### **Art. 114** {#tit_11/sec_1/art_114 omnilex-key=li-lilex--821-41--114}

Ist der Arbeitnehmer ohne sein Verschulden an der Arbeit verhindert, so dürfen die dem Arbeitgeber zur Aufnahme einer Stellvertretung erwachsenen Kosten dem Arbeitnehmer nicht angerechnet werden.

##### **Art. 115** {#tit_11/sec_1/art_115 omnilex-key=li-lilex--821-41--115}

1) Dem Arbeitnehmer ist auf Verlangen bei Beendigung ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und Art der Arbeitsleistung auszustellen.

2) Angaben, welche das weitere Fortkommen des Arbeitnehmers erschweren könnten, dürfen im Zeugnis nicht enthalten sein.

#### 2. Sozialpolitische Massnahmen {#lvl_1}

##### **Art. 116 bis 119** {#tit_11/sec_1/lvl_1/art_116_bis_119 omnilex-key=li-lilex--821-41--116 bis 119}

Aufgehoben

## XII. Abschnitt

## Strafbestimmungen {#tit_12}

##### **Art. 120** {#tit_12/art_120 omnilex-key=li-lilex--821-41--120}

Wer fahrlässig oder böswillig dieses Gesetz oder die zur Durchführung desselben erlassenen Verordnungen oder Verfügungen übertritt, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Monat bestraft.

## XIII. Abschnitt

## Durchführungsvorschriften {#tit_13}

##### **Art. 121** {#tit_13/art_121 omnilex-key=li-lilex--821-41--121}

Aufgehoben

## Anhang {#tit_14}

## Notenwechsel zwischen der Fürstlichen Regierung und dem Eidgenössischen Politischen Departement, Abteilung für Auswärtiges, Bern, über die Durchführung des Arbeiterschutzgesetzes im Hinblick auf das durch den Zollanschlussvertrag anwendbare schweizerische Fabriksgesetz {#trans}

## I. {#tit_15}

### Note der Fürstlichen Regierung an das Eidgenössische Politische Departement, Abteilung für Auswärtiges, Bern {#prov_1}

Dem Eidgenössischen Politischen Departement beehrt sich die Fürstliche Regierung folgendes mitzuteilen:

Der Liechtensteinische Landtag hat in der Sitzung vom 28. Dezember 1944 das in drei Druckexemplaren beiliegende Gesetz betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz) beschlossen. Gelegentlich der Tagung der Eidgenössischen Fabrikinspektoren am 3. bis 6. Juni 1945 in Vaduz wurde dieses Gesetz zum Gegenstand einer Besprechung zwischen den Vertretern des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit - Herrn Vizedirektor Kaufmann und Sektionschef Dr. Eichholzer - und der Fürstlichen Regierung gemacht. Dabei herrschte Einverständnis darüber, dass durch das neue Gesetz die infolge des Zollanschlussvertrages zwischen der Schweiz und Liechtenstein anwendbaren schweizerischen Gesetze, Verordnungen, Bundes- und Bundesratsbeschlüsse und -erlasse nicht berührt werden und vor dem Gesetze durch Durchführung zu gelangen haben, soferne dieses Gesetz nicht weitergehende Bestimmungen enthält und dass dieses Einverständnis durch einen Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen bestätigt werden soll.

Die Fürstliche Regierung bekräftigt dieses Einverständnis durch diese Note und bittet das Eidgenössische Politische Departement, ihr den Eingang dieser Note und das Einverständnis zu dieser Erklärung bestätigen zu wollen.

Gerne benützt die Fürstliche Regierung auch diesen Anlass, das Eidgenössische Politische Departement erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Vaduz, am 8. August 1945
## II. {#tit_16}

### Note des Eidgenössischen Politischen Departementes, Abteilung für Auswärtiges in Bern, an die fürstlich liechtensteinische Gesandtschaft in Bern {#prov_2}

Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich, auf die Note der fürstlich liechtensteinischen Regierung vom 8. v. M. zurückzukommen, die ihm die fürstlich liechtensteinische Gesandtschaft am 13. v. M. übermittelt hatte, und ihr zuhanden der Fürstlichen Regierung wunschgemäss die schweizerisch-liechtensteinischen Besprechungen zu bestätigen, denen zufolge durch das vom liechtensteinischen Landtag am 28. Dezember 1944 beschlossene Gesetz betreffend die Arbeit in Industrie und Gewerbe (Arbeiterschutzgesetz) die Geltung der im Fürstentum Liechtenstein auf Grund des Zollanschlussvertrages anwendbaren schweizerischen Erlasse nicht beeinträchtigt werden soll, dass diese Erlasse vielmehr bei der Anwendung im Fürstentum vor dem Gesetz zur Durchführung zu gelangen haben, sofern es nicht weitergehende Bestimmungen enthält.

Gerne benützt das Politische Departement auch diesen Anlass, um die fürstliche Gesandtschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

[^14]: Art. 75 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1967 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1967006000).
[^15]: Art. 75 Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).
[^16]: Art. 75 Abs. 4 aufgehoben durch [LGBl. 1967 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/1967006000).
[^21]: Art. 101 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 1974 Nr. 18](https://www.gesetze.li/chrono/1974018000).