# VERORDNUNG (EG) Nr. 242/2008 DES RATES

vom 17. März 2008

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Gemeinschaft hat mit Côte d’Ivoire ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt, das den Gemeinschaftsschiffen in den Gewässern unter der Fischereihoheit oder Fischereigerichtsbarkeit Côte d’Ivoires Fangmöglichkeiten einräumt.

**(2)** Als Ergebnis dieser Verhandlungen wurde am 5. April 2007 ein neues partnerschaftliches Fischereiabkommen paraphiert.

**(3)** Die Genehmigung dieses Abkommens liegt im Interesse der Gemeinschaft.

**(4)** Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten muss festgelegt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire [^2] wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

## **Artikel 2**

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

| — | Frankreich: : — 10 Schiffe<br>Spanien: : — 15 Schiffe | Frankreich | : | 10 Schiffe | Spanien | : | 15 Schiffe |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Frankreich | : | 10 Schiffe |  |  |  |  |  |
| Spanien | : | 15 Schiffe |  |  |  |  |  |

| — | Spanien: : — 10 Schiffe<br>Portugal: : — 5 Schiffe | Spanien | : | 10 Schiffe | Portugal | : | 5 Schiffe |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| Spanien | : | 10 Schiffe |  |  |  |  |  |
| Portugal | : | 5 Schiffe |  |  |  |  |  |

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgesetzten Fangmöglichkeiten nicht aus, kann die Kommission auch Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des in Artikel 1 genannten Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See [^3] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der ivorischen Fischereizone gefangen wurden.

## **Artikel 4**

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. März 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* I. JARC

[^1] Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 48 vom 22.2.2008, S. 41](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_048_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_073_R_TOC) .

[^1]: Stellungnahme vom 11. März 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: .
[^3]: .