# Zusatzprotokoll vom 24. Juni 1976 zum Europäischen Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung

Die Mitgliedstaaten des Europarates, die das europäische Übereinkommen über den Austausch von Reagenzien zur Gewebstypisierung (hiernach "das Übereinkommen" genannt) und dieses Zusatzprotokoll unterzeichnet haben;

angesichts der Bestimmungen von Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens, welcher lautet "die Vertragsparteien treffen alle notwendigen Massnahmen, um die ihnen von andern Vertragsparteien zur Verfügung gestellten Reagenzien zur Gewebstypisierung von allen Einfuhrabgaben zu befreien";

in der Erwägung, dass, bezüglich der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft diese Gemeinschaft durch ihren Grundvertrag die nötigen Vollmachten und die Zuständigkeit besitzt, diese Befreiung zu gewähren;

in der Erwägung, dass es für die Anwendung von Art. 5 Abs. 1 des Übereinkommens notwendig ist, dass die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft Vertragspartei des Übereinkommens werden kann,

sind wie folgt übereingekommen:

##### **Art. 1** {#art_1 omnilex-key=li-lilex--0-812-321--1}

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft kann Vertragspartei des Übereinkommens durch Unterzeichnung desselben werden.

##### **Art. 2** {#art_2 omnilex-key=li-lilex--0-812-321--2}

Dieses Zusatzprotokoll liegt für die Unterzeichnerstaaten des Übereinkommens, die durch das in Art. 7 des Übereinkommens vorgesehene Verfahren Vertragspartei des Zusatzprotokolls werden können, zur Unterzeichnung auf.

##### **Art. 3** {#art_3 omnilex-key=li-lilex--0-812-321--3}

Kein Staat kann Vertragspartei des Übereinkommens werden, ohne gleichzeitig Vertragspartei dieses Zusatzprotokolls zu werden, das integrierender Bestandteil des Übereinkommens ist.

##### **Art. 4** {#art_4 omnilex-key=li-lilex--0-812-321--4}

Dieses Zusatzprotokoll tritt gleichzeitig mit dem Übereinkommen in Kraft.

##### **Art. 5** {#art_5 omnilex-key=li-lilex--0-812-321--5}

Der Generalsekretär des Europarates notifiziert den Mitgliedstaaten des Rates und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft:

a) jede Unterzeichnung dieses Zusatzprotokolls;

b) die Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde;

c) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Zusatzprotokolls.