# VERORDNUNG (EG) Nr. 1097/2008 DER KOMMISSION

vom 6. November 2008

mit Sondermaßnahmen in Bezug auf Einfuhrlizenzen im Reissektor aufgrund von Problemen auf dem internationalen Markt im Jahr 2008

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf die Artikel 134 und 148 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Seit Beginn 2008 sind die Einfuhren von Reis in die Gemeinschaft aufgrund verschiedener Ausfuhrbeschränkungen in Drittländern gestört. In einigen Fällen handelte es sich dabei um offizielle Ausfuhrverbote oder um Maßnahmen mit der Wirkung offizieller Ausfuhrverbote. Infolgedessen konnten die Einführer in der Gemeinschaft ihren Verpflichtungen im Zusammenhang mit den Einfuhrlizenzen und insbesondere der Verpflichtung zur Einfuhr gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 der Kommission vom 23. April 2008 mit gemeinsamen Durchführungs-vorschriften für Einfuhr- und Ausfuhrlizenzen sowie Vorausfestsetzungs-bescheinigungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse [^2] nicht nachkommen.

**(2)** Um die nachteiligen Folgen für die Einführer zu begrenzen, sollten Sondermaßnahmen in Bezug auf Einfuhrlizenzen vorgesehen werden, die im Rahmen der Zollkontingents-zeiträume 2007/08 und 2008 erteilt wurden.

**(3)** Die Verpflichtung zur Einfuhr ist eine Hauptpflicht im Sinne von Artikel 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse [^3] , wobei gemäß Artikel 22 der genannten Verordnung die Nichterfüllung dieser Verpflichtung den Verfall der Sicherheit nach sich ziehen sollte. Auf Antrag der Betroffenen sollte gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 die Verpflichtung zur Einfuhr auf Einzelfallbasis erlöschen und die Sicherheit freigegeben werden. Es empfiehlt sich, die Bedingungen festzulegen, die die Lizenzinhaber erfüllen müssen, um nachzuweisen, dass die Ausfuhrbeschränkungen als Fall höherer Gewalt angesehen werden können.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**1.** Gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 erlischt auf Antrag des Lizenzinhabers, der innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu stellen ist, bei Einfuhrlizenzen, die im Zollkontingentszeitraum 2007/08 im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 964/2007 [^4] und (EG) Nr. 1002/2007 [^5] bzw. im Zollkontingentszeitraum 2008 im Rahmen der Verordnungen (EG) Nr. 2058/96 [^6] , (EG) Nr. 327/98 [^7] , (EG) Nr. 955/2005 [^8] , (EG) Nr. 1964/2006 [^9] und (EG) Nr. 1529/2007 [^10] erteilt wurden, die Verpflichtung zur Einfuhr und geben die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Sicherheiten für die nicht verwendeten Mengen frei.

**2.** Die Maßnahme gemäß Absatz 1 kommt nur zur Anwendung, wenn sich der Lizenzinhaber auf Vorschriften eines Drittlandes beruft, die die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats als Fall höherer Gewalt im Sinne der Artikel 39 und 40 der Verordnung (EG) Nr. 376/2008 ansehen. Der Lizenzinhaber weist den zuständigen Behörden nach, dass er wegen von Drittländern eingeführten formalen Ausfuhrverboten oder Maßnahmen gleicher Wirkung keine Einfuhren tätigen konnte, ein mit angemessener Umsicht handelnder Einführer die Einführung dieser Maßnahmen zum Zeitpunkt der Beantragung der Einfuhrlizenz nicht vorhersehen konnte und dass der Lizenzinhaber alle Anstrengungen unternommen hat, um die Einfuhrlizenz während ihrer Gültigkeitsdauer zu verwenden.

## **Artikel 2**

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission vor dem 31. Januar 2009 die in Anwendung von Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung getroffenen Maßnahmen mit.

Die Mitteilungen erfolgen auf elektronischem Wege. Form und Inhalt der Mitteilungen sind in Mustern festgelegt, die die Kommission den Mitgliedstaaten zur Verfügung stellt.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 6. November 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 114 vom 26.4.2008, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_114_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1985_205_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 213 vom 15.8.2007, S. 26](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_213_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 226 vom 30.8.2007, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_226_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 276 vom 29.10.1996, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_276_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 37 vom 11.2.1998, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_037_R_TOC) .

[^8] [ABl. L 164 vom 24.6.2005, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_164_R_TOC) .

[^9] [ABl. L 408 vom 22.12.2006, S. 19](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_408_R_TOC) .

[^10] [ABl. L 348 vom 31.12.2007, S. 155](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_348_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .
[^5]: .
[^6]: .
[^7]: .
[^8]: .
[^9]: .
[^10]: .