# VERORDNUNG (EU) Nr. 1232/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 15. Dezember 2010

über Finanzbeiträge der Europäischen Union zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010)

## Preamble

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 und Artikel 352 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Übermittlung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses [^1] ,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem in Artikel 352 Absatz 1 Satz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorgesehenen Erfordernis der Einstimmigkeit im Rat [^2] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Der Internationale Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“) wurde 1986 durch das Abkommen zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“) errichtet, um den wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu fördern sowie die Kontakte, den Dialog und die Versöhnung zwischen Nationalisten und Unionisten in ganz Irland zu unterstützen und damit eines der im anglo-irischen Abkommen vom 15. November 1985 genannten Ziele zu verwirklichen.

**(2)** Die Union leistet seit 1989 Finanzbeiträge zum Fonds, da sie anerkennt, dass sich die Ziele des Fonds mit den von ihr verfolgten Zielen decken. Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 des Rates vom 24. Januar 2005 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland [^3] wurden in den Jahren 2005 und 2006 jeweils 15 Mio. EUR aus dem Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt. Die Geltungsdauer der genannten Verordnung endete am 31. Dezember 2006.

**(3)** Die gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 177/2005 durchgeführten Bewertungen haben bestätigt, dass die Tätigkeiten des Fonds weiter unterstützt werden sollten, wobei die Ausschöpfung der Synergien in Bezug auf seine Ziele und die Koordinierung mit den Strukturfondsinterventionen weiter verbessert werden sollte; dies gilt insbesondere für das Sonderprogramm zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „Programm PEACE“), das auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 des Rates vom 21. Juni 1999 mit allgemeinen Bestimmungen über die Strukturfonds [^4] eingerichtet wurde.

**(4)** Der Friedensprozess in Nordirland erfordert, dass die Unterstützung der Union für den Fonds über den 31. Dezember 2006 hinaus gewährt wird. Gemäß Anhang II Nummer 22 der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates vom 11. Juli 2006 mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds und den Kohäsionsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1260/1999 [^5] wurden dem Programm PEACE in Anerkennung der außergewöhnlichen Bemühungen um den Friedensprozess für den Zeitraum 2007-2013 zusätzliche Fördermittel aus den Strukturfonds zugewiesen.

**(5)** Der Europäische Rat hat auf seiner Tagung am 15. und 16. Dezember 2005 in Brüssel die Kommission dazu aufgerufen, die notwendigen Schritte im Hinblick auf eine Fortsetzung der Unterstützung der Gemeinschaft für den Fonds zu ergreifen, da dieser in die entscheidende Schlussphase seiner Tätigkeit bis 2010 eintritt.

**(6)** Diese Verordnung dient vor allem dazu, Frieden und Versöhnung durch Maßnahmen zu fördern, die ein breiteres Spektrum abdecken als die Maßnahmen im Rahmen der Strukturfonds und somit über die Unionspolitik des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts hinausgehen.

**(7)** Die finanzielle Unterstützung des Fonds durch die Union sollte in Form jährlicher Beiträge für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 erfolgen und somit zeitgleich mit dem Fonds auslaufen.

**(8)** Die Finanzbeiträge der Union sollten vom Fonds vorrangig für grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben so verwendet werden, dass die im Zeitraum 2007-2010 im Rahmen des Programms PEACE finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden.

**(9)** Gemäß dem Abkommen sollten alle Geldgeber des Fonds an den Treffen des Verwaltungsrates des Fonds als Beobachter teilnehmen.

**(10)** Es ist unerlässlich, eine angemessene Koordinierung zwischen den Tätigkeiten des Fonds und den Tätigkeiten sicherzustellen, die im Rahmen der Strukturfonds gemäß Artikel 175 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und insbesondere im Rahmen des Programms PEACE finanziert werden.

**(11)** In dieser Verordnung wird für die gesamte Laufzeit des Fonds eine Finanzausstattung festgesetzt, die für die Haushaltsbehörde im Rahmen des jährlichen Haushaltsverfahrens den vorrangigen Bezugsrahmen im Sinne von Nummer 37 der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 17. Mai 2006 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [^6] bildet.

**(12)** Die Finanzbeiträge der Union zum Fonds sollten sich für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 auf jeweils 15 Mio. EUR zu derzeitigen Werten belaufen.

**(13)** Die für die letzte Tätigkeitsphase des Fonds (von 2006 bis 2010) festgelegte Strategie mit dem Namen „Sharing this Space“ („den Raum teilen“) ist primär auf vier Ziele ausgerichtet: in den am stärksten marginalisierten Gemeinschaften die Fundamente für die Versöhnung legen, Brücken zwischen verfeindeten Gemeinschaften bauen, die gesellschaftliche Integration voranbringen und ein Vermächtnis hinterlassen. Somit sollen der Fonds und diese Verordnung letztlich dazu dienen, die Versöhnung zwischen den Gemeinschaften zu fördern.

**(14)** Die Unterstützung durch die Union wird zur Stärkung der Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten und deren Völkern beitragen.

**(15)** Die Unterstützung aus dem Fonds sollte nur in dem Maße als wirksam erachtet werden, wie sie eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung bewirkt und nicht als Ersatz für andere öffentliche oder private Ausgaben dient.

**(16)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über Finanzbeiträge der Gemeinschaft zum Internationalen Fonds für Irland (2007-2010) [^7] wurde ein als finanzieller Bezugsrahmen dienender Betrag für die Durchführung des Fonds im Zeitraum von 2007 bis 2010 festgelegt.

**(17)** Mit seinem Urteil vom 3. September 2009 in der Rechtssache C-166/07 (Europäisches Parlament gegen Rat der Europäischen Union) [^8] erklärte der Gerichtshof die Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 für nichtig, da sich diese ausschließlich auf Artikel 308 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) stützte; der Gerichtshof entschied, dass Artikel 159 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 308 EG-Vertrag die geeigneten Rechtsgrundlagen seien. Der Gerichtshof entschied jedoch weiter, dass die Wirkungen der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 bis zum — binnen angemessener Frist erfolgenden – Inkrafttreten einer neuen, auf die geeigneten Rechtsgrundlagen gestützten Verordnung aufrechterhalten werden und dass die Nichtigerklärung der Verordnung (EG) Nr. 1968/2006 die gemäß der genannten Verordnung erfolgten Zahlungen oder eingegangenen Verpflichtungen nicht berühre. In diesem Zusammenhang ist es aus Gründen der Rechtssicherheit erforderlich, eine rückwirkende Anwendung von Artikel 6 der vorliegenden Verordnung vorzusehen, da dieser sich auf den gesamten Programmplanungszeitraum von 2007 bis 2010 bezieht —

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Als Finanzausstattung für den Beitrag zum Internationalen Fonds für Irland (im Folgenden „Fonds“) wird für den Zeitraum von 2007 bis 2010 ein Betrag von 60 Mio. EUR festgesetzt.

Die jährlichen Mittel werden von der Haushaltsbehörde in den Grenzen der Finanziellen Vorausschau bewilligt.

## **Artikel 2**

Die Finanzbeiträge sind vom Fonds nach Maßgabe des Abkommens zwischen der Regierung Irlands und der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland über den Internationalen Fonds für Irland vom 18. September 1986 (im Folgenden „Abkommen“) zu verwenden.

Bei der Verwendung der Finanzbeiträge berücksichtigt der Fonds vorrangig grenz- oder konfessionsübergreifende Vorhaben in einer Weise, dass die aus den Strukturfonds finanzierten Tätigkeiten dadurch ergänzt werden, insbesondere die Tätigkeiten im Rahmen des Sonderprogramms zur Förderung von Frieden und Versöhnung in Nordirland und den Grenzbezirken Irlands (im Folgenden „Programm PEACE “).

Die Beiträge sind so zu verwenden, dass eine nachhaltige wirtschaftliche und soziale Verbesserung in den betreffenden Gebieten erreicht wird. Sie dürfen nicht als Ersatz für andere öffentliche und private Ausgaben dienen.

## **Artikel 3**

Die Kommission nimmt für die Union an den Sitzungen des Verwaltungsrates des Fonds als Beobachter teil.

Der Fonds ist auf den Sitzungen des Begleitausschusses des Programms PEACE und gegebenenfalls der Begleitausschüsse anderer Strukturfondsinterventionen als Beobachter vertreten.

## **Artikel 4**

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Verfahren fest, um die Koordination auf allen Ebenen zwischen dem Fonds und den Verwaltungsbehörden bzw. Durchführungsstellen zu fördern, die im Rahmen der einschlägigen Strukturfondsinterventionen und insbesondere des Programms PEACE eingerichtet wurden.

## **Artikel 5**

Die Kommission legt in Zusammenarbeit mit dem Verwaltungsrat des Fonds geeignete Werbe- und Informationsmaßnahmen fest, um die Beteiligung der Union an den Projekten, die aus dem Fonds finanziert werden, öffentlich bekannt zu machen.

## **Artikel 6**

Der Fonds legt der Kommission bis zum 30. Juni 2008 seine Strategie für die Beendigung seiner Tätigkeiten (Beendigungsstrategie) vor, die Folgendes umfasst:

**a)** einen Aktionsplan mit den veranschlagten Zahlungen und dem vorgesehenen Auflösungsdatum;

**b)** ein Verfahren für die Aufhebung der Mittelbindungen;

**c)** die Modalitäten für die Verwendung eventueller zum Zeitpunkt der Auflösung des Fonds vorhandener Restbeträge und Zinserträge.

Die Genehmigung der Beendigungsstrategie durch die Kommission ist Voraussetzung für die weiteren Zahlungen an den Fonds. Wird die Beendigungsstrategie der Kommission nicht bis zum 30. Juni 2008 vorgelegt, so werden die Zahlungen an den Fonds bis zum Eingang der Strategie ausgesetzt.

## **Artikel 7**

**(1)** Die Kommission verwaltet die Beiträge. Vorbehaltlich des Absatzes 2 wird der jährliche Beitrag ratenweise wie folgt ausgezahlt: a) Ein erster Vorschuss in Höhe von 40 % wird ausgezahlt, nachdem die Kommission eine vom Vorsitz des Verwaltungsrates des Fonds unterzeichnete Verpflichtungserklärung erhalten hat, wonach der Fonds die gemäß dieser Verordnung für die Gewährung des Finanzbeitrags geltenden Bedingungen einhalten wird. b) Ein zweiter Vorschuss in Höhe von 40 % wird sechs Monate später ausgezahlt. c) Die Schlusszahlung in Höhe von 20 % erfolgt, nachdem die Kommission den jährlichen Tätigkeitsbericht des Fonds und den geprüften Rechnungsabschluss für das betreffende Jahr erhalten und angenommen hat.

**(2)** Vor Auszahlung einer Rate führt die Kommission auf der Grundlage des Kassenmittelbestands des Fonds zu dem für die jeweilige Zahlung vorgesehenen Zeitpunkt eine Beurteilung des Finanzbedarfs des Fonds durch. Falls nach dieser Beurteilung der Finanzbedarf des Fonds die Zahlung einer oder mehrerer Raten nicht rechtfertigt, wird die betreffende Zahlung ausgesetzt. Die Kommission überprüft diese Aussetzung anhand vom Fonds übermittelter neuer Informationen und setzt die Zahlungen fort, sobald sie diese für gerechtfertigt erachtet.

## **Artikel 8**

Ein Beitrag des Fonds darf einer Maßnahme, die eine Finanzhilfe im Rahmen einer Strukturfondsintervention erhält oder erhalten soll, nur dann zugewiesen werden, wenn die Summe, die sich aus dieser Finanzhilfe plus 40 % des Fondsbeitrags ergibt, 75 % der förderfähigen Gesamtkosten der Maßnahme nicht überschreitet.

## **Artikel 9**

Sechs Monate vor dem in der Beendigungsstrategie vorgesehen Auflösungsdatum oder sechs Monate nach der Schlusszahlung gemäß Artikel 7 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe c, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, ist der Kommission ein Abschlussbericht vorzulegen, der alle erforderlichen Angaben enthält, damit die Kommission die Verwendung der Finanzhilfen und die Erreichung der Ziele des Fonds bewerten kann.

## **Artikel 10**

Der Beitrag für das letzte Jahr wird auf Grundlage der Beurteilung des Finanzbedarfs gemäß Artikel 7 Absatz 2 und unter der Bedingung ausgezahlt, dass der Fonds die Strategie zur Beendigung der Tätigkeiten einhält.

## **Artikel 11**

Förderfähig sind Ausgaben, die bis zum 31. Dezember 2013 anfallen.

## **Artikel 12**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Artikel 6 gilt ab dem 1. Januar 2007.

Die Geltungsdauer dieser Verordnung endet am 31. Dezember 2010.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Straßburg am 15. Dezember 2010. *Im Namen des Europäischen Parlaments* *Der Präsident* J. BUZEK *Im Namen des Rates* *Der Präsident* O. CHASTEL

[^1] Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010.

[^3] [ABl. L 30 vom 3.2.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_030_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 161 vom 26.6.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_161_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 210 vom 31.7.2006, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_210_R_TOC) .

[^6] [ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2006_139_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 86](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_409_R_TOC) .

[^8] Rechtssache C-166/07, *Parlament/Rat* , Slg. 2009, I-7135.

[^1]: Stellungnahme vom 29. April 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 15. Juni 2010 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 10. Dezember 2010.
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: .
[^6]: .
[^7]: .
[^8]: Rechtssache C-166/07, Parlament/Rat, Slg. 2009, I-7135.