# VERORDNUNG (EG) Nr. 895/2008 DER KOMMISSION

vom 12. September 2008

zur dreizehnten Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 über die Anwendung bestimmter restriktiver Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) [^1] , insbesondere auf Artikel 10 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 enthält eine Liste der Personen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen gemäß der Verordnung eingefroren werden.

**(2)** Die Kommission ist ermächtigt, diesen Anhang unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Rates zur Durchführung des Gemeinsamen Standpunkts 2004/694/GASP des Rates betreffend weitere Maßnahmen zur Unterstützung der wirksamen Ausführung des Mandats des ICTY [^2] zu ändern. Mit dem Beschluss 2008/733/GASP [^3] des Rates vom 15. September 2008 wird dieser Gemeinsame Standpunkt durchgeführt. Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 ist daher entsprechend zu ändern —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 des Rates wird entsprechend dem Anhang dieser Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 12. September 2008 *Für die Kommission* Eneko LANDÁBURU *Generaldirektor für Außenbeziehungen*

[^1] [ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_315_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 315 vom 14.10.2004, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_315_R_TOC) .

[^3] Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.

Folgende Personen werden aus Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1763/2004 gestrichen:

Karadžić, Radovan. Geburtsdatum: 19.6.1945. Geburtsort: Petnjica, Savnik, Montenegro, Serbien und Montenegro. Staatsangehörigkeit: bosnisch-herzegowinisch.

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: Siehe Seite 63 dieses Amtsblatts.