# VERORDNUNG (EG) Nr. 947/2008 DER KOMMISSION

vom 25. September 2008

zur Aussetzung der Ausfuhrerstattungen für Weißzucker und Rohzucker in unverändertem Zustand

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^1] , insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Nach Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 318/2006 kann der Unterschied zwischen den Preisen auf dem Weltmarkt für die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b derselben Verordnung genannten Erzeugnisse und den Preisen für diese Erzeugnisse auf dem Gemeinschaftsmarkt durch eine Erstattung bei der Ausfuhr ausgeglichen werden.

**(2)** Angesichts der derzeitigen Lage auf dem Zuckermarkt sowie der Prognosen für die Entwicklung der Verfügbarkeit und der Nachfrage auf dem Gemeinschaftsmarkt sind keine Ausfuhrerstattungen für die betreffenden Erzeugnisse zu gewähren.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Zucker —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für die folgenden Erzeugnisse wird keine Ausfuhrerstattung gewährt:

1701 11 90 9100

1701 11 90 9910

1701 12 90 9100

1701 12 90 9910

1701 91 00 9000

1701 99 10 9100

1701 99 10 9910

1701 99 10 9950

1701 99 90 9100

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 26. September 2008.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. September 2008 *Für die Kommission* Jean-Luc DEMARTY *Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung*

[^1] [ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_058_R_TOC) .

[^1]: .