# VERORDNUNG (EU) Nr. 177/2010 DER KOMMISSION

vom 2. März 2010

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften

## Preamble

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^1] , insbesondere auf Artikel 247,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Aus Gründen der Klarheit sollte die Struktur des Artikel 313 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 [^2] , in dem festgelegt ist, unter welchen Umständen Waren als Waren mit Gemeinschaftscharakter gelten, geändert werden.

**(2)** Zur Errichtung eines europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen im Sinne der Mitteilung und des Aktionsplans der Kommission zur Errichtung eines europäischen Seeverkehrsraums ohne Grenzen [^3] sollten die Aufgaben der Wirtschaftsbeteiligten und der Zollverwaltungen im Zusammenhang mit Waren, die auf dem Seeweg zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, vereinfacht werden.

**(3)** Insbesondere sollte ein Verfahren für die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs und für die Registrierung der Schiffe vorgesehen werden; dabei sollte von dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem für die Ausstellung von AEO-Zertifikaten gemäß Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 Gebrauch gemacht werden.

**(4)** Um die Verwendung von Papierdokumenten zu verringern, sollte der in Artikel 324e der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannte Ausdruck des im Wege des elektronischen Datenaustauschs übermittelten Manifests nicht vorgelegt werden müssen, wenn die Zollbehörden an das elektronische Informations- und Kommunikationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen sind.

**(5)** Artikel 324c Absatz 1 sollte geändert werden, damit er den korrekten Verweis auf die Sicherheitsmaßnahmen im Hinblick auf die Stempel enthält. Der falsche Verweis auf Anhang 37c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in den Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung in Anhang 37a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 [^4] sollte geändert werden.

**(6)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(7)** Im Interesse der berechtigten Erwartungen der Wirtschaftsbeteiligten sollte eine vor dem Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung erteilte Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs als im Einklang mit dieser Verordnung erteilte Zulassung gelten. Um sicherzustellen, dass alle Zulassungen in demselben elektronischen System verfügbar sind, sollten frühere Zulassungen in dem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem für die Ausstellung von AEO-Zertifikaten gespeichert werden.

**(8)** Mitgliedstaaten und Zollbehörden sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, ein voll funktionierendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem einzurichten.

**(9)** Da die Vorschriften über die Bemerkungen zu den einzelnen Daten der Versandanmeldung in Anhang 37a der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1192/2008 ab 1. Juli 2008 anwendbar sind, sollten die Änderungen dieser Vorschriften ebenfalls ab diesem Zeitpunkt anwendbar sein.

**(10)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 wird wie folgt geändert:

| 1. | Artikel 313 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 313<br>(1) Unbeschadet Artikel 180 des Zollkodex und der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels aufgeführten Ausnahmen gelten alle im Zollgebiet der Gemeinschaft befindlichen Waren als Gemeinschaftswaren, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.<br>(2) Folgende Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren, es sei denn, der Nachweis für ihren Gemeinschaftscharakter wird nach den Artikeln 314 bis 323 dieser Verordnung ordnungsgemäß erbracht:<br>a)<br>Waren, die gemäß Artikel 37 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden;<br>b)<br>Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung oder in ein Freilager verbracht wurden;<br>c)<br>Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung übergeführt wurden.<br>(3) Abweichend von Absatz 2 Buchstabe a gelten in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachte Waren als Gemeinschaftswaren, wenn sie:<br>a)<br>auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Gemeinschaft mit Bestimmung nach einem anderen Flughafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt; oder<br>b)<br>auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 313b zugelassenen Linienverkehr zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.“ | a) | Waren, die gemäß Artikel 37 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden; | b) | Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung oder in ein Freilager verbracht wurden; | c) | Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung übergeführt wurden. | a) | auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Gemeinschaft mit Bestimmung nach einem anderen Flughafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt; oder | b) | auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 313b zugelassenen Linienverkehr zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.“ |
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| a) | Waren, die gemäß Artikel 37 des Zollkodex in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Waren, die vorübergehend verwahrt werden oder in eine Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung oder in ein Freilager verbracht wurden; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Waren, die in ein Nichterhebungsverfahren oder eine Freizone des Kontrolltyps II im Sinne von Artikel 799 dieser Verordnung übergeführt wurden. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | auf dem Luftweg befördert und auf einem Flughafen der Gemeinschaft mit Bestimmung nach einem anderen Flughafen der Gemeinschaft verladen oder umgeladen werden, sofern die Beförderung mit einem einzigen, in einem Mitgliedstaat ausgestellten Beförderungspapier erfolgt; oder |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | auf dem Seeweg in einem gemäß Artikel 313b zugelassenen Linienverkehr zwischen zwei Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, es sei denn, es wird der Nachweis erbracht, dass sie nicht Gemeinschaftscharakter besitzen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 2. | Artikel 313a und 313b erhalten folgende Fassung:<br>„Artikel 313a<br>Unter Linienverkehr ist ein Seeverkehrsdienst zu verstehen, in dem die Schiffe Waren nur zwischen Häfen im Zollgebiet der Gemeinschaft befördern und ihre Herkunfts- und Bestimmungshäfen oder gegebenenfalls Zwischenhäfen nicht außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft oder in einer Freizone des Kontrolltyps I im Sinne von Artikel 799 in einem Hafen im Zollgebiet der Gemeinschaft liegen dürfen.<br>Artikel 313b<br>(1) Einer Schifffahrtsgesellschaft kann auf Antrag bei den Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet sie niedergelassen ist oder andernfalls ein Regionalbüro unterhält, die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt werden, sofern die Voraussetzungen dieses Artikels und des Artikels 313c erfüllt sind.<br>(2) Die Zulassung wird nur Schifffahrtsgesellschaften erteilt, die<br>a)<br>im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind oder dort ein Regionalbüro unterhalten und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können;<br>b)<br>die in Artikel 14h genannten Voraussetzungen erfüllen;<br>c)<br>festlegen, welche Schiffe in dem Linienverkehr eingesetzt werden und welche Häfen angelaufen werden, sobald die Zulassung erteilt ist;<br>d)<br>sich verpflichten, dass auf den Verbindungen des Linienverkehrs kein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Hafen bzw. keine Freizone des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf See umgeladen werden;<br>e)<br>sich verpflichten, dass die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden.<br>(3) Im Antrag auf Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs sind die von diesem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten anzugeben. Die Zollbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Antrag gestellt wurde (nachfolgend: ‚bewilligende Zollbehörden‘), benachrichtigen die Zollbehörden der anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten (nachfolgend: ‚korrespondierende Zollbehörden‘) mittels des in Artikel 14x genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystems.<br>Unbeschadet Absatz 4 können die korrespondierenden Zollbehörden innerhalb von 45 Tagen nach Eingang einer solchen Benachrichtigung den Antrag aus dem Grund ablehnen, dass die Voraussetzung in Absatz 2 Buchstabe b nicht erfüllt ist und die Ablehnung mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mitteilen. Die korrespondierenden Zollbehörden geben die Gründe der Ablehnung sowie die die Zuwiderhandlungen betreffenden Rechtsvorschriften an. In diesem Fall erteilt die bewilligende Zollbehörde die Zulassung nicht und unterrichtet den Antragsteller über die Ablehnung und deren Gründe.<br>In Ermangelung einer Antwort oder Ablehnung seitens der korrespondierenden Zollbehörden erteilt die bewilligende Zollbehörde nach Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind, die Zulassung, die von den anderen von dem Verkehr betroffenen Mitgliedstaaten anerkannt wird. Die Zulassung wird in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem registriert und den korrespondierenden Zollbehörden wird durch dieses Informations- und Kommunikationssystem mitgeteilt, dass die Zulassung erteilt wurde.<br>(4) Ist die Schifffahrtsgesellschaft Inhaber eines AEO-Zertifikats nach Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe a oder c, so gelten die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Anforderungen im Sinne von Absatz 3 als erfüllt.“ | a) | im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind oder dort ein Regionalbüro unterhalten und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können; | b) | die in Artikel 14h genannten Voraussetzungen erfüllen; | c) | festlegen, welche Schiffe in dem Linienverkehr eingesetzt werden und welche Häfen angelaufen werden, sobald die Zulassung erteilt ist; | d) | sich verpflichten, dass auf den Verbindungen des Linienverkehrs kein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Hafen bzw. keine Freizone des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf See umgeladen werden; | e) | sich verpflichten, dass die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden. |
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| a) | im Zollgebiet der Gemeinschaft niedergelassen sind oder dort ein Regionalbüro unterhalten und deren Bücher von den zuständigen Zollbehörden eingesehen werden können; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | die in Artikel 14h genannten Voraussetzungen erfüllen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | festlegen, welche Schiffe in dem Linienverkehr eingesetzt werden und welche Häfen angelaufen werden, sobald die Zulassung erteilt ist; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | sich verpflichten, dass auf den Verbindungen des Linienverkehrs kein außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft gelegener Hafen bzw. keine Freizone des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen angelaufen wird und dass keine Waren auf See umgeladen werden; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | sich verpflichten, dass die Namen der im Linienverkehr eingesetzten Schiffe und die Anlaufhäfen bei der bewilligenden Zollbehörde registriert werden. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 3. | Die folgenden Artikel 313c bis 313f werden eingefügt:<br>„Artikel 313c<br>(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der gemäß Artikel 313b die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, setzt die Zulassung für zu diesem Zweck registrierte Schiffe ein.<br>(2) Die Schifffahrtsgesellschaft unterrichtet die bewilligende Zollbehörde über alle Umstände, die nach Erteilung der Zulassung eingetreten sind und sich auf deren Aufrechterhaltung oder Inhalt auswirken können.<br>Wird die Zulassung seitens der bewilligenden Zollbehörde oder auf Antrag der Schifffahrtsgesellschaft widerrufen, so teilt die bewilligende Zollbehörde den korrespondierenden Zollbehörden den Widerruf mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems mit.<br>(3) Wird die Zulassung dahingehend geändert, dass sie auch für Mitgliedstaaten gilt, die in der ersten oder einer früheren Zulassung nicht genannt wurden, so kommt das Verfahren des Artikels 313b Absatz 3 zur Anwendung. Artikel 313b Absatz 4 gilt sinngemäß.<br>Artikel 313d<br>(1) Eine Schifffahrtsgesellschaft, der die Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs erteilt wurde, übermittelt der bewilligenden Zollbehörde folgende Angaben:<br>a)<br>Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe;<br>b)<br>erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt;<br>c)<br>Anlaufhäfen;<br>d)<br>Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben;<br>e)<br>Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen.<br>(2) Die bewilligende Zollbehörde registriert die gemäß Absatz 1 übermittelten Angaben innerhalb eines Arbeitstags in dem in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystem; sie sind den Zollbehörden, die in im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Häfen tätig sind, zugänglich.<br>Die Registrierung wird am ersten Arbeitstag nach der Registrierung wirksam.<br>Artikel 313e<br>Ist ein für einen Linienverkehr registriertes Schiff infolge höherer Gewalt oder eines unvorhergesehenen Ereignisses gezwungen, eine Umladung auf hoher See vorzunehmen oder vorübergehend in einem Hafen anzulegen, der nicht Teil des Linienverkehrs ist, was Häfen eines Drittlands oder Freizonen des Kontrolltyps I in einem im Zollgebiet der Gemeinschaft gelegenen Hafen einschließt, so benachrichtigt die Schifffahrtsgesellschaft unverzüglich die Zollbehörden der nächsten Gemeinschaftsanlaufhäfen einschließlich der an der planmäßigen Strecke gelegenen Häfen. In solchen Häfen geladene oder entladene Waren gelten nicht als Gemeinschaftswaren.<br>Artikel 313f<br>(1) Die Zollbehörden können von der Schifffahrtsgesellschaft einen Nachweis über die Einhaltung der Vorschriften der Artikel 313b bis 313e verlangen.<br>(2) Stellen die Zollbehörden fest, dass die in Absatz 1 genannten Vorschriften von der Schifffahrtsgesellschaft nicht eingehalten wurden, so benachrichtigen sie mittels des in Artikel 14x genannten Informations- und Kommunikationssystems unverzüglich alle von dem Linienverkehr betroffenen Zollbehörden, damit diese die erforderlichen Maßnahmen ergreifen können.“ | a) | Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe; | b) | erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt; | c) | Anlaufhäfen; | d) | Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben; | e) | Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen. |
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| a) | Namen der dem Linienverkehr zugewiesenen Schiffe; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | erster Hafen, ab dem das Schiff den Linienverkehr aufnimmt; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Anlaufhäfen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | Änderungen der unter Buchstaben a, b und c genannten Angaben; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | Datum und Uhrzeit des Wirksamwerdens der unter Buchstabe d genannten Änderungen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**4.** Artikel 324c Absatz 1 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Anhang 37d Abschnitt 27 gilt sinngemäß.“

| 5. | „c): das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird; | „c) | das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird; | d) | das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.“ |
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| „c) | das mittels elektronischem Datenaustausch übermittelte Manifest (Datenaustauschmanifest) wird den Zollbehörden des Abgangshafens spätestens am ersten Arbeitstag nach Abfahrt des Schiffes, in jedem Fall aber vor seiner Ankunft im Bestimmungshafen, vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird; |  |  |  |  |
| d) | das Datenaustauschmanifest wird den Zollbehörden des Bestimmungshafens vorgelegt. Sind die Zollbehörden nicht an ein von den Zollbehörden genehmigtes Informationssystem, in dem das Datenaustauschmanifest registriert ist, angeschlossen, so können sie verlangen, dass ein Ausdruck des Datenaustauschmanifests vorgelegt wird.“ |  |  |  |  |

| 6. | a): Der Text des Attributs „Zeichen und Nummern der Packstücke“ erhält folgende Fassung: „ **Zeichen und Nummern der Packstücke** **(Feld 31)** Art/Länge: an ..42 Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut ‚ **Art der Packstücke** ‘ andere als die in Anhang 38 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut ‚ **Art der Packstücke** ‘ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.“ — „ **Zeichen und Nummern der Packstücke** — **(Feld 31)** — Art/Länge: an ..42 — Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut ‚ **Art der Packstücke** ‘ andere als die in Anhang 38 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut ‚ **Art der Packstücke** ‘ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.“<br>„ **Zeichen und Nummern der Packstücke**: **(Feld 31)**<br>Art/Länge: an ..42<br>Das Attribut ist zu verwenden, wenn das Attribut ‚ **Art der Packstücke** ‘ andere als die in Anhang 38 aufgeführten Codes für „Massengut“ (VQ, VG, VL, VY, VR oder VO) oder „nicht verpackt oder nicht abgepackt“ (NE, NF, NG) enthält. Die Verwendung ist freigestellt, wenn beim Attribut ‚ **Art der Packstücke** ‘ einer der vorgenannten Codes verwendet wurde.“ |
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## **Artikel 2**

Eine vor dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitpunkt der Anwendung erteilte Zulassung zur Einrichtung eines Linienverkehrs gilt als im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 in der durch diese Verordnung geänderten Fassung erteilte Zulassung.

Die bewilligende Zollbehörde speichert eine solche Zulassung innerhalb eines Monats ab dem in Artikel 3 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Zeitpunkt der Anwendung dieser Verordnung in dem in Artikel 14x der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 genannten elektronischen Informations- und Kommunikationssystem.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Artikel 1 Nummern 2 und 3 gelten ab dem 1. Januar 2012.

Artikel 1 Nummern 4 und 6 gelten ab dem 1. Juli 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. März 2010 *Für die Kommission* *Der Präsident* José Manuel BARROSO

[^1] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) .

[^3] KOM(2009) 10 endgültig.

[^4] [ABl. L 329 vom 6.12.2008, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_329_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: KOM(2009) 10 endgültig.
[^4]: .