# VERORDNUNG (EG) Nr. 873/2008 DER KOMMISSION

vom 5. September 2008

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 zur Eröffnung von Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 der Kommission [^2] wurden Dauerausschreibungen zum Wiederverkauf von Getreide aus Beständen der Interventionsstellen der Mitgliedstaaten auf dem Gemeinschaftsmarkt eröffnet. Die Angebotsfrist der letzten Teilausschreibung endet am 10. September 2008.

**(2)** Damit sich die Tierhalter und die Futtermittelindustrie in den ersten Monaten des Wirtschaftsjahres 2008/09 zu wettbewerbsfähigen Preisen versorgen können, muss das Getreide aus den Beständen der ungarischen Interventionsstelle, die als einzige derzeit noch über Bestände verfügt, auf dem Getreidemarkt weiterhin zur Verfügung stehen und sind unter Berücksichtigung der geplanten Sitzungen des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte die Wochentage und Daten festzulegen, zu denen die Marktteilnehmer Angebote einreichen können.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 712/2007 ist daher entsprechend zu ändern.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Dem Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 712/2007 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Ab dem 15. September 2008 enden die Angebotsfristen der Teilausschreibungen am Mittwoch, dem 24. September 2008, dem 15. Oktober 2008, dem 29. Oktober 2008, dem 12. November 2008, dem 26. November 2008, dem 3. Dezember 2008 und dem 17. Dezember 2008 jeweils um 13.00 Uhr (Brüsseler Zeit).“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. September 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 163 vom 23.6.2007, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_163_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .