# VERORDNUNG (EG) Nr. 157/2008 DER KOMMISSION

vom 21. Februar 2008

zur Festsetzung der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Butter gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 der Kommission vom 5. Februar 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter [^2] wird die Beihilfe für die private Lagerhaltung gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 alljährlich festgesetzt.

**(2)** Gemäß Artikel 6 Absatz 3 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird die Beihilfe unter Berücksichtigung der Lagerkosten und der voraussichtlichen Entwicklung der Preise für frische und für gelagerte Butter festgesetzt.

**(3)** Bei den Lagerkosten, insbesondere den Kosten für die Ein- und Auslagerung der betreffenden Erzeugnisse, sind die je Tag anfallenden Kosten für die Kühllagerung und die Finanzkosten für die Lagerhaltung zu berücksichtigen.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Die Beihilfe gemäß Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird für die im Jahr 2008 geschlossenen Verträge je Tonne Butter wie folgt festgesetzt: — 15,62 EUR für die Fixkosten der Lagerung, — 0,23 EUR je Tag der vertraglichen Lagerhaltung für die Kühlhauskosten, — ein Betrag je Tag der vertraglichen Lagerhaltung, berechnet unter Zugrundelegung von 90 % des zu Beginn der vertraglichen Lagerhaltung geltenden Interventionspreises für Butter und eines jährlichen Zinssatzes von 4,25 %.

**(2)** Die Interventionsstelle registriert den Zeitpunkt des Eingangs der Anträge auf Abschluss eines Vertrags gemäß Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 105/2008 sowie die entsprechenden Mengen.

**(3)** Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission spätestens an jedem Dienstag um 12.00 Uhr (Brüsseler Zeit) über die Mengen, für die in der Vorwoche solche Anträge eingegangen sind.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Februar 2008 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 ( [ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_258_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 32 vom 6.2.2008, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2008_032_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 ().
[^2]: .