# VERORDNUNG (EG) Nr. 1210/2008 DES RATES

vom 20. November 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 zur Einführung autonomer Handelspräferenzen für die Republik Moldau

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 der Rates [^1] (im Folgenden als „Verordnung“ bezeichnet) trat am 31. Januar 2008 in Kraft und gilt seit dem 1. März 2008. Die Verordnung sieht für alle Waren mit Ursprung in der Republik Moldau (im Folgenden als „Moldau“ bezeichnet) freien Zugang zu den Gemeinschaftsmärkten vor, mit Ausnahme bestimmter, in Anhang I der Verordnung aufgeführter landwirtschaftlicher Erzeugnisse, für die begrenzte Zugeständnisse gemacht werden, mit denen entweder Zollfreiheit im Rahmen von Zollkontingenten oder eine Zollsenkung eingeräumt wird.

**(2)** Durch den Wortlaut von Artikel 14 der Verordnung entstand eine Lücke zwischen der Anwendung des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen (im Folgenden als „APS“ bezeichnet), das Moldau bis zum Inkrafttreten der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 in Anspruch nehmen konnte, und der Anwendung der autonomen Handelspräferenzen; beabsichtigt war jedoch, sicherzustellen, dass das APS bis zur Einführung der autonomen Handelspräferenzen weiterhin für alle präferenzbegünstigungsfähigen Ausfuhren gelten würde. Nach Artikel 14 würden unter das APS fallende Waren, die zwischen dem Inkrafttreten der autonomen Handelspräferenzen und dem Beginn der Anwendung der Regelung in die Gemeinschaft ausgeführt wurden, unter keine der beiden Regelungen fallen, wenn nicht vor dem 31. Januar 2008 ein Kaufvertrag geschlossen wurde und nachgewiesen werden kann, dass die Waren Moldau spätestens am 31. Januar 2008 verlassen haben. Um diese Situation zu korrigieren, sollte der Wortlaut von Artikel 14 so geändert werden, dass auf den Tag der Anwendung der Verordnung verwiesen wird und nicht auf ihr Inkrafttreten.

**(3)** Bei den Vorbereitungsarbeiten zur Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 55/2008 und zur Verwaltung der in ihrem Anhang I aufgeführten Kontingente traten einige Unstimmigkeiten zwischen den Warenbezeichnungen und den anwendbaren KN-Codes zutage. Um diese Fehler zu berichtigen, sollte das Wort „Hausschweinen“ in der Warenbezeichnung zum Kontingent Nr. 09.0504 durch „Schweinen“ ersetzt werden, zum Kontingent Nr. 09.0509 sollte der KN-Code 1001 90 99 hinzugefügt werden, und die Formulierung „mit einem vorhandenen Alkoholgehalt von 15 % vol. oder weniger“ in der Warenbezeichnung zum Kontingent Nr. 09.0514 sollte gestrichen werden. Die vorgeschlagenen Korrekturen stehen nicht im Widerspruch zu und ändern auch nichts an der Methodik, die zur Festlegung der Kontingentsmengen für die einzelnen Produktgruppen angewandt wurde und die auf den besten Ausfuhrleistungen der Jahre 2004-2006 beruhte, mit jährlichen Aufstockungen, denen die potenziellen Steigerungen der Produktions- und Ausfuhrkapazität Moldaus bis zum Jahr 2012 zugrunde lagen.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(5)** Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen unverzüglich angewandt werden können, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): In Artikel 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satz die Wörter „nach Inkrafttreten“ durch die Wörter „nach Geltungsbeginn“ ersetzt; | a) | In Artikel 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satz die Wörter „nach Inkrafttreten“ durch die Wörter „nach Geltungsbeginn“ ersetzt; | b) | in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d werden die Wörter „vor dem Inkrafttreten“ durch die Wörter „vor dem Geltungsbeginn“ bzw. die Wörter „am Tag des Inkrafttretens“ durch die Wörter „am Tag des Geltungsbeginns“ ersetzt. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | In Artikel 14 Absatz 1 werden im einleitenden Satz die Wörter „nach Inkrafttreten“ durch die Wörter „nach Geltungsbeginn“ ersetzt; |  |  |  |  |
| b) | in Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a und b sowie in Absatz 2 Buchstaben a, b, c und d werden die Wörter „vor dem Inkrafttreten“ durch die Wörter „vor dem Geltungsbeginn“ bzw. die Wörter „am Tag des Inkrafttretens“ durch die Wörter „am Tag des Geltungsbeginns“ ersetzt. |  |  |  |  |

**2.** Anhang I wird durch den Text im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 20. November 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* B. LAPORTE

[^1] [ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_020_R_TOC) .

„ANHANG I WAREN, DIE DEN IN ARTIKEL 3 GENANNTEN MENGENBESCHRÄNKUNGEN ODER PREISGRENZEN UNTERLIEGEN Ungeachtet der Auslegungsregeln für die Kombinierte Nomenklatur gilt die Bezeichnung der Waren nur als Hinweis; für die Präferenzbehandlung nach diesem Anhang sind die KN-Codes maßgebend. Bei KN-Codes mit dem Zusatz ‚ex‘ ist der KN-Code zusammen mit der dazugehörigen Warenbeschreibung für die Zulassung zum Präferenzsystem maßgebend. 1. Waren, für die zollfreie Jahreskontingente gelten Laufende Nummer KN-Code Warenbezeichnung 2008 [^1] 2009 [^1] 2010 [^1] 2011 [^1] 2012 [^1] 09.0504 0201 bis 0204 Frisches, gekühltes oder gefrorenes Fleisch von Rindern, Schweinen und Schafen oder Ziegen 3 000 [^2] 3 000 [^2] 4 000 [^2] 4 000 [^2] 4 000 [^2] 09.0505 ex 0207 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Hausgeflügel der Position 0105 , frisch, gekühlt oder gefroren, ohne Fettlebern der Unterposition 0207 34 400 [^2] 400 [^2] 500 [^2] 500 [^2] 500 [^2] 09.0506 ex 0210 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse von Schweinen und Rindern, gesalzen, in Salzlake, getrocknet oder geräuchert; genießbares Mehl von Fleisch oder von Schlachtnebenerzeugnissen von Hausschweinen und Rindern 400 [^2] 400 [^2] 500 [^2] 500 [^2] 500 [^2] 09.4210 0401 bis 0406 Milcherzeugnisse 1 000 [^2] 1 000 [^2] 1 500 [^2] 1 500 [^2] 1 500 [^2] 09.0507 0407 00 Vogeleier in der Schale 90 [^3] 95 [^3] 100 [^3] 110 [^3] 120 [^3] 09.0508 ex 0408 Vogeleier, nicht in der Schale, und Eigelb, ohne ungenießbare oder ungenießbar gemachte Vogeleier 200 [^2] 200 [^2] 300 [^2] 300 [^2] 300 [^2] 09.0509 1001 90 91 1001 90 99 Anderer Spelz (ausgenommen Spelz zur Aussaat), Weichweizen und Mengkorn 25 000 [^2] 30 000 [^2] 35 000 [^2] 40 000 [^2] 50 000 [^2] 09.0510 1003 00 90 Gerste 20 000 [^2] 25 000 [^2] 30 000 [^2] 35 000 [^2] 45 000 [^2] 09.0511 1005 90 Mais 15 000 [^2] 20 000 [^2] 25 000 [^2] 30 000 [^2] 40 000 [^2] 09.0512 1601 00 91 und 1601 00 99 Würste und ähnliche Erzeugnisse, aus Fleisch, Schlachtnebenerzeugnissen oder Blut; Lebensmittelzubereitungen auf der Grundlage dieser Erzeugnisse 500 [^2] 500 [^2] 600 [^2] 600 [^2] 600 [^2] ex 1602 Fleisch, Schlachtnebenerzeugnisse oder Blut, anders zubereitet oder haltbar gemacht: — von Hühnern, nicht gegart — von Hausschweinen — von Rindern, nicht gegart 09.0513 1701 99 10 Weißzucker 15 000 [^2] 18 000 [^2] 22 000 [^2] 26 000 [^2] 34 000 [^2] 09.0514 2204 21 und 2204 29 Wein aus frischen Weintrauben, ausgenommen Schaumwein 60 000 [^4] 70 000 [^4] 80 000 [^4] 100 000 [^4] 120 000 [^4] 2. Waren, die von der Wertzollkomponente des Einfuhrzolls befreit sind KN-Code Warenbezeichnung 0702 Tomaten, frisch oder gekühlt 0703 20 Knoblauch, frisch oder gekühlt 0707 Gurken und Cornichons, frisch oder gekühlt 0709 90 70 Zucchini (Courgettes), frisch oder gekühlt 0709 90 80 Artischocken 0806 Weintrauben, frisch oder getrocknet 0808 10 Äpfel, frisch 0808 20 Birnen und Quitten 0809 10 Aprikosen/Marillen 0809 20 Kirschen 0809 30 Pfirsiche, einschließlich Brugnolen und Nektarinen, 0809 40 Pflaumen und Schlehen“

[^1] Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, für 2008 vom Geltungsbeginn der Verordnung bis zum 31. Dezember.

[^2] Tonnen (Nettogewicht).

[^3] Millionen Stück.

[^4] Hektoliter

[^1]: Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember, für 2008 vom Geltungsbeginn der Verordnung bis zum 31. Dezember.
[^2]: Tonnen (Nettogewicht).
[^3]: Millionen Stück.
[^4]: Hektoliter