# VERORDNUNG (EG) Nr. 491/2008 DER KOMMISSION

vom 3. Juni 2008

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen im Getreidesektor

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) [^1] , insbesondere auf Artikel 98 in Verbindung mit Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^2] am 1. Juli 2008 aufgehoben.

**(2)** Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 der Kommission vom 30. Juni 1993 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates hinsichtlich der Produktionserstattungen für Getreide [^3] ist mehrfach in wesentlichen Punkten geändert worden. Nach dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 als Verordnung über die einheitliche GMO ist die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 entsprechend anzupassen. Im Interesse der Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung aufzuheben und durch eine neue Verordnung zu ersetzen.

**(3)** In Anbetracht der besonderen Lage auf dem Stärkemarkt und vor allem der notwendigen Sicherung von wettbewerbsfähigen Preisen gegenüber der Stärke, die in Drittländern hergestellt und in Form von Waren eingeführt wird, bei denen die Einfuhrregelung keinen ausreichenden Schutz für die Gemeinschaftserzeugnisse gewährleistet, sieht Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 die Gewährung einer Produktionserstattung vor für aus Mais, Weizen oder Kartoffeln gewonnene Stärke sowie für bestimmte daraus hergestellte Verarbeitungserzeugnisse, die zur Herstellung bestimmter Waren verwendet werden, deren Verzeichnis von der Kommission aufgestellt wird, oder in Ermangelung einer nennenswerten heimischen Erzeugung von anderen Getreidearten für die Stärkeproduktion für bestimmte Mengen von Stärke, die in Finnland und Schweden in jedem Wirtschaftsjahr aus Gerste und Hafer gewonnen wird, sofern diese Produktionserstattung nicht dazu führt, dass die Produktion von Stärke aus diesen beiden Getreidearten ansteigt. Somit können der Verbraucherindustrie Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse zu einem niedrigeren Preis zur Verfügung gestellt werden als demjenigen, der sich bei Anwendung der Vorschriften der gemeinsamen Marktorganisation für die fraglichen Erzeugnisse ergeben würde.

**(4)** Gemäß Artikel 98 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 müssen Bedingungen für die Gewährung der Produktionserstattungen einschließlich der Einzelheiten für die Kontrolle und Zahlung erlassen werden, damit in allen Mitgliedstaaten die gleichen Regeln zur Anwendung kommen.

**(5)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 wird ein Verzeichnis der Waren erstellt, bei deren Herstellung die Verwendung von Stärke einen Erstattungsanspruch begründet.

**(6)** Im Interesse wirksamerer Kontrollmaßnahmen ist vorzusehen, dass die Empfänger der Erstattung zuvor von dem Mitgliedstaat anerkannt worden sind, auf dessen Gebiet die betreffenden Waren hergestellt werden.

**(7)** Es ist notwendig, das Berechnungsverfahren und die Zeitabstände für die Festsetzung der Produktionserstattungen festzulegen. Grundlage für das derzeit geeignetste Berechnungsverfahren ist die Differenz zwischen dem Marktpreis für Getreide und dem zur Berechnung des Einfuhrzolls angesetzten Preis. Aus Gründen der Stabilität sollte die Produktionserstattung in der Regel jeden Monat neu festgesetzt werden, und um sicherzugehen, dass die Höhe der Produktionserstattung angemessen ist, sollten die Getreidepreise auf dem Weltmarkt und den repräsentativsten Gemeinschaftsmärkten überwacht werden. Es ist zu klären, welche Gemeinschaftsmärkte zu überwachen sind, und diese Überwachung ist auf Mais zu beschränken. Die Berücksichtigung anderer Getreidepreise hat in der Vergangenheit keine praktischen Auswirkungen auf die Berechnung der Erstattung gehabt, so dass Bezugnahmen auf andere Getreidearten überflüssig sind.

**(8)** Für Stärke und bestimmte Folgeerzeugnisse sind bei der Verwendung zur Herstellung bestimmter Waren Produktionserstattungen zu zahlen. Um die angemessene Kontrolle und die Zahlung der Produktionserstattungen an die Antragsteller zu erleichtern, sind genaue Informationen erforderlich. Die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats sollte ermächtigt werden, von den Antragstellern zu verlangen, jegliche Information zu übermitteln, und die für die Durchführung dieser Kontrolle notwendigen Prüfungen und Untersuchungen zu gestatten.

**(9)** Der Hersteller des Erzeugnisses muss nicht notwendigerweise Primärstärke verwenden. Daher ist es erforderlich, ein Verzeichnis der aus Stärke hergestellten Erzeugnisse zu erstellen, deren Verwendung den Anspruch des Herstellers auf die Erstattung begründet.

**(10)** Die besonderen Eigenschaften von Stärkeester und von Stärkeäther könnten bestimmte spekulative Verarbeitungsformen nach sich ziehen mit dem Ziel, die Produktionserstattung mehr als einmal zu erhalten. Um solchen Spekulationen vorzubeugen, sollten Maßnahmen vorgesehen werden, durch die sichergestellt ist, dass Stärkeester und Stärkeäther nicht wieder in den Grundstoff zurückverwandelt werden, für dessen Verwendung eine Erstattung beantragt werden kann. Die Höhe der Sicherheit ist anzupassen, um eine solche Spekulation zu vermeiden.

**(11)** Die Produktionserstattung sollte nicht ausgezahlt werden, bevor die Verarbeitung stattgefunden hat. Danach sollte die Zahlung allerdings innerhalb von fünf Monaten, nachdem die zuständige Behörde die Verarbeitung der Stärke überprüft hat, erfolgen. Der Hersteller sollte jedoch vor Abschluss der Kontrollen einen Vorschuss erhalten können.

**(12)** Im Hinblick auf die Vereinfachung und Reduzierung des Verwaltungsaufwands sowie die Senkung der Kosten für die Umwandlung modifizierter Stärke empfiehlt es sich, den Betrag der Produktionserstattung zu erhöhen, ab dessen Erreichen Kontrollmaßnahmen als erforderlich gelten, ohne das Risiko einer unangemessenen Ausgabe von Gemeinschaftsmitteln zu vergrößern.

**(13)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 der Kommission vom 22. Juli 1985 mit gemeinsamen Durchführungsbestimmungen zur Regelung der Sicherheiten für landwirtschaftliche Erzeugnisse [^4] findet auf die Regelung nach der vorliegenden Verordnung Anwendung. Es ist daher notwendig, die Hauptpflichten zu definieren, die den Herstellern obliegen und deren Einhaltung durch eine Sicherheitsleistung gewährleistet werden soll.

**(14)** Der Verwaltungsausschuss für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte hat nicht innerhalb der ihm von seinem Vorsitzenden gesetzten Frist Stellung genommen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Gemäß Artikel 96 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 kann eine Produktionserstattung (nachstehend „Erstattung“ genannt) jeder natürlichen oder juristischen Person gewährt werden, die aus Weizen oder Mais gewonnene Stärke, Kartoffelstärke oder bestimmte Folgeerzeugnisse zur Herstellung der im Verzeichnis in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Waren verwendet. In Finnland und Schweden kann eine Erstattung auch für die Verwendung von Gersten- und Haferstärke in einer Menge von insgesamt 50 000 Tonnen in Finnland bzw. 10 000 Tonnen in Schweden gewährt werden.

**(2)** Bei der Entscheidung über die Gewährung einer Erstattung werden weitere Faktoren berücksichtigt, insbesondere a) die Konkurrenz von Seiten der Drittländer und der jeweilige Schutz vor dieser Konkurrenz, der durch die Mechanismen der gemeinsamen Agrarpolitik und des Gemeinsamen Zolltarifs erreicht wird; b) die Entwicklung der Techniken zur Herstellung oder Verwendung von Stärke; c) der prozentuale Anteil der beigemengten Stärke im Enderzeugnis und/oder der relative Wert der Stärke im Enderzeugnis und/oder die Bedeutung, die dem Erzeugnis im Wettbewerb mit anderen Erzeugnissen als Absatzmöglichkeit für Stärke zukommt.

**(3)** Die etwaige Gewährung einer Produktionserstattung für ein Erzeugnis darf nicht zu Wettbewerbsverzerrungen gegenüber anderen Erzeugnissen führen, für die diese Erstattung nicht gewährt werden kann.

**(4)** Wird als Folge der Gewährung einer Erstattung eine Verzerrung festgestellt, so wird diese Erstattung a) aufgehoben oder b) in dem Maß angepasst, wie es für die Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung erforderlich ist.

**(5)** Für Stärke, die im Rahmen einer Einfuhrregelung in die Gemeinschaft eingeführt wird, die Anspruch auf eine Verringerung des Einfuhrzolls verleiht, darf die Produktionserstattung nicht gewährt werden.

**(6)** Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen.

## **Artikel 2**

Im Sinne dieser Verordnung sind

**a)** „Stärke“ die Primärstärke oder ein in Anhang II aufgeführtes Nebenerzeugnis der Stärke;

**b)** „anerkanntes Erzeugnis“ jedes im Verzeichnis von Anhang I aufgeführte Erzeugnis;

**c)** „Hersteller“ die Person, die die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse verwendet.

## **Artikel 3**

**(1)** Im Falle der Gewährung einer Erstattung wird diese monatlich festgesetzt. Ändern sich jedoch die Preise für Mais und/oder Weizen in der Gemeinschaft oder auf dem Weltmarkt erheblich, so kann die gemäß Absatz 2 berechnete Erstattung berichtigt werden, um diesen Änderungen Rechnung zu tragen.

**(2)** Die je Tonne Stärke von Mais, Weizen, Gerste oder Hafer ausgedrückte Erstattung wird insbesondere berechnet auf der Grundlage des mit einem Koeffizienten von 1,6 multiplizierten Unterschieds zwischen a) dem Durchschnitt der während der fünf Tage vor der Festsetzung geltenden Marktpreise für Mais in Frankreich und in Ungarn und b) dem Durchschnitt der während der der Anwendung vorausgehenden fünf Tage festgestellten repräsentativen Einfuhrpreise cif-Rotterdam, die zur Berechnung des Einfuhrzolls für Mais herangezogen werden. Für die Berechnung des Unterschieds gemäß Unterabsatz 1 gelten folgende Regeln: a) Überschreitet der unter Buchstabe a genannte Marktpreis für Mais den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Interventionspreis für Mais, beträgt jedoch weniger als 155 % des Interventionspreises, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um die Hälfte des Unterschieds zwischen dem tatsächlichen Preis und dem Interventionspreis; b) überschreitet der unter Buchstabe a genannte Marktpreis für Mais 155 % des Interventionspreises für Mais, so entspricht der zu berücksichtigende Preis dem Interventionspreis, erhöht um 27,5 % des Interventionspreises. Für Kartoffelstärke kann eine andere Erstattung festgesetzt werden, um der Höhe des Mindestpreises gemäß Artikel 4a der Verordnung (EG) Nr. 1868/94 des Rates [^5] Rechnung zu tragen. In diesem Fall erfolgt die Berechnung auf der Grundlage des in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Marktpreises für Mais in Frankreich und Ungarn mit einer Begrenzung in Höhe von 115 % des Interventionspreises. In den Monaten Juli, August und September wird der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Preis für Mais verringert um die Differenz zwischen dem im Juni und dem im Juli geltenden, in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 genannten Interventionspreis für Getreide, außer wenn der in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte Preis für Mais bereits dem für die neue Ernte geltenden Preis entspricht.

**(3)** Die zu zahlende Erstattung ist der nach Absatz 2 errechnete Betrag, multipliziert mit dem Koeffizienten, der in Anhang II jeweils für den KN-Code der zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse tatsächlich verwendeten Stärke angegeben ist.

**(4)** Die in diesem Artikel vorgesehenen Entscheidungen werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 195 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 erlassen.

## **Artikel 4**

**(1)** Die Hersteller, die Erstattungen beantragen wollen, müssen sich an die zuständige Behörde des Mitgliedstaats wenden, in dem die Stärke verwendet werden soll, und ihr folgende Informationen übermitteln: a) Name und Anschrift des Herstellers; b) die Palette der unter Verwendung von Stärke hergestellten Erzeugnisse, und zwar sowohl die im Verzeichnis von Anhang I aufgeführten als auch die nicht dort aufgeführten Erzeugnisse, mit einer vollständigen Beschreibung und Angabe der KN-Codes; c) sofern von der Anschrift des Herstellers verschieden, Angabe des Ortes (oder der Orte), an dem (denen) die Stärke zu einem anerkannten Erzeugnis verarbeitet werden soll. Die Mitgliedstaaten können vom Hersteller zusätzliche Informationen verlangen.

**(2)** Die Hersteller müssen sich schriftlich verpflichten, den zuständigen Behörden die Durchführung aller Überprüfungen und Untersuchungen zu gestatten, die für die Kontrolle der Stärkeverwendung notwendig sind, und alle erforderlichen Informationen zu übermitteln.

**(3)** Die zuständige Behörde überzeugt sich durch entsprechende Maßnahmen davon, dass der Hersteller in dem Mitgliedstaat niedergelassen und amtlich anerkannt ist.

**(4)** Auf der Grundlage der Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 erstellt die zuständige Behörde ein Verzeichnis der anerkannten Hersteller, das sie auf dem neuesten Stand hält. Nur die auf diese Weise anerkannten Hersteller sind berechtigt, eine Erstattung gemäß Artikel 5 zu beantragen.

## **Artikel 5**

**(1)** Will der Hersteller eine Erstattung beantragen, so muss er sich schriftlich an die für ihn zuständige Behörde wenden, um eine Erstattungsbescheinigung zu erhalten. Der Antrag kann an jedem Arbeitstag bis 13.00 Uhr Brüsseler Zeit gestellt werden.

**(2)** Der Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) Name und Anschrift des Herstellers, b) die Menge der zu verwendenden Stärke, c) wenn ein Erzeugnis des KN-Codes 3505 10 50 hergestellt werden soll: die Menge der hierfür verwendeten Stärke, d) den Ort oder die Orte, an dem (denen) die Stärke verwendet werden soll, e) den voraussichtlichen Zeitplan für die Verarbeitung.

**(3)** Zusammen mit dem Antrag a) wird eine Sicherheit gemäß Artikel 8 geleistet, b) wird eine Erklärung des Stärkelieferanten abgegeben, dass das zu verwendende Erzeugnis direkt aus Mais, Weizen, Gerste, Hafer oder Kartoffeln ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse hergestellt worden ist.

**(4)** Die Mitgliedstaaten können zusätzliche Informationen verlangen.

## **Artikel 6**

**(1)** Nachdem die zuständige Behörde den gemäß Artikel 5 gestellten Antrag unmittelbar nach seinem Eingang überprüft hat, erteilt sie unverzüglich die Erstattungsbescheinigung.

**(2)** Die Mitgliedstaaten verwenden für die Erstattungsbescheinigung nationale Formblätter, die — unbeschadet sonstiger gemeinschaftsrechtlicher Regelungen — mindestens die in Absatz 3 genannten Angaben enthalten.

**(3)** Die Erstattungsbescheinigung enthält die Angaben gemäß Artikel 5 Absatz 2 und außerdem den Erstattungssatz und den letzten Gültigkeitstag der Bescheinigung, wobei dieser Tag der letzte Tag des dritten Monats nach dem Monat der Ausstellung der Bescheinigung ist. In den Monaten Juli und August und bis einschließlich 24. September ist die Gültigkeitsdauer der während der betreffenden Zeiträume beantragten Bescheinigungen jedoch auf 30 Tage ab dem Tag der Ausstellung beschränkt und läuft spätestens am 30. September ab.

**(4)** Der anwendbare und in der Bescheinigung genannte Erstattungssatz ist der am Eingangstag des Antrags geltende Satz. Wird jedoch ein Teil der in der Bescheinigung genannten Stärkemenge in dem auf das Jahr des Antragseingangs folgenden Getreidewirtschaftsjahr verarbeitet, so wird die Erstattung für die im neuen Wirtschaftsjahr verarbeitete Stärke nach Maßgabe der Differenz zwischen dem während des Monats der Ausstellung der Bescheinigung anwendbaren Interventionspreis und dem im Verarbeitungsmonat anwendbaren Interventionspreis, multipliziert mit dem Koeffizienten 1,60, angepasst. Der maßgebliche Tatbestand für den auf die Erstattung anzuwendenden Wechselkurs ist der in Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 genannte maßgebliche Tatbestand.

## **Artikel 7**

**(1)** Hersteller, die im Besitz einer gemäß Artikel 6 erteilten Erstattungsbescheinigung sind, können Anspruch auf Zahlung der auf der Bescheinigung angegebenen Erstattung erheben, nachdem die Stärke zur Herstellung der betreffenden anerkannten Erzeugnisse verwendet worden ist und sofern alle Anforderungen dieser Verordnung eingehalten worden sind.

**(2)** Die aus der Bescheinigung fließenden Rechte sind nicht übertragbar.

## **Artikel 8**

**(1)** Die Erteilung einer Bescheinigung setzt voraus, dass der Hersteller bei der zuständigen Behörde eine Sicherheit in Höhe von 15 EUR je Tonne Primärstärke geleistet hat, gegebenenfalls multipliziert mit dem Koeffizienten, der für die in Anhang II aufgeführte zu verwendende Stärkeart gilt.

**(2)** Die Freigabe der Sicherheit erfolgt gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85. Die Hauptpflicht gemäß Artikel 20 derselben Verordnung besteht in der Verarbeitung der im Antrag genannten Stärkemenge zu anerkannten Erzeugnissen innerhalb der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung. Hat ein Hersteller jedoch mindestens 90 % der im Antrag genannten Stärkemenge verarbeitet, so gilt die Hauptpflicht als erfüllt.

## **Artikel 9**

**(1)** Endgültig gezahlt werden kann die Erstattung erst, nachdem der Hersteller der zuständigen Behörde folgende Angaben mitgeteilt hat: a) Datum oder Daten des Ankaufs und der Lieferung der Stärke, b) Name und Anschrift der Stärkelieferanten, c) Name und Anschrift der Stärkeerzeuger, d) Datum oder Daten der Verarbeitung der Stärke, e) Menge und Art der verwendeten Stärke, einschließlich der KN-Codes, f) Menge des auf der Bescheinigung angegebenen anerkannten Erzeugnisses, das unter Verwendung der Stärke hergestellt wurde.

**(2)** Fällt das in der Bescheinigung angegebene Erzeugnis unter den KN-Code 3505 10 50 , so ist gleichzeitig mit der Mitteilung gemäß Absatz 1 eine Sicherheit zu leisten, die der für die Herstellung des betreffenden Erzeugnisses zu zahlenden Erstattung entspricht. Liegt der Betrag der Produktionserstattung jedoch unter 30 EUR je Tonne Stärke, so ist diese Sicherheit nicht erforderlich, und die in Artikel 10 genannten Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen finden keine Anwendung. Die Hauptpflicht im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 besteht in der Verwendung oder Ausfuhr des Erzeugnisses gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a und b der vorliegenden Verordnung. Die Verwendung oder Ausfuhr hat innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf der Gültigkeitsdauer der Bescheinigung zu erfolgen. Auf der Grundlage eines ordnungsgemäß begründeten Antrags an die zuständige Behörde kann eine Verlängerung dieser Frist um höchstens sechs Monate erwogen werden.

**(3)** Vor Zahlung der Erstattung überzeugt sich die zuständige Behörde davon, dass die Stärke zur Herstellung der anerkannten Erzeugnisse in Übereinstimmung mit den Angaben auf der Bescheinigung verwendet wurde. Dies geschieht in der Regel durch Verwaltungskontrollen, die jedoch im Bedarfsfall durch Warenkontrollen ergänzt werden müssen.

**(4)** Alle in dieser Verordnung vorgesehenen Kontrollen müssen innerhalb von fünf Monaten nach Eingang der Angaben gemäß Absatz 1 bei der zuständigen Behörde abgeschlossen sein.

**(5)** Überschreitet die verarbeitete Stärkemenge die in der Erstattungsbescheinigung angegebene Menge, so gilt diese zusätzliche Menge bis zu 5 % als im Rahmen der Bescheinigung verarbeitet, und es besteht Anspruch auf die Zahlung der dort angegebenen Erstattung.

## **Artikel 10**

**(1)** Die in Artikel 9 Absatz 2 genannte Sicherheit wird nur freigegeben, wenn der zuständigen Behörde nachgewiesen wurde, dass das Erzeugnis des KN-Codes 3505 10 50 a) im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet wurde oder b) im Falle der direkten Ausfuhr in ein Drittland das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat.

**(2)** In Fällen gemäß Absatz 1 Buchstabe a besteht der Nachweis in einer vom Hersteller bei der zuständigen Behörde abgegebenen Erklärung, aus der Folgendes hervorgeht: a) ob das fragliche Erzeugnis einer Verarbeitung unterzogen werden muss; b) dass dieses Erzeugnis ausschließlich zur Herstellung anderer als der in Anhang II aufgeführten Erzeugnisse verwendet werden wird; c) dass das fragliche Erzeugnis nur an jemanden verkauft wird, der dieselbe unter Buchstabe b genannte Verpflichtung eingeht, die sich aus einer zu diesem Zweck eingefügten Vertragsklausel oder einer besonderen Bedingung in der Verkaufsrechnung ergibt; der Hersteller hält eine Kopie des diesbezüglichen Verkaufsvertrags bzw. der diesbezüglichen Verkaufsrechnung zur Verfügung der zuständigen Behörde; d) dass der Hersteller die Bestimmung des Absatzes 8 zur Kenntnis genommen hat; e) Name und Anschrift des Abnehmers, falls das Erzeugnis Gegenstand einer Transaktion ist, sowie die abgenommene Menge; f) Nummer des Kontrollexemplars T 5, wenn sich der Käufer des Erzeugnisses in einem anderen Mitgliedstaat befindet.

**(3)** Nach Ablauf jedes Kalenderquartals muss der Hersteller seiner zuständigen Behörde innerhalb einer Frist von zwanzig Arbeitstagen die Abschriften der Erklärung gemäß Absatz 2 übermitteln. Die zuständige Behörde des Herstellers muss diese Unterlagen innerhalb von 20 Arbeitstagen nach ihrem Empfang an die zuständige Behörde des Käufers weiterleiten.

**(4)** Hersteller und Käufer des Erzeugnisses des KN-Codes 3505 10 50 müssen eine von den Mitgliedstaaten anerkannte Bestandsbuchführung halten, anhand deren überprüft werden kann, dass die in der Erklärung des Herstellers gemäß Absatz 2 eingegangenen Verpflichtungen eingehalten wurden und die dort gemachten Angaben richtig sind. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten werden Überprüfungen auf der Grundlage dieser Bestandsbuchführung unter Bezugnahme auf die Finanzbuchführung, einschließlich der Rechnungen und Kontoauszüge, in dem erforderlichen Umfang durchführen, um sich von den festgehaltenen mengenmäßigen Transaktionen zu überzeugen. Käufer, die vierteljährlich weniger als 1 000 kg des Erzeugnisses des betreffenden KN-Codes verwenden, können jedoch von dieser Bestimmung ausgenommen werden.

**(5)** Die Überprüfungen gemäß Absatz 4 werden von den zuständigen Behörden des jeweiligen Mitgliedstaats in den Räumlichkeiten des Herstellers und des Käufers nach Ablauf jedes Kalenderquartals durchgeführt. Sie erstrecken sich auf die Abgleichung der allgemeinen Angaben in Bezug auf diesen Zeitraum für die betreffenden Hersteller und Käufer sowie auf die eingehende Überprüfung mindestens 10 % aller Transaktionen und Verwendungen, die stattgefunden haben. Diese Überprüfungen werden von den zuständigen Behörden auf der Grundlage einer Risikoanalyse festgelegt, wobei der Höhe der jeweiligen Mengen und Summen, den Ergebnissen früherer Überprüfungen und anderen Faktoren Rechnung getragen wird, die von den zuständigen Kontrollbehörden festgelegt werden. Jede Überprüfung muss innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals abgeschlossen sein. Die zuständige Behörde des Herstellers muss innerhalb von zwanzig Arbeitstagen nach Abschluss jeder Kontrolle über die Ergebnisse jeder Überprüfung verfügen. Finden diese Überprüfungen in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten statt, so teilen die betreffenden zuständigen Behörden einander die Ergebnisse der durchgeführten Überprüfungen im Rahmen der Verfahren mit, die in der Verordnung (EWG) Nr. 1468/81 des Rates [^6] vorgesehen sind.

**(6)** Treten bei mindestens 3 % der in Absatz 5 genannten Kontrollen Unregelmäßigkeiten auf, so verstärken die zuständigen Behörden die Kontrollen. Auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Überprüfungen wendet die Behörde, die die Sicherheit freigegeben hat, gegebenenfalls die Strafmaßnahme nach Absatz 8 auf den betreffenden Hersteller an.

**(7)** Wird das fragliche Erzeugnis innerhalb der Gemeinschaft gehandelt oder durch das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats in ein Drittland ausgeführt, so ist ein Kontrollexemplar T 5 nach der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission [^7] auszustellen. Das Kontrollexemplar enthält in Feld 104 unter der Rubrik „andere“ eine der in Anhang III der vorliegenden Verordnung genannten Angaben.

**(8)** Werden die in den Absätzen 1 bis 7 festgelegten Bedingungen nicht erfüllt, so verlangt die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats — unbeschadet einzelstaatlicher Strafmaßnahmen — die Zahlung eines Betrags in Höhe von 150 % der höchsten während der zwölf Vormonate auf das fragliche Erzeugnis anwendbaren Erstattung.

## **Artikel 11**

**(1)** Die in der Bescheinigung angegebene Erstattung wird nur für die tatsächlich verarbeitete Stärkemenge gezahlt. Gleichzeitig wird die in Artikel 8 Absatz 1 genannte Sicherheit gemäß Titel V der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

**(2)** Die Zahlung der Erstattung muss innerhalb von fünf Monaten nach dem Tag des Abschlusses der Kontrollen gemäß Artikel 9 Absatz 3 erfolgen. Auf Antrag des Herstellers kann die zuständige Behörde jedoch dreißig Tage nach Erhalt der vorgenannten Angaben einen Vorschuss in Höhe der Produktionserstattung gewähren. Ausgenommen im Falle eines Erzeugnisses des KN-Codes 3505 10 50 wird dieser Vorschuss davon abhängig gemacht, dass der Hersteller eine Sicherheit in Höhe von 115 % der Vorschusssumme leistet. Die Sicherheit wird nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2220/85 freigegeben.

## **Artikel 12**

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission Folgendes mit:

**a)** spätestens am Ende der ersten Woche jedes Monats die Stärkemengen, für die im Vormonat gemäß Artikel 5 Absatz 1 Bescheinigungen beantragt worden sind;

**b)** innerhalb von drei Monaten nach Ablauf eines jeden Kalenderquartals Art, Mengen und Ursprung der Stärke (Mais, Weizen, Kartoffeln, Gerste oder Hafer), für die Erstattungen gezahlt wurden, sowie Art und Mengen der Erzeugnisse, für welche die Stärke verwendet wurde.

## **Artikel 13**

Die Verordnung (EWG) Nr. 1722/93 wird aufgehoben.

## **Artikel 14**

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2008 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 3. Juni 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 361/2008 ( [ABl. L 121 vom 7.5.2008, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_121_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 735/2007 ( [ABl. L 169 vom 29.6.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_169_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 159 vom 1.7.1993, S. 112](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_159_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1996/2006 ( [ABl. L 398 vom 30.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_398_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 205 vom 3.8.1985, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1985_205_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2006 ( [ABl. L 365 vom 21.12.2006, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_365_R_TOC) ).

[^5] [ABl. L 197 vom 30.7.1994, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_197_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 144 vom 2.6.1981, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1981_144_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) .

Unter die nachstehenden Codes und Kapitel der Kombinierten Nomenklatur fallende Erzeugnisse, für die Stärke und/oder daraus hergestellte Erzeugnisse verwendet werden

| KN-Code | Warenbezeichnung |
| --- | --- |
| ex 1302 | Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge; Pektinstoffe, Pektinate und Pektate; Agar-Agar und andere Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
|  | – Schleime und Verdickungsstoffe von Pflanzen, auch modifiziert: |
| ex 1302 32 90 | – – – Schleime aus Guarsamen |
| ex 1302 39 00 | – – andere: |
|  | – Carragenan |
| ex 1404 | Pflanzliche Erzeugnisse, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |
| 1404 20 00 | – Baumwoll-Linters |
| ex 1702 | Andere Zucker; einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |
| 1702 50 00 | – chemisch reine Fructose |
| ex 1702 90 | – andere, einschließlich Invertzucker: |
| 1702 90 10 | – – chemisch reine Maltose |
| ex Kapitel 29 | Organische chemische Erzeugnisse, mit Ausnahme der Unterpositionen 2905 43 00 und 2905 44 |
| Kapitel 30 | Pharmazeutische Erzeugnisse |
| 3402 | Organische grenzflächenaktive Stoffe (ausgenommen Seifen); grenzflächenaktive Zubereitungen, zubereitete Waschmittel (einschließlich zubereitete Waschhilfsmittel) und zubereitete Reinigungsmittel, auch Seife enthaltend, ausgenommen solche der Position 3401 |
| ex Kapitel 35 | Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme, ausgenommen die Position 3501 und die Unterpositionen 3505 10 10 , 3505 10 90 und 3505 20 |
| ex Kapitel 38 | Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen die Position 3809 und die Unterposition 3824 60 |
| Kapitel 39 | Kunststoffe und Waren daraus |
| ex Kapitel 48 | Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe |
| 4801 00 | Zeitungsdruckpapier, in Rollen oder Bogen |
| 4802 | Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, von der Art, wie sie als Schreibpapiere, Druckpapiere oder als Papiere und Pappen zu anderen graphischen Zwecken verwendet werden, und Papiere und Pappen für Lochkarten und Lochstreifen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Papiere der Position 4801 oder 4803 ; Büttenpapier und Büttenpappe (handgeschöpft) |
| 4803 00 | Papiere von der Art, wie sie für die Herstellung von Toilettenpapier, Abschmink- oder Handtüchern, Servietten oder ähnlichen Papiererzeugnissen zur Verwendung im Haushalt, zu hygienischen Zwecken oder für die Körperpflege benutzt werden, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, auch gekreppt, gefältet, durch Pressen oder Prägen gemustert, perforiert, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen |
| 4804 | Kraftpapier und Kraftpappe, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4802 oder 4803 |
| 4805 | Andere Papiere und Pappen, weder gestrichen noch überzogen, in Rollen oder Bogen, nicht weiter bearbeitet als in Anmerkung 2 zu Kapitel 48 der Kombinierten Nomenklatur angegeben |
| 4806 | Pergamentpapier und Pergamentpappe, Pergamentersatzpapier, Naturpauspapier, Pergaminpapier und andere kalendrierte, durchsichtige oder durchscheinende Papiere, in Rollen oder Bogen |
| 4807 | Papier und Pappe, zusammengeklebt, auf der Oberfläche weder gestrichen noch überzogen oder getränkt, auch mit Innenverstärkung, in Rollen oder Bogen |
| 4808 | Papiere und Pappen, gewellt (auch mit aufgeklebter Decke), gekreppt, gefaltet, durch Pressen oder Prägen gemustert oder perforiert, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren von der in der Position 4803 beschriebenen Art |
| 4809 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- oder Umdruckpapier (einschließlich gestrichenes, überzogenes oder getränktes Papier für Dauerschablonen oder Offsetplatten), auch bedruckt, in Rollen oder Bogen |
| 4810 | Papiere und Pappen, ein- oder beidseitig mit Kaolin oder anderen anorganischen Stoffen gestrichen, auch mit Bindemitteln, ausgenommen alle anders gestrichenen oder überzogenen Papiere und Pappen, auch auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen |
| 4811 | Papiere, Pappen, Zellstoffwatte und Vliese aus Zellstofffasern, gestrichen, überzogen, getränkt, auf der Oberfläche gefärbt, verziert oder bedruckt, in Rollen oder Bogen, ausgenommen Waren der Position 4803 , 4809 oder 4810 |
| 4812 00 00 | Filterblöcke und Filterplatten, aus Papierhalbstoff |
| ex 4813 | Zigarettenpapier, auch zugeschnitten oder in Form von Heftchen oder Hülsen: |
| ex 4813 90 | – anderes |
| ex 4814 | Papiertapeten und ähnliche Wandverkleidungen; Buntglaspapier: |
| 4814 10 00 | – Raufaserpapier, sog. „Ingrain-Papier“ |
| 4814 20 00 | – Tapeten und ähnliche Wandverkleidungen aus Papier, gestrichen oder überzogen, auf der Schauseite mit einer Lage Kunststoff versehen, die durch Pressen oder Prägen gemustert, farbig oder mit Motiven bedruckt oder auf andere Weise verziert wurde |
| 4814 90 | – andere |
| ex 4816 | Kohlepapier, präpariertes Durchschreibepapier und anderes Vervielfältigungs- und Umdruckpapier (ausgenommen Waren der Position 4809 ), vollständige Dauerschablonen und Offsetplatten aus Papier, auch in Kartons: |
| 4816 10 00 | – Kohlepapier oder ähnliches Vervielfältigungspapier |
| 4816 90 00 | – andere |
| Kapitel 52 | Baumwolle |
| ex 5801 | Samt und Plüsch, gewebt, und Chenillegewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 : |
|  | – aus Baumwolle: |
| 5801 21 00 | – – Schusssamt und Schussplüsch, nicht aufgeschnitten |
| ex 5802 | Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 ; getuftete Spinnstofferzeugnisse, ausgenommen Erzeugnisse der Position 5703 : |
|  | – Schlingengewebe nach Art der Frottiergewebe, aus Baumwolle: |
| 5802 11 00 | – – roh |
| 5802 19 00 | – – andere |
| ex 5803 | Drehergewebe, ausgenommen Waren der Position 5806 : |
| 5803 10 00 | – aus Baumwolle |

Primärstärke und aus Stärke hergestellte Erzeugnisse

| KN-Code | Warenbezeichnung | Zur Herstellung von einer Tonne benötigte Stärkemenge<br>(Koeffizient) |
| --- | --- | --- |
| A. PRIMÄRSTÄRKE [^1] [^2] |  |  |
| ex 1108 | Stärke; Inulin: |  |
|  | – Stärke: |  |
| 1108 11 00 | – – von Weizen | 1,00 |
| 1108 12 00 | – – von Mais | 1,00 |
| 1108 13 00 | – – von Kartoffeln | 1,00 |
| ex 1108 19 | – – andere Stärke: | 1,00 |
| B. FOLGENDE VERARBEITUNGSERZEUGNISSE, WENN SIE AUS OBENGENANNTER STÄRKE HERGESTELLT WERDEN |  |  |
| 1702 | Andere Zucker: einschließlich chemisch reine Lactose, Maltose, Glucose und Fructose, fest; Zuckersirupe, ohne Zusatz von Aroma- oder Farbstoffen; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert: |  |
| ex 1702 30 | – Glucose und Glucosesirup, keine Fructose enthaltend oder mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse, von weniger als 20 GHT: |  |
|  | – – andere: |  |
|  | – – – mit einem Gehalt an Glucose, bezogen auf den Trockenstoff, von 99 GHT oder mehr: |  |
| 1702 30 51 | – – – – Glucose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert | 1,304 |
| 1702 30 59 | – – – – andere [^3] | 1,00 |
|  | – – – andere |  |
| 1702 30 91 | – – – – Glucose (Dextrose) als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert | 1,304 |
| 1702 30 99 | – – – – andere [^3] | 1,00 |
| ex 1702 40 | – Glucose und Glucosesirup, mit einem Gehalt an Fructose, bezogen auf die Trockenmasse von 20 GHT oder mehr, jedoch weniger als 50 GHT: |  |
| 1702 40 90 | – – andere [^3] | 1,00 |
| ex 1702 90 | – andere, einschließlich Invertzucker: |  |
| 1702 90 50 | – – Maltodextrin und Maltodextrinsirup: |  |
|  | – – – als weißes kristallines Pulver, auch agglomeriert | 1,304 |
|  | – – – andere [^3] | 1,00 |
|  | – – Zucker und Melassen, karamellisiert: |  |
|  | – – – andere: |  |
| 1702 90 75 | – – – – als Pulver, auch agglomeriert | 1,366 |
| 1702 90 79 | – – – – andere [^3] | 0,95 |
| ex 2905 | Acyclische Alkohole, ihre Halogen-, Sulfo-, Nitro- oder Nitrosoderivate: |  |
|  | – andere mehrwertige Alkohole: |  |
| 2905 43 00 | – – Mannitol | 1,52 |
| 2905 44 | – – D-Glucitol (Sorbit): |  |
|  | – – – in wässriger Lösung: |  |
| 2905 44 11 | – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger [^4] | 1,068 |
| 2905 44 19 | – – – – andere [^4] | 0,944 |
|  | – – – andere: |  |
| 2905 44 91 | – – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol, von 2 GHT oder weniger | 1,52 |
| 2905 44 99 | – – – – andere | 1,52 |
| 3505 | Dextrine und andere modifizierte Stärken (z. B. Quellstärke oder veresterte Stärke); Leime auf der Grundlage von Stärken, Dextrinen oder anderen modifizierten Stärken: |  |
| ex 3505 10 | – Dextrine und andere modifizierte Stärken: |  |
| 3505 10 10 | – – Dextrine [^5] | 1,14 |
|  | – – andere modifizierte Stärken: |  |
| 3505 10 90 | – – – andere [^5] | 1,14 |
| 3505 20 | – Leime | 1,14 |
| ex 3809 | Appretur- oder Endausrüstungsmittel, Beschleuniger zum Färben oder Fixieren von Farbstoffen und andere Erzeugnisse und Zubereitungen (z. B. zubereitete Schlichtemittel und Zubereitungen zum Beizen), von der in der Textilindustrie, Papierindustrie, Lederindustrie oder ähnlichen Industrien verwendeten Art, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |  |
| 3809 10 | – auf der Grundlage von Stärke oder Stärkederivaten [^5] | 1,14 |
| ex 3824 | Zubereitete Bindemittel für Gießereiformen oder -kerne; chemische Erzeugnisse und Zubereitungen der chemischen Industrie oder verwandter Industrien (einschließlich Mischungen von Naturprodukten), anderweit weder genannt noch inbegriffen; Rückstände der chemischen Industrie oder verwandter Industrien, anderweit weder genannt noch inbegriffen: |  |
| 3824 60 | – Sorbit, ausgenommen Waren der Unterposition 2905 44 : |  |
|  | – – in wässriger Lösung: |  |
| 3824 60 11 | – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol [^4] | 1,068 |
| 3824 60 19 | – – – andere [^4] | 0,944 |
|  | – – andere: |  |
| 3824 60 91 | – – – mit einem Gehalt an D-Mannitol von 2 GHT oder weniger, bezogen auf den Gehalt an D-Glucitol | 1,52 |
| 3824 60 99 | – – – andere | 1,52 |

[^1] Der angegebene Koeffizient gilt für Stärke mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % bei Mais- und Weizenstärke und 80 % bei Kartoffelstärke.

Die geltende Produktionserstattung für Primärstärke mit niedrigerem Trockenmassegehalt wird nach folgender Formel angepasst:

**1.** Mais- oder Weizenstärke: (Vorhandene Trockenmasse/87) × Produktionserstattung.

**2.** Kartoffelstärke: (Vorhandene Trockenmasse/80) × Produktionserstattung.

Wird die Produktionserstattung für die Verwendung von Stärke des KN-Codes 1108 gezahlt, so muss der Reinheitsgrad der Stärke in der Trockenmasse mindestens 97 % betragen.

Zur Bestimmung des Reinheitsgrads der Stärke ist die in Anhang I der Richtlinie 72/199/EWG der Kommission ( [ABl. L 123 vom 29.5.1972, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1972_123_R_TOC) ) beschriebene Methode anzuwenden.

[^2] Direkt aus Mais, Weizen oder Kartoffeln hergestellt, ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse.

[^3] Die Produktionserstattung wird für Erzeugnisse von KN-Codes mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 % gezahlt. Die Produktionserstattung für Erzeugnisse dieser KN-Codes mit einem niedrigeren Trockenmassegehalt als 78 % wird nach folgender Formel angepasst: (Vorhandener Trockenmassegehalt/78) × Produktionserstattung.

[^4] Die Produktionserstattung wird für D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 70 % gezahlt. Unterschreitet der Trockenmassegehalt 70 %, so wird die Produktionserstattung nach folgender Formel angepasst: (Vorhandener Trockenmassegehalt/70) × Produktionserstattung.

[^5] Die Produktionserstattung wird für den vorhandenen Trockenmassegehalt an Stärke oder Dextrin gezahlt.

Angaben gemäß Artikel 10 Absatz 7

| — | Bulgarisch | : | Предназначено за преработка или доставка съгласно Регламент (ЕО) № 491/2008, или за износ извън митническата територия на Общността. |
| --- | --- | --- | --- |
| — | Spanisch | : | Se utilizará para la transformación o la entrega, de conformidad con el artículo 10 del Reglamento (CE) n o 491/2008 o para la exportación a partir del territorio aduanero de la Comunidad. |
| — | Tschechisch | : | Použije se pro zpracování nebo dodávku v souladu s článkem 10 nařízení Komise (ES) č. 491/2008 nebo pro vývoz z celního území Společenství. |
| — | Dänisch | : | Til forarbejdning eller levering i overensstemmelse med artikel 10 i forordning (EF) nr. 491/2008 eller til udførsel fra Fællesskabets toldområde. |
| — | Deutsch | : | Zur Verarbeitung oder Lieferung gemäß Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 491/2008 oder zur Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft bestimmt. |
| — | Estnisch | : | Kasutatakse töötlemiseks või tarnimisekskomisjoni määruse (EÜ) nr 491/2008 artikli 10 kohaselt või ekspordiks ühenduse tolliterritooriumilt. |
| — | Griechisch | : | Προς χρήση για μεταποίηση ή παράδοση σύμφωνα με το άρθρο 10 του κανονισμού (ΕΚ) αριθ. 491/2008 ή για εξαγωγή από το τελωνειακό έδαφος της Κοινότητας. |
| — | Englisch | : | To be used for processing or delivery in accordance with Article 10 of Commission Regulation (EC) No 491/2008 or for export from the customs territory of the Community. |
| — | Französisch | : | À utiliser pour la transformation ou la livraison, conformément à l’article 10 du règlement (CE) n o 491/2008, ou pour l’exportation à partir du territoire douanier de la Communauté. |
| — | Italienisch | : | Da utilizzare per la trasformazione o la consegna, conformemente all’articolo 10 del regolamento (CE) n. 491/2008, o per l’esportazione dal territorio doganale della Comunità. |
| — | Lettisch | : | Izmantošanai pārstrādei vai piegādei saskaņā ar Komisijas Regulas (EK) Nr. 491/2008 10. pantu, vai arī eksportam no Kopienu teritorijas. |
| — | Litauisch | : | Naudoti perdirbimui arba pristatymui pagal Komisijos reglamento (EB) Nr. 491/2008 10 straipsnį, arba eksportui iš Bendrijos muitų teritorijos. |
| — | Ungarisch | : | Az 491/2008/EK bizottsági rendelet 10. cikkével összhangban történő feldolgozásra vagy szállításra vagy a Közösség vámterületéről történő kivitelre irányuló felhasználásra. |
| — | Maltesisch | : | Biex jintuża għall-ipproċessar jew għall-kunsinna b’konformità ma’ l-Artikolu 10 tar-Regolament tal-Kummissjoni (KE) Nru 491/2008 jew għall-esportazzjoni mit-territorju doganali tal-Komunità. |
| — | Niederländisch | : | Bestemd voor verwerking of levering overeenkomstig artikel 10 van Verordening (EG) nr. 491/2008 of voor uitvoer uit het douanegebied van de Gemeenschap. |
| — | Polnisch | : | Do przetwarzania lub dostaw, zgodnie z art. 10 rozporządzenia Komisji (WE) nr 491/2008, lub do wywozu z terytorium celnego Wspólnoty. |
| — | Portugiesisch | : | A utilizar para transformação ou entrega, em conformidade com o disposto no artigo 10. o do Regulamento (CE) n. o 491/2008, ou para exportação a partir do território aduaneiro da Comunidade. |
| — | Rumänisch | : | A se folosi pentru procesare sau livrare, conform articolului 10 din Regulamentul (CE) nr. 491/2008, sau pentru export de pe teritoriul vamal al Comunității. |
| — | Slowakisch | : | Na použitie pri spracovaní alebo dodávke v súlade s článkom 10 nariadenia Komisie (ES) č. 491/2008 alebo na vývoz z colného územia Spoločenstva. |
| — | Slowenisch | : | Za predelavo ali dobavo v skladu s členom 10 Uredbe Komisije (ES) št. 491/2008 ali za izvoz iz carinskih območij Skupnosti. |
| — | Finnisch | : | Käytetään jalostamiseen tai toimittamiseen asetuksen (EY) N:o 491/2008 10 artiklan mukaisesti taikka vientiin yhteisön tullialueelta. |
| — | Schwedisch | : | Avsedd för bearbetning eller leverans i enlighet med artikel 10 i kommissionens förordning (EG) nr 491/2008 eller för export från gemenskapens tullområde. |

[^1]: Der angegebene Koeffizient gilt für Stärke mit einem Mindestgehalt an Trockenmasse von 87 % bei Mais- und Weizenstärke und 80 % bei Kartoffelstärke.
[^2]: Direkt aus Mais, Weizen oder Kartoffeln hergestellt, ohne Verwendung anderer, bei der Herstellung anderer landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder Waren gewonnener Nebenerzeugnisse.
[^3]: Die Produktionserstattung wird für Erzeugnisse von KN-Codes mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 78 % gezahlt. Die Produktionserstattung für Erzeugnisse dieser KN-Codes mit einem niedrigeren Trockenmassegehalt als 78 % wird nach folgender Formel angepasst: (Vorhandener Trockenmassegehalt/78) × Produktionserstattung.
[^4]: Die Produktionserstattung wird für D-Glucitol (Sorbit) in wässriger Lösung mit einem Trockenmassegehalt von mindestens 70 % gezahlt. Unterschreitet der Trockenmassegehalt 70 %, so wird die Produktionserstattung nach folgender Formel angepasst: (Vorhandener Trockenmassegehalt/70) × Produktionserstattung.
[^5]: Die Produktionserstattung wird für den vorhandenen Trockenmassegehalt an Stärke oder Dextrin gezahlt.
[^6]: .
[^7]: .