# VERORDNUNG (EG) Nr. 905/2008 DER KOMMISSION

vom 17. September 2008

über die Erteilung von Einfuhrlizenzen für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen [^1] ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 318/2006 des Rates vom 20. Februar 2006 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker [^2] ,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 der Kommission vom 17. Juli 2006 zur Festlegung der Vorschriften für die Eröffnung und Verwaltung von Zollkontingenten für zur Raffination bestimmten Rohrohrzucker mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern sowie der Vorschriften für die Einfuhr von Waren der Tarifposition 1701 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern für die Wirtschaftsjahre 2006/07, 2007/08 und 2008/09 [^3] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 werden mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 für Einfuhren von Waren des KN-Codes 1701 11 10 mit Ursprung in den am wenigsten entwickelten Ländern Zollkontingente, ausgedrückt als Weißzuckeräquivalent, zum Zollsatz Null eröffnet.

**(2)** Bei den zuständigen Behörden wurden gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 während der Woche vom 8. bis 12. September 2008 Anträge auf Einfuhrlizenzen gestellt. Die Berechnung gemäß Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung hat ergeben, dass durch diese Lizenzanträge die für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beantragte Gesamtmenge die für dieses Wirtschaftsjahr im Rahmen des Zollkontingents 09.4361 festgelegte Höchstmenge von 178 030,75 Tonnen erreicht.

**(3)** Unter diesen Umständen hat die Kommission den Mitgliedstaaten mitzuteilen, dass die Höchstmenge für das betreffende Zollkontingent erreicht wurde und keine weiteren Anträge auf Einfuhrlizenzen mehr zulässig sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für die vom 8. bis zum 12. September 2008 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 gestellten Lizenzanträge werden die Einfuhrlizenzen jeweils zu einem Anteil von 100 % der beantragten Menge erteilt.

## **Artikel 2**

Die in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1100/2006 festgelegte Höchstmenge von 178 030,75 Tonnen im Rahmen des Zollkontingents 09.4361 ist erreicht. Die nach dem 12. September 2008 gestellten Anträge auf Einfuhrlizenzen sind unzulässig.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 17. September 2008 *Für die Kommission* Jean-Luc DEMARTY *Generaldirektor für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung*

[^1] [ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_169_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_058_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 196 vom 18.7.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_196_R_TOC) .

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