# VERORDNUNG (EG) Nr. 1004/2008 DER KOMMISSION

vom 15. Oktober 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 betreffend die Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards in Übereinstimmung mit der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf International Accounting Standard (IAS) 39 und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards [^1] , insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 [^2] wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 14. September 2002 vorlagen, in das Gemeinschaftsrecht übernommen.

**(2)** Am 13. Oktober 2008 beschloss das International Accounting Standards Board (IASB) Änderungen am International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und am International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben, nachstehend „Änderungen an IAS 39 und IFRS 7“. Diese Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 ermöglichen es, bestimmte Finanzinstrumente unter außergewöhnlichen Umständen aus der Kategorie „zu Handelszwecken gehalten“ in eine andere Kategorie umzugliedern. Die derzeitige Finanzkrise wird als ein solcher außergewöhnlicher Umstand betrachtet, womit die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit durch die Unternehmen gerechtfertigt wäre.

**(3)** Gemäß den Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 sollte es den Unternehmen gestattet sein, bestimmte Finanzinstrumente ab dem 1. Juli 2008 umzugliedern.

**(4)** Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group, TEG) der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an IAS 39 und IFRS 7 die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen. Gemäß der Entscheidung 2006/505/EG der Kommission vom 14. Juli 2006 zur Einsetzung einer Prüfgruppe für Standardübernahmeempfehlungen zur Beratung der Kommission hinsichtlich der Objektivität und Neutralität der von der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (EFRAG) abgegebenen Stellungnahmen [^3] hat diese die Stellungnahme der EFRAG geprüft und der Kommission mitgeteilt, dass sie ausgewogen und objektiv ist.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(6)** Angesichts der derzeitigen Finanzkrise und der Tatsache, dass bestimmte Finanzinstrumente nicht mehr gehandelt werden oder die dazugehörigen Märkte nicht mehr aktiv bzw. in eine Schieflage geraten sind, müssen diese Änderungen unverzüglich in Kraft gesetzt werden, um so die Umgliederung bestimmter Finanzinstrumente zu ermöglichen, und sollte diese Verordnung mit sofortiger Wirkung in Kraft treten.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Im Anhang zur Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 wird International Accounting Standard (IAS) 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und International Financial Reporting Standard (IFRS) 7 Finanzinstrumente: Angaben dem Anhang zur vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 15. Oktober 2008 *Für die Kommission* Charlie McCREEVY *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_243_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 261 vom 13.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_261_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 199 vom 21.7.2006, S. 33](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_199_R_TOC) .

INTERNATIONAL ACCOUNTING STANDARDS

| IAS 39 | Änderungen an IAS 39 *Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung* |
| --- | --- |
| IFRS 7 | Änderungen an IFRS 7 *Finanzinstrumente: Angaben* |

**Vervielfältigung innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums gestattet. Außerhalb des EWR alle Rechte vorbehalten, mit Ausnahme des Rechts auf Vervielfältigung für persönlichen Gebrauch oder andere redliche Benutzung. Weitere Informationen sind beim IASB erhältlich unter www.iasb.org**

Umgliederung finanzieller Vermögenswerte (Änderungen an IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung und IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben)

Änderungen an IAS 39

Paragraph 50 wird geändert und die Paragraphen 50B–50F und 103G werden eingefügt.

BEWERTUNG

Umgliederungen

| **50** | **(a)**: **darf ein Derivat nicht aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgliedern, solange dieses gehalten wird oder begeben ist,** | **(a)** | **darf ein Derivat nicht aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgliedern, solange dieses gehalten wird oder begeben ist,** | **(b)** | **darf kein Finanzinstrument aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgliedern, wenn es vom Unternehmen beim erstmaligen Ansatz dazu bestimmt wurde, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu werden, und** | **(c)** | **darf einen finanziellen Vermögenswert, der nicht mehr in der Absicht gehalten wird, ihn kurzfristig zu veräußern oder zurückzukaufen (auch wenn er möglicherweise zu diesem Zweck erworben oder eingegangen wurde), aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgliedern, wenn die in den Paragraphen 50B oder 50D genannten Bedingungen erfüllt sind.** |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| **(a)** | **darf ein Derivat nicht aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgliedern, solange dieses gehalten wird oder begeben ist,** |  |  |  |  |  |  |
| **(b)** | **darf kein Finanzinstrument aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgliedern, wenn es vom Unternehmen beim erstmaligen Ansatz dazu bestimmt wurde, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet zu werden, und** |  |  |  |  |  |  |
| **(c)** | **darf einen finanziellen Vermögenswert, der nicht mehr in der Absicht gehalten wird, ihn kurzfristig zu veräußern oder zurückzukaufen (auch wenn er möglicherweise zu diesem Zweck erworben oder eingegangen wurde), aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgliedern, wenn die in den Paragraphen 50B oder 50D genannten Bedingungen erfüllt sind.** |  |  |  |  |  |  |

50B Ein unter Paragraph 50 Buchstabe c fallender finanzieller Vermögenswert darf nur unter außergewöhnlichen Umständen aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgegliedert werden (davon ausgenommen sind die in Paragraph 50D beschriebenen finanziellen Vermögenswerte).

50C Gliedert ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 50B aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente um, hat es dabei den beizulegenden Zeitwert dieses Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Umgliederung zugrunde zu legen. Gewinne oder Verluste, die bereits erfolgswirksam erfasst wurden, dürfen nicht rückgebucht werden. Als neue bzw. fortgeführte Anschaffungskosten wird der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswertes zum Zeitpunkt der Umgliederung ausgewiesen.

50D Ein unter Paragraph 50 Buchstabe c fallender finanzieller Vermögenswert, der der Definition Kredite und Forderungen entsprochen hätte (wenn er beim erstmaligen Ansatz nicht als zu Handelszwecken gehalten hätte eingestuft werden müssen), kann aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente umgegliedert werden, wenn das Unternehmen die Absicht hat und in der Lage ist, ihn auf absehbare Zeit oder bis zu seiner Fälligkeit zu halten.

50E Ein als zur Veräußerung verfügbar eingestufter finanzieller Vermögenswert, der der Definition Kredite und Forderungen entsprochen hätte (wenn er nicht als zur Veräußerung verfügbar eingestuft worden wäre), kann aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar in die Kategorie Kredite und Forderungen umgegliedert werden, wenn das Unternehmen die Absicht hat und in der Lage ist, ihn auf absehbare Zeit oder bis zu seiner Fälligkeit zu halten.

50F Gliedert ein Unternehmen einen finanziellen Vermögenswert gemäß Paragraph 50D aus der Kategorie der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewertenden Finanzinstrumente oder gemäß Paragraph 50E aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar um, so hat es dabei den beizulegenden Zeitwert zum Zeitpunkt der Umgliederung zugrunde zu legen. Bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 50D umgegliedert wurden, dürfen Gewinne oder Verluste, die bereits erfolgswirksam erfasst wurden, nicht rückgebucht werden. Als neue bzw. fortgeführte Anschaffungskosten wird der beizulegende Zeitwert des finanziellen Vermögenswerts zum Zeitpunkt der Umgliederung ausgewiesen. Bei finanziellen Vermögenswerten, die gemäß Paragraph 50E aus der Kategorie zur Veräußerung verfügbar umgegliedert wurden, sind alle mit diesem Vermögenswert verbundenen früheren Gewinne oder Verluste, die gemäß Paragraph 55 Buchstabe b im sonstigen Ergebnis erfasst wurden, gemäß Paragraph 54 zu bilanzieren.

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

103G Durch *Umgliederung finanzieller Vermögenswerte* (im Oktober 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurden die Paragraphen 50 und A8 geändert und die Paragraphen 50B—50F eingefügt. Diese Änderungen sind ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden. Umgliederungen gemäß den Paragraphen 50B, 50D oder 50E dürfen nicht vor dem 1. Juli vorgenommen werden. Umgliederungen in Perioden, die am oder nach dem 1. November 2008 beginnen, dürfen erst an dem Tag wirksam werden, an dem sie tatsächlich vorgenommen wurden. Umgliederungen gemäß den Paragraphen 50B, 50D oder 50E dürfen nicht rückwirkend auf Perioden angewandt werden, die vor dem in diesem Paragraphen festgelegten Zeitpunkt des Inkrafttretens enden.

In Anhang A *Leitlinien für die Anwendung* wird Paragraph A8 geändert.

Effektivzinssatz

AG8 Ändert ein Unternehmen seine Schätzungen bezüglich der Mittelabflüsse oder Zuflüsse, ist der Buchwert des finanziellen Vermögenswerts oder der finanziellen Verbindlichkeit (oder der Gruppe von Finanzinstrumenten) so anzupassen, dass er die tatsächlichen und geänderten geschätzten Cashflows wiedergibt. Das Unternehmen berechnet den Buchwert neu, indem es den Barwert der geschätzten künftigen Cashflows mit dem ursprünglichen Effektivzinssatz des Finanzinstruments ermittelt. Die Berichtigung wird als Ertrag oder Aufwand im Gewinn oder Verlust erfasst. Wird ein finanzieller Vermögenswert gemäß Paragraph 50B, 50D oder 50E umgegliedert und das Unternehmen erhöht folglich seine Schätzungen der künftigen Barmittelzuflüsse aufgrund der gesteigerten Erzielbarkeit dieser Barmittelzuflüsse, so ist der Effekt dieser Erhöhung als eine Berichtigung des Effektivzinssatzes ab dem Zeitpunkt der Änderung der Schätzung und nicht als eine Korrektur des Buchwerts dieses Vermögenswerts ab dem Zeitpunkt der Änderung der Schätzung zu erfassen.

Änderungen an IFRS 7

Paragraph 12 wird geändert und die Paragraphen 12A und 44E werden eingefügt.

BEDEUTUNG DER FINANZINSTRUMENTE FÜR DIE VERMÖGENS-, FINANZ- UND ERTRAGSLAGE

Bilanz

Umgliederungen

| 12 | (a): anstatt zum beizulegenden Zeitwert nunmehr mit den Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, oder der | (a) | anstatt zum beizulegenden Zeitwert nunmehr mit den Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, oder der | (b) | anstatt mit den Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten nunmehr zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, |
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| (a) | anstatt zum beizulegenden Zeitwert nunmehr mit den Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten bewertet wird, oder der |  |  |  |  |
| (b) | anstatt mit den Anschaffungskosten oder fortgeführten Anschaffungskosten nunmehr zum beizulegenden Zeitwert bewertet wird, |  |  |  |  |

| 12A | (a): den umgegliederten Betrag für jede Kategorie; | (a) | den umgegliederten Betrag für jede Kategorie; | (b) | für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung die Buchwerte und die beizulegenden Zeitwerte aller finanziellen Vermögenswerte, die in der aktuellen und in früheren Perioden umgegliedert wurden; | (c) | für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert gemäß Paragraph 50B umgegliedert wird, die außergewöhnliche Situation sowie die Fakten und Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Situation außergewöhnlich war; | (d) | für die Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, den durch die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust in Bezug auf den finanziellen Vermögenswert, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis in dieser und in der vorhergehenden Berichtsperiode erfasst ist; | (e) | für jede Berichtsperiode nach der Umgliederung (einschließlich der Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde) bis zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts den durch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen worden wäre, wäre der finanzielle Vermögenswert nicht umgegliedert worden, sowie der Gewinn, Verlust, Ertrag und Aufwand, der im Gewinn oder Verlust erfasst wurde; sowie | (f) | den Effektivzinssatz und die geschätzten Beträge der Cashflows, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Umgliederung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielen hofft. |
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| (a) | den umgegliederten Betrag für jede Kategorie; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| (b) | für jede Berichtsperiode bis zur Ausbuchung die Buchwerte und die beizulegenden Zeitwerte aller finanziellen Vermögenswerte, die in der aktuellen und in früheren Perioden umgegliedert wurden; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| (c) | für den Fall, dass ein finanzieller Vermögenswert gemäß Paragraph 50B umgegliedert wird, die außergewöhnliche Situation sowie die Fakten und Umstände, aus denen hervorgeht, dass die Situation außergewöhnlich war; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| (d) | für die Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde, den durch die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust in Bezug auf den finanziellen Vermögenswert, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis in dieser und in der vorhergehenden Berichtsperiode erfasst ist; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| (e) | für jede Berichtsperiode nach der Umgliederung (einschließlich der Berichtsperiode, in der der finanzielle Vermögenswert umgegliedert wurde) bis zur Ausbuchung des finanziellen Vermögenswerts den durch eine Bewertung zum beizulegenden Zeitwert verursachten Gewinn oder Verlust, der im Gewinn oder Verlust oder im sonstigen Gesamtergebnis ausgewiesen worden wäre, wäre der finanzielle Vermögenswert nicht umgegliedert worden, sowie der Gewinn, Verlust, Ertrag und Aufwand, der im Gewinn oder Verlust erfasst wurde; sowie |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| (f) | den Effektivzinssatz und die geschätzten Beträge der Cashflows, die das Unternehmen zum Zeitpunkt der Umgliederung des finanziellen Vermögenswerts zu erzielen hofft. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

ZEITPUNKT DES INKRAFTTRETENS UND ÜBERGANGSVORSCHRIFTEN

44E Durch *Umgliederung finanzieller Vermögenswerte* (im Oktober 2008 veröffentlichte Änderungen an IAS 39 und IFRS 7) wurde Paragraph 12 geändert und Paragraph 12A hinzugefügt. Diese Änderungen sind ab dem 1. Juli 2008 anzuwenden.

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .