# VERORDNUNG (EG) Nr. 571/2008 DER KOMMISSION

vom 19. Juni 2008

zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Kriterien für die Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien [^1] , insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 legt Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (TSE) bei Tieren fest. Sie sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat ein jährliches TSE-Überwachungsprogramm durchführt, welches auf aktiver und passiver Überwachung beruht.

**(2)** Gemäß Artikel 6 Absatz 1b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 kann auf Antrag eines Mitgliedstaats, der nachweisen kann, dass sich die epidemiologische Situation in dem Land verbessert hat, das jährliche Überwachungsprogramm überprüft werden.

**(3)** Mehrere Mitgliedstaaten, in denen ein positiver Trend der epidemiologischen Situation bei BSE zu verzeichnen war, haben Interesse an einer Überprüfung ihrer jährlichen BSE-Überwachungsprogramme geäußert. Damit die Mitgliedstaaten der Kommission einen Antrag auf Überprüfung ihrer BSE-Überwachungsprogramme vorlegen können, sind Kriterien für den Nachweis einer Verbesserung der epidemiologischen Situation bei BSE festzulegen.

**(4)** Bei diesen Kriterien handelt es sich um epidemiologische Indikatoren, die die Entwicklung der BSE-Situation in den Mitgliedstaaten im Laufe der Jahre quantitativ bewerten sollen.

**(5)** Aus Gründen der Klarheit und der Kohärenz sind diese Kriterien in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 festzulegen.

**(6)** Die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sollte entsprechend geändert werden.

**(7)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird gemäß dem Anhang dieser Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juni 2008 *Für die Kommission* Androulla VASSILIOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_147_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission ( [ABl. L 111 vom 23.4.2008, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_111_R_TOC) ).

In Anhang III Kapitel A Teil I der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 wird die folgende Nummer 7 angefügt:

„7. Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme gemäß Artikel 6 Absatz 1b 7.1. Anträge der Mitgliedstaaten Die Anträge auf Überprüfung der jährlichen BSE-Überwachungsprogramme, welche die Mitgliedstaaten bei der Kommission stellen, müssen mindestens Folgendes enthalten: a) Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende jährliche BSE-Überwachungssystem, einschließlich ausführlicher Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung der epidemiologischen Kriterien gemäß Nummer 7.2; b) Informationen über das in den vorangegangenen sechs Jahren auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats bestehende Rinderidentifikations- und -rückverfolgungssystem gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe b, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung des Betriebs der elektronischen Datenbank gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates ; c) Informationen über Verfütterungsverbote während der vorangegangenen sechs Jahre auf dem Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, einschließlich einer ausführlichen Beschreibung der Durchsetzung des Verfütterungsverbots bei landwirtschaftlichen Nutztieren, gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, einschließlich des Probenahmeplans, der Zahl und Art der festgestellten Verstöße und der Ergebnisse der Folgeprüfungen; d) eine ausführliche Beschreibung des vorgeschlagenen überprüften BSE-Überwachungsprogramms, die das geografische Gebiet umfasst, in dem das Programm durchgeführt werden soll, und eine Beschreibung der Rinderteilpopulationen, die vom überarbeiteten BSE-Überwachungsprogramm erfasst werden sollen, einschließlich der Angabe von Altersgrenzen und des Stichprobenumfangs für die Tests; e) das Ergebnis einer umfassenden Risikoanalyse, die zeigt, dass das überarbeitete BSE-Überwachungsprogramm den Schutz der Gesundheit von Mensch und Tier sicherstellt. Diese Risikoanalyse umfasst eine Geburtskohortenanalyse oder andere einschlägige Studien, die zeigen sollen, dass die Maßnahmen zur Senkung des TSE-Risikos, einschließlich der Verfütterungsverbote gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstabe c, wirksam durchgeführt worden sind. 7.2. Epidemiologische Kriterien Anträge auf Überprüfung eines BSE-Überwachungsprogramms können nur angenommen werden, sofern der betreffende Mitgliedstaat nachweisen kann, dass neben den Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1b Unterabsatz 3 Buchstaben a, b und c die folgenden epidemiologischen Kriterien auf seinem Hoheitsgebiet erfüllt sind: a) Für einen Zeitraum von mindestens sechs aufeinander folgenden Jahren ab dem Zeitpunkt der Einführung des gemeinschaftlichen BSE-Testsystems gemäß Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe b galt Folgendes: Entweder i) waren der bei der erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation beobachtete durchschnittliche Rückgang der jährlichen BSE-Inzidenzrate höher als 20 % und die Gesamtzahl der von BSE betroffenen Tiere, die nach der Einführung des gemeinschaftlichen Verfütterungsverbots für landwirtschaftliche Nutztiere geboren wurden, wie in Artikel 6 Absatz 1b dritter Unterabsatz Buchstabe c angeführt, nicht höher als 5 % der Gesamtzahl der bestätigten BSE-Fälle, oder ii) die jährlich verzeichnete BSE-Inzidenzrate innerhalb der erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation betrug stets weniger als 1/100 000, oder iii) als weitere Option bei einem Mitgliedstaat mit einer erwachsenen (über 24 Monate alten) Rinderpopulation von weniger als 1 000 000 Tieren betrug die kumulierte Zahl der bestätigten BSE-Fälle weniger als fünf. b) Im Anschluss an den unter Buchstabe a genannten Zeitraum von sechs Jahren gibt es keine Anzeichen dafür, dass sich die epidemiologische Situation hinsichtlich BSE verschlechtert.

[ABl. L 204 vom 11.8.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_204_R_TOC) .“ “

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 357/2008 der Kommission ().