# VERORDNUNG (EG) Nr. 1082/2008 DER KOMMISSION

vom 4. November 2008

zur Einleitung einer Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Polyethylenterephthalate mit Ursprung unter anderem in Malaysia (Überprüfung für einen neuen Ausführer), zur Außerkraftsetzung des Zolls gegenüber den Einfuhren der Ware eines Ausführers in diesem Land und zur zollamtlichen Erfassung dieser Einfuhren

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern („Grundverordnung“) [^1] , insbesondere auf Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. ÜBERPRÜFUNGSANTRAG

**(1)** Die Kommission erhielt einen Antrag auf Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung. Der Antrag wurde von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD („Antragsteller“), einem ausführenden Hersteller in Malaysia („betroffenes Land“), gestellt.

B. WARE

**(2)** Bei der untersuchten Ware handelt es sich um Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Malaysia („betroffene Ware“), das derzeit unter KN-Code 3907 60 20 eingereiht wird.

C. GELTENDE MAßNAHMEN

**(3)** Bei den derzeit geltenden Maßnahmen handelt es sich um einen endgültigen Antidumpingzoll, der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 des Rates [^2] eingeführt wurde; gemäß dieser Verordnung gilt für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in Malaysia in die Gemeinschaft, darunter auch die vom Antragsteller hergestellten Einfuhren, ein endgültiger Antidumpingzoll von 160,1 EUR/t; ausgenommen sind lediglich Einfuhren von mehreren, ausdrücklich in der Verordnung genannten Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zölle gelten.

D. GRÜNDE FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG

**(4)** Der Antragsteller machte geltend, dass er die betroffene Ware in dem Untersuchungszeitraum, auf den sich die Antidumpingmaßnahmen stützten, d. h. im Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 („ursprünglicher Untersuchungszeitraum“), nicht in die Gemeinschaft ausgeführt habe und dass er mit keinem der ausführenden Hersteller der Ware, die den genannten Antidumpingmaßnahmen unterliegen, verbunden sei.

**(5)** Ferner habe er nach dem Ende des ursprünglichen Untersuchungszeitraums mit der Ausfuhr der betroffenen Ware in die Gemeinschaft begonnen.

E. VERFAHREN

**(6)** Die bekanntermaßen betroffenen Gemeinschaftshersteller wurden von dem Antrag unterrichtet und erhielten Gelegenheit zur Stellungnahme. Es gingen jedoch keine Stellungnahmen ein.

**(7)** Nach Prüfung der vorliegenden Beweise kommt die Kommission zu dem Schluss, dass diese ausreichen für die Einleitung einer Überprüfung für einen neuen Ausführer gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung, um die individuelle Dumpingspanne für den Antragsteller zu ermitteln und, falls Dumping vorliegt, für seine Einfuhren der betroffenen Ware in die Gemeinschaft einen unternehmensspezifischen Zollsatz festzusetzen.

**(8)** Sollte die Untersuchung ergeben, dass der Antragsteller die Voraussetzungen für die Festsetzung eines unternehmensspezifischen Zolls erfüllt, so könnte es sich als notwendig erweisen, den bislang geltenden Zoll für Einfuhren der betroffenen Ware von nicht in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 einzeln aufgeführten Unternehmen in die Gemeinschaft zu ändern.

**a)** **Fragebogen** Um die für ihre Untersuchung benötigten Informationen einzuholen, wird die Kommission dem Antragsteller einen Fragebogen übermitteln.

**b)** **Einholung von Information und Anhörungen** Alle interessierten Parteien werden aufgefordert, ihren Standpunkt unter Vorlage sachdienlicher Beweise schriftlich darzulegen. Darüber hinaus kann die Kommission interessierte Parteien anhören, sofern die Parteien dies schriftlich beantragen und nachweisen, dass besondere Gründe für ihre Anhörung sprechen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Wahrnehmung der meisten in der Grundverordnung verankerten Verfahrensrechte voraussetzt, dass sich die betreffende Partei innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Frist meldet.

F. AUSSERKRAFTSETZUNG DES GELTENDEN ZOLLS UND ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG DER EINFUHREN

**(9)** Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Grundverordnung sollte der geltende Antidumpingzoll für die Einfuhren der betroffenen Ware, die vom Antragsteller hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft werden, außer Kraft gesetzt werden. Gleichzeitig sollten diese Einfuhren gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung zollamtlich erfasst werden, damit die Antidumpingzölle rückwirkend vom Zeitpunkt der Einleitung dieser Untersuchung erhoben werden können, falls die Überprüfung zur Feststellung von Dumping beim Antragsteller führt. Die Höhe der möglichen künftigen Zollschuld des Antragstellers kann in diesem Verfahrensstadium nicht geschätzt werden.

G. FRISTEN

**(10)** Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung sollten Fristen festgesetzt werden, innerhalb deren

**a)** interessierte Parteien sich bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und den in Artikel 4 Absatz 1 genannten Fragebogen beantworten oder sonstige Informationen übermitteln können, die im Rahmen der Untersuchung berücksichtigt werden sollen;

**b)** interessierte Parteien einen schriftlichen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen können.

H. MANGELNDE BEREITSCHAFT ZUR MITARBEIT

**(11)** Verweigert eine interessierte Partei den Zugang zu den erforderlichen Informationen oder erteilt sie nicht fristgerecht oder behindert die Untersuchung erheblich, können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung positive oder negative Feststellungen auf der Grundlage der verfügbaren Informationen getroffen werden.

**(12)** Wird festgestellt, dass eine interessierte Partei unwahre oder irreführende Informationen vorgelegt hat, so bleiben diese Informationen unberücksichtigt; in diesem Fall können gemäß Artikel 18 der Grundverordnung die verfügbaren Informationen zugrunde gelegt werden. Arbeitet eine interessierte Partei nicht oder nur zum Teil mit und stützen sich die Feststellungen daher gemäß Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen, so kann dies zu einem Ergebnis führen, das für diese Partei weniger günstig ist, als wenn sie mitgearbeitet hätte.

I. VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

**(13)** Alle im Rahmen der Untersuchung erhobenen personenbezogenen Daten werden gemäß der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 vom 18. Dezember 2000 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr [^3] verarbeitet.

J. ANHÖRUNGSBEAUFTRAGTER

**(14)** Wenn interessierte Parteien Schwierigkeiten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte auf Interessenverteidigung haben, können sie sich an den Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel wenden. Er fungiert als Schnittstelle zwischen den interessierten Parteien und den Kommissionsdienststellen und bietet, falls erforderlich, die Vermittlung in verfahrenstechnischen Fragen an, die den Schutz ihrer Interessen in dieser Untersuchung berühren, insbesondere im Zusammenhang mit der Akteneinsicht, der Vertraulichkeit, der Verlängerung von Fristen und der Behandlung schriftlicher und/oder mündlicher Stellungnahmen. Weitere Informationen einschließlich der Kontaktdaten enthalten die Internet-Seiten des Anhörungsbeauftragten der Generaldirektion Handel (http://ec.europa.eu/trade) —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 wird eine Überprüfung der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeleitet, um festzustellen, ob und in welchem Umfang die Einfuhren von Polyethylenterephthalat des KN-Codes 3907 60 20 mit einer Viskositätszahl von 78 ml/g oder mehr gemäß der ISO-Norm 1628-5 mit Ursprung in Malaysia, das von Eastman Chemical (Malaysia) SDN.BHD hergestellt und zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft wird (TARIC-Zusatzcode A898), dem mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführten Antidumpingzoll unterliegen sollten.

## **Artikel 2**

Der mit der Verordnung (EG) Nr. 192/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll wird für die in Artikel 1 genannten Einfuhren außer Kraft gesetzt.

## **Artikel 3**

Die Zollbehörden werden gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die in Artikel 1 genannten Einfuhren in die Gemeinschaft zollamtlich zu erfassen. Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

## **Artikel 4**

**(1)** Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen sich interessierte Parteien innerhalb von 40 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Kommission melden, ihren Standpunkt schriftlich darlegen und ihre Antworten auf den unter Randnummer 10 Buchstabe a genannten Fragebogen und sonstige Informationen übermitteln, wenn diese Angaben bei der Untersuchung berücksichtigt werden sollen. Innerhalb derselben Frist von 40 Tagen können interessierte Parteien auch schriftlich einen Antrag auf Anhörung durch die Kommission stellen.

**(2)** Alle Stellungnahmen und Anträge interessierter Parteien sind schriftlich einzureichen (jedoch nicht in elektronischer Form, es sei denn, dies wäre ausdrücklich zugelassen); sie müssen den Namen, die Anschrift, die E-Mail-Adresse, die Telefon- und die Faxnummer der interessierten Partei enthalten. Alle schriftlichen Stellungnahmen, einschließlich der in dieser Verordnung angeforderten Informationen, beantworteten Fragebogen und Schreiben, die von interessierten Parteien auf vertraulicher Basis übermittelt werden, müssen den Vermerk „Zur eingeschränkten Verwendung“ [^4] tragen und gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 zusammen mit einer nicht vertraulichen Zusammenfassung übermittelt werden, die den Vermerk „ZUR EINSICHTNAHME DURCH INTERESSIERTE PARTEIEN“ trägt. Alle sachdienlichen Informationen und/oder Anträge auf Anhörung sind der folgenden Dienststelle zu übermitteln: Europäische Kommission Generaldirektion Handel Direktion H Büro N-105 4/92 B-1049 Brüssel Fax (32 2) 295 65 05

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 4. November 2008 *Für die Kommission* Catherine ASHTON *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 59 vom 27.2.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_059_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_008_R_TOC) .

[^4] Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates ( [ABl. L 145 vom 31.5.2001, S. 43](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_145_R_TOC) ) geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates ( [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) ) und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: Unterlagen mit diesem Vermerk sind nur für den internen Gebrauch bestimmt. Sie sind gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates () geschützt und werden gemäß Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates () und Artikel 6 des WTO-Übereinkommens zur Durchführung des Artikels VI des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (Antidumping-Übereinkommen) vertraulich behandelt.