# Kundmachung vom 22. August 2000 des Beschlusses Nr. 12/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses 

Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses: 28. Januar 2000

Zustimmung des Landtags: 13. April 2000

## Präambel {#preamble_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-03--preamble}
Aufgrund von Art. 3 Bst. k des Kundmachungsgesetzes vom 17. April 1985, LGBl. 1985 Nr. 41, in der Fassung des Gesetzes vom 22. März 1995, LGBl. 1995 Nr. 101, macht die Regierung im Anhang den Beschluss Nr. 12/2000 des Gemeinsamen EWR-Ausschusses kund.

Der vollständige Wortlaut der EWR-Rechtsvorschriften, auf die im Beschluss Nr. 12/2000 Bezug genommen wird, wird in der EWR-Rechtssammlung kundgemacht. Die EWR-Rechtssammlung steht in der Regierungskanzlei zu Amtsstunden sowie in der Landesbibliothek zur Einsichtnahme zur Verfügung.

## Anhang {#tit_1}

über die Änderung des Anhangs XIX (Verbraucherschutz) des EWR-Abkommens

Der Gemeinsame EWR-Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, geändert durch das Anpassungsprotokoll zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, nachstehend "Abkommen" genannt, insbesondere auf Art. 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

beschliesst:
##### **Art. 1** {#tit_1/art_1 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-03--1}

In Anhang XIX des Abkommens wird nach Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) folgende Nummer eingefügt:

"7e. **399 L 0044** : Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter ( [ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1999.171.01.0012.01.DEU) ). Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen: a) In Art. 6 Abs. 4 und Art. 8 Abs. 2 wird das Wort "Vertrag" durch die Worte "Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum" ersetzt. b) In Art. 6 Abs. 4 werden die Worte ", die der jeweilige Mitgliedstaat unter den Amtssprachen der Gemeinschaft auswählt" durch die Worte "; dabei kann es sich um die Amtssprachen der Gemeinschaft, Isländisch oder Norwegisch handeln" ersetzt."
##### **Art. 2** {#tit_1/art_2 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-03--2}

In Anhang XIX des Abkommens wird unter Nummer 7d (Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt: ", geändert durch: **- 399 L 0044** : Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 ( [ABl. L 171 vom 7.7.1999, S. 12](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.1999.171.01.0012.01.DEU) )."
##### **Art. 3** {#tit_1/art_3 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-03--3}

Der Wortlaut der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
##### **Art. 4** {#tit_1/art_4 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-03--4}

Dieser Beschluss tritt am 29. Januar 2000 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen [^2] .
##### **Art. 5** {#tit_1/art_5 omnilex-key=li-lilex--0-110-033-03--5}

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblatts der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.

[^2]: Das Vorliegen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.