# VERORDNUNG (EG) Nr. 480/2008 DES RATES

vom 26. Mai 2008

über den Abschluss des Abkommens in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Das Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 115/2006 des Rates [^2] genehmigt.

**(2)** Gemäß Artikel 9 des Abkommens haben die Europäische Gemeinschaft und die Seychellen eine Sitzung des Gemischten Ausschusses abgehalten.

**(3)** Im Anschluss an diese Sitzung des Gemischten Ausschusses wurden einige Änderungen des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 nach dem am 23. September 2004 paraphierten und mit der Verordnung (EG) Nr. 115/2006 genehmigten partnerschaftlichen Fischereiabkommen festgelegt.

**(4)** Die Genehmigung dieser Änderungen des Protokolls liegt im Interesse der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Das Abkommen in Form eines Briefwechsels über die Änderung des Protokolls zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und des Finanzbeitrags nach dem Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Seychellen über die Fischerei vor der Küste der Seychellen für die Zeit vom 18. Januar 2005 bis zum 17. Januar 2011 wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens in Form eines Briefwechsels ist dieser Verordnung beigefügt [^3] .

## **Artikel 2**

Die in dem Protokoll festgelegten und mit der Verordnung (EG) Nr. 115/2006 genehmigten Fangmöglichkeiten bleiben unverändert und werden auch weiterhin nach folgendem Schlüssel auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

| Fischereizweig | Mitgliedstaat | Fangmöglichkeiten |
| --- | --- | --- |
| Thunfischwadenfänger | Frankreich | 17 Schiffe |
| Spanien | 22 Schiffe |  |
| Italien | 1 Schiff |  |
| Oberflächen-Langleinenfischer | Spanien | 2 Schiffe |
| Frankreich | 5 Schiffe |  |
| Portugal | 5 Schiffe |  |

Falls die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht ausschöpfen, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See [^4] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der seychellischen Fischereizone gefangen wurden.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* D. RUPEL

[^1] [ABl. C 286 E vom 23.11.2006, S. 481](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2006_286_E_TOC) .

[^2] [ABl. L 21 vom 25.1.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_021_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 33](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_048_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_073_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .