# VERORDNUNG (EG) Nr. 63/2008 DES RATES

vom 21. Januar 2008

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Zolls auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern [^1] („Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 9,

auf Vorschlag der Kommission nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VERFAHREN

**1.** Vorläufige Maßnahmen

**(1)** Am 27. Juli 2007 führte die Kommission mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2007 [^2] („vorläufige Verordnung“) einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien („betroffenes Land“) ein.

**(2)** Die Untersuchung des Dumpings und der Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis zum 30. September 2006 („Untersuchungszeitraum“ oder „UZ“). Die Prüfung der für die Schadensbeurteilung relevanten Trends betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2003 bis zum Ende des UZ („Bezugszeitraum“).

**(3)** Die Anschriften der in Randnummer 7 der vorläufigen Verordnung aufgeführten Gemeinschaftshersteller werden wie folgt berichtigt:

— Destilaciones Bordas Chinchurreta S.A., Dos Hermanas (Sevilla), Spanien;

— Sensient Fragrances S.A., Granada, Spanien;

— Takasago International Chemicals (Europe) S.A., Murcia, Spanien.

**2.** Weiteres Verfahren

**(4)** Nach der Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien wurden alle Parteien über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die vorläufige Verordnung erlassen worden war, unterrichtet („Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen“). Allen Parteien wurde eine Frist zur schriftlichen bzw. mündlichen Stellungnahme eingeräumt.

**(5)** Einige interessierte Parteien nahmen schriftlich Stellung. Die Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, erhielten außerdem Gelegenheit, gehört zu werden. Die Kommission holte alle weiteren Informationen ein, die sie für ihre endgültigen Feststellungen als notwendig erachtete, und prüfte sie.

**(6)** Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll empfohlen werden sollte („Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen“). Auch nach dieser Unterrichtung wurde allen interessierten Parteien eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Nach Prüfung der mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden die Feststellungen, wenn dies angezeigt erschien, entsprechend geändert.

B. BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE

**(7)** Da bezüglich der betroffenen Ware und der gleichartigen Ware keine Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 9 bis 12 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

C. DUMPING

**1.** Normalwert

**(8)** Nach Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte der in Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung genannte ausführende Hersteller geltend, dass die Kommission bei ihrer Untersuchung einige wichtige Elemente außer Acht gelassen habe, die sich auf die Produktionskosten und damit auf die Ermittlung des Normalwerts auswirkten. Er brachte vor, dass sein Normalwert anhand seiner eigenen Produktionskosten und nicht auf der Grundlage der Inlandspreise im normalen Handelsverkehr des anderen kooperierenden ausführenden Herstellers ermittelt werden sollte.

**(9)** Hierzu ist zunächst anzumerken, dass sich die Behauptungen zu den Produktionskosten als ungerechtfertigt herausstellten. Ferner wird die von der Kommission bei der Ermittlung des Normalwertes für den betreffenden ausführenden Hersteller angewandte Methode (siehe Randnummer 17 der vorläufigen Verordnung) nach Artikel 2 der Grundverordnung aus folgenden Gründen als die geeignetste angesehen: i) Der betreffende ausführende Hersteller verzeichnete im UZ keine Inlandsverkäufe der gleichartigen Ware und von Waren der gleichen allgemeinen Warengruppe, ii) die Waren sind voll und ganz austauschbar, und iii) es arbeitete nur ein einziger anderer ausführender Hersteller an der Untersuchung mit. Wenn der Normalwert nicht auf der Grundlage der Preise des anderen indischen Herstellers ermittelt worden wäre, wäre es darüber hinaus erforderlich gewesen, nach Artikel 2 Absatz 6 Buchstabe c der Grundverordnung die Beträge für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (VVG-Kosten) und eine Gewinnspanne zu ermitteln. Insgesamt erscheint die Verwendung der Inlandsverkaufspreise des anderen indischen Herstellers als repräsentativste Grundlage für die Widerspiegelung der auf dem indischen Inlandsmarkt herrschenden Verkaufsbedingungen und damit die Ermittlung des Normalwerts. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

**(10)** Aus diesen Gründen und da hinsichtlich des Normalwerts keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 13 bis 17 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**2.** Ausfuhrpreis

**(11)** Da keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 18 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**3.** Vergleich

**(12)** Ein ausführender Hersteller machte geltend, dass die Kommission bei den zu Vergleichszwecken durchgeführten Berichtigungen des Ausfuhrpreises bei bestimmten Elementen der Transport-, Bereitstellungs- und Kreditkosten einige ungerechtfertigte Abzüge vorgenommen hatte. Die Kommission akzeptierte das Vorbringen und korrigierte die betreffenden Berichtigungen entsprechend.

**(13)** Da diesbezüglich keine weiteren Stellungnahmen vorliegen, werden die Feststellungen unter Randnummer 19 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**4.** Dumpingspannen

**(14)** Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen brachte eine Partei vor, dass für diejenigen ausführenden Hersteller, die nicht an der Untersuchung mitgearbeitet hatten, eine höhere Dumpingspanne auf der Grundlage der niedrigsten cif-Preise der kooperierenden ausführenden Hersteller berechnet werden sollte. Dazu ist anzumerken, dass keine Hinweise dafür vorlagen, dass die nicht kooperierenden Unternehmen im UZ in stärkerem Maße gedumpt hatten als die kooperierenden Unternehmen. Im Gegenteil, ein Vergleich zwischen den Eurostat-Daten über die Einfuhren mit Ursprung in Indien und den Angaben der kooperierenden ausführenden Hersteller zu Volumen und Wert der Ausfuhren in die Gemeinschaft zeigt, dass i) das Einfuhrvolumen der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller im UZ weniger als 20 % der Gesamteinfuhren aus Indien ausmachte (der genaue Prozentsatz kann aus Vertraulichkeitsgründen nicht offengelegt werden) und dass ii) die nicht kooperierenden ausführenden Hersteller auf dem Gemeinschaftsmarkt offensichtlich höhere Preise in Rechnung stellten als die kooperierenden Unternehmen. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

**(15)** Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte dieselbe Partei erneut den oben genannten Einwand bezüglich der Dumpingspanne der nicht kooperierenden ausführenden Hersteller vor. Es wurden jedoch keine neuen Argumente vorgetragen, die die in Randnummer 14 gezogenen Schlussfolgerungen geändert hätten. Die betroffene Partei fügte lediglich hinzu, dass sie die Einfuhrdaten, die von der Kommission in ihrer Analyse verwendet worden waren, nicht überprüfen könne, da sie angeblich vertraulich behandelt würden. Dem Unternehmen wurde mitgeteilt, dass die Randnummern 38 und 39 der vorläufigen Verordnung ausführliche Angaben zu Einfuhrvolumen und durchschnittlichem Einfuhrpreis enthalten und dass die diesen Angaben zugrunde liegenden Daten, d. h. die entsprechenden Eurostat-Statistiken, öffentlich zugänglich sind. Das Unternehmen wurde somit keinesfalls an der Überprüfung der Schlussfolgerungen der Kommission und der Geltendmachung seiner Rechte gehindert. Das Vorbringen wurde daher zurückgewiesen.

**(16)** Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergeben sich die folgenden endgültigen Dumpingspannen, ausgedrückt als Prozentsatz des cif-Preises frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt:

| Unternehmen | Endgültige Dumpingspanne |
| --- | --- |
| Neeru Enterprises, Rampur | 3,1 % |
| Privi Organics Limited, Mumbai | 7,5 % |
| Alle übrigen Unternehmen | 7,5 % |

D. SCHÄDIGUNG

**(17)** Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen wandte ein ausführender Hersteller ein, dass der Gemeinschaftshersteller, der im UZ erhebliche Mengen Dihydromyrcenol aus Indien eingeführt hatte (siehe Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung), vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgenommen und daher auch bei der Schadensanalyse einschließlich der Ermittlung der Schadensbeseitigungsschwelle nicht berücksichtigt werden sollte. Diesbezüglich ist daran zu erinnern, dass der fragliche Gemeinschaftshersteller sein Kerngeschäft keineswegs von der Produktion auf die Einfuhr verlagerte. Er hatte die besagten Einfuhren aus Indien nämlich insbesondere deshalb getätigt, weil er seine eigene Produktion der gleichartigen Ware lebensfähig erhalten wollte. Daher besteht kein Grund, dieses Unternehmen vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft auszunehmen. Im Übrigen wäre die Feststellung bezüglich der Schädigung selbst bei Ausschluss des fraglichen Herstellers aus der Definition des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft nicht anders ausgefallen. Der Einwand wurde deshalb zurückgewiesen.

**(18)** Derselbe ausführende Hersteller führte außerdem an, die allgemeine wirtschaftliche Lage des Gemeinschaftsherstellers sei sehr gut; insbesondere habe sie sich im Jahr 2005 und im UZ erheblich verbessert, wobei sich dieser positive Trend in nächster Zeit höchstwahrscheinlich fortsetzen werde. Diese Schlussfolgerungen stützten sich auf die in den Randnummern 45 bis 47 der vorläufigen Verordnung dargelegte Entwicklung von Produktion, Verkaufsvolumen, Lagerbeständen und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft. Dieses Argument kann nicht akzeptiert werden, weil es der Tatsache nicht richtig Rechnung trägt, dass die Verkaufspreise von Dihydromyrcenol in der Gemeinschaft einen starken Einbruch verzeichnet hatten (siehe Randnummern 47 bis 49 der vorläufigen Verordnung) und dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft seine Produktion und sein Verkaufsvolumen nur dadurch steigern und somit seinen Marktanteil halten konnte, dass er erhebliche Verluste sowie einen Rückgang der Kapitalrendite und einen negativen Cashflow in Kauf nahm. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

**(19)** Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen brachte der in Randnummer 17 genannte ausführende Hersteller seinen bereits dargelegten Einwand erneut vor und fügte hinzu, die Kommission habe die Situation des fraglichen Gemeinschaftsherstellers — d. h. des Herstellers, der erhebliche Mengen der betroffenen Ware eingeführt hat — nicht richtig analysiert. Angeblich wurden insbesondere die folgenden Aspekte nicht untersucht: i) der Prozentsatz der gesamten Gemeinschaftsproduktion der betroffenen Ware, der auf diesen einführenden Hersteller entfällt, ii) die Art des Interesses dieses einführenden Herstellers an der Einfuhr, iii) die Frage, in welchem Maße der betreffende einführende Hersteller langfristig der heimischen Produktion den Vorzug gegenüber der weiteren Einfuhr gibt, und iv) das Verhältnis zwischen Einfuhren und heimischer Produktion dieses einführenden Herstellers.

**(20)** Hierzu ist anzumerken, dass alle angesprochenen Punkte bezüglich der Situation des fraglichen Gemeinschaftsherstellers sehr wohl richtig analysiert wurden; bestimmte Details konnten jedoch angesichts ihres Vertraulichkeitscharakters nicht offengelegt werden. Wie aus Randnummer 25 der vorläufigen Verordnung und Randnummer 17 dieser Verordnung ersichtlich ist, waren die wichtigsten Gründe dafür, dass der fragliche Hersteller nicht vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft und von der Gemeinschaftsproduktion ausgenommen wurde, i) die Art seines Interesses an der Einfuhr (er führte die betroffene Ware ja ein, um seine eigene in der Gemeinschaft angesiedelte Produktion der gleichartigen Ware lebensfähig zu erhalten) und ii) die Tatsache, dass sich seine Situation nur geringfügig auf die allgemeine Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auswirkt (sein Ausschluss hätte nicht zu einer anderen Feststellung bezüglich der Schädigung geführt). Außerdem liegt es auf der Hand, dass der Beweggrund dieses Herstellers für die Unterstützung des Antrags und seine uneingeschränkte Mitarbeit an der Untersuchung die Verringerung des Zustroms gedumpter Einfuhren aus Indien war. Damit hat er eindeutig bewiesen, dass er der heimischen Produktion gegenüber der weiteren Einfuhr den Vorzug gibt. Die in Randnummer 19 dargelegten Einwände werden daher zurückgewiesen.

**(21)** Ein ausführender Hersteller machte unter Bezugnahme auf Randnummer 41 der vorläufigen Verordnung geltend, dass als Grundlage für die Ermittlung der Preisunterbietung statt der von den kooperierenden ausführenden Herstellern in Rechnung gestellten Einfuhrpreise der Durchschnittspreis für Einfuhren aus Indien hätte herangezogen werden sollen. Angesichts des Umfangs der Mitarbeit in diesem Fall (über 80 %) und der Tatsache, dass sich die Gesamteinfuhrdaten auf einen ex-KN-Code und damit möglicherweise auch auf eine gewisse Menge anderer Waren als Dihydromyrcenol beziehen (siehe Randnummer 36 der vorläufigen Verordnung), wäre ein Preisvergleich auf der Basis des durchschnittlichen Einfuhrpreises wesentlich ungenauer als die festgestellten unternehmensspezifischen Preisunterbietungsspannen. Das Vorbringen wird daher zurückgewiesen.

**(22)** Aus diesen Gründen und da hinsichtlich der Schädigung keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 23 bis 56 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

E. SCHADENSURSACHE

**(23)** Nach der Einführung der vorläufigen Maßnahmen machte ein ausführender Hersteller geltend, dass der Wirtschaftszweig der Gemeinschaft durch die Einfuhren aus Indien nicht geschädigt worden sei, da ihr Preis im UZ gestiegen und ihr Marktanteil um 2,4 Prozentpunkte zurückgegangen sei. Bei dieser Argumentation werden einige wichtige Aspekte der Entwicklung der gedumpten Einfuhren aus Indien und der Lage auf dem Gemeinschaftsmarkt außer Acht gelassen. Wie in den Randnummern 38 bis 42 der vorläufigen Verordnung dargelegt, stieg das Volumen der gedumpten Einfuhren der betroffenen Ware aus Indien in die Gemeinschaft von etwa 25 000 kg im Jahr 2003 auf ca. 760 000 kg im UZ. Der Marktanteil dieser Einfuhren erhöhte sich von 0,7 % im Jahr 2003 auf 17,3 % im UZ. Der leichte Rückgang ihres Marktanteils im UZ war auf eine plötzlich einsetzende Expansion des Gemeinschaftsmarkts in diesem Zeitraum zurückzuführen und nicht etwa auf einen Rückgang ihres Volumens; das Volumen der gedumpten Einfuhren aus Indien stieg nämlich im UZ sogar noch weiter an, wenn auch nicht in gleichem Maße wie im vorangegangenen Zeitraum. Insgesamt nahm die Menge der gedumpten Einfuhren aus Indien auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum deutlich stärker zu als der Gemeinschaftsverbrauch. Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass die Preise für die gedumpten Einfuhren aus Indien ganz erheblich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft lagen. Der drastische Anstieg der deutlich unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft angebotenen gedumpten Einfuhren fiel zeitlich eindeutig mit der Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zusammen. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

**(24)** Derselbe ausführende Hersteller führte des Weiteren an, dass jedwede Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft selbst verschuldet sei. Anders ließen sich in einem Umfeld steigender Nachfrage, höherer Preise (und damit sowohl höherer Verkaufsmengen als auch höherer Umsätze) und steigender Produktivität Verluste nicht erklären. Ein möglicher Grund sei der von 2003 bis zum UZ um 24 % gestiegene Durchschnittslohn.

**(25)** Zunächst einmal stieg der Verkaufspreis des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt zwischen 2005 und dem UZ zwar um 2 % an, war aber über 30 % niedriger als im Jahr 2003, während das Verkaufsvolumen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft zwischen 2003 und dem UZ um lediglich 22 % zunahm (siehe Randnummer 47 der vorläufigen Verordnung). Infolgedessen brachen die Verkaufserlöse des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft auf dem Gemeinschaftsmarkt im Bezugszeitraum um etwa 15 % ein. Darüber hinaus ist die Entwicklung der durchschnittlichen Arbeitskosten im Zusammenhang mit den Trends bei Beschäftigung und Produktivität zu sehen. Wie in Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung erläutert, war der im Bezugszeitraum erfolgte Anstieg der Arbeitskosten je Beschäftigen um 24 % unter anderem auf Veränderungen in der Beschäftigungsstruktur (höherer Anteil qualifizierter Arbeitskräfte) zurückzuführen. Die Zahlen belegen, dass diese Veränderungen zu einer höheren Produktivität führten, die ihrerseits den Anstieg der durchschnittlichen Arbeitskosten wieder kompensierte. Insgesamt gesehen blieben die Lohnstückkosten damit gleich. Die Produktion von Dihydromyrcenol ist außerdem nicht arbeitsintensiv. Es wird daher davon ausgegangen, dass die gestiegenen Löhne nicht zu den Verlusten des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft beigetragen haben können. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen.

**(26)** Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen führte derselbe ausführende Hersteller mehrere neue Argumente bezüglich der Schadensursache an. Sie lassen sich folgendermaßen zusammenfassen: i) Die Schädigung sei von dem in Randnummer 17 genannten Gemeinschaftshersteller durch seine Einfuhren der betroffenen Ware selbst verursacht worden; ii) die Schädigung sei selbst verursacht, und zwar durch die umfangreichen Investitionen des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft in seine Produktionskapazitäten und durch die zu diesem Zweck bei Finanzinstituten aufgenommenen Darlehen; iii) die Entwicklung der Ausfuhrverkäufe des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft sei nicht analysiert worden; iv) die Schädigung sei selbst verschuldet, und zwar durch die Erhöhung der Produktionskapazität und die Einstellung zusätzlicher qualifizierter Arbeitskräfte und den damit einhergehenden Anstieg der Produktionskosten.

**(27)** In Bezug auf diese neuen Argumente ist Folgendes anzumerken: i) Die von einem der Gemeinschaftshersteller getätigten Einfuhren der betroffenen Ware können die Lage des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft insgesamt aufgrund ihrer Geringfügigkeit nicht beeinträchtigt haben (siehe Randnummern 17 und 20). Darüber hinaus ist daran zu erinnern, dass diese Einfuhren als Reaktion auf die massiven Zuströme gedumpter Einfuhren aus Indien und die dem Wirtschaftszweig der Gemeinschaft dadurch entstandenen Verluste erfolgten, d. h., nachdem die bedeutende Schädigung bereits stattgefunden hatte; ii) ferner wurden im Bezugszeitraum keinerlei neue Investitionen, welcher Art auch immer, zur Erhöhung der Produktionskapazität getätigt; im Gegenteil, die Kapazität blieb gleich und die Investitionen waren stark rückläufig (siehe Randnummern 45 und 49 der vorläufigen Verordnung); iii) die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wurde in Randnummer 68 der vorläufigen Verordnung analysiert und widerlegt den Ergebnissen zufolge den ursächlichen Zusammenhang nicht; iv) es wurden vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft keine zusätzlichen Arbeitskräfte eingestellt. Wie aus Randnummer 51 der vorläufigen Verordnung ersichtlich ist, ging die Beschäftigung zwischen 2003 und dem UZ um 15 % zurück. Die Veränderungen in der Beschäftigungsstruktur waren durch die Entlassung unqualifizierter Arbeitskräfte bedingt. Was die Produktionskapazität angeht, so wurde, wie bereits erwähnt, keinerlei Ausweitung vorgenommen. Die in Randnummer 26 dargelegten Argumente werden daher zurückgewiesen.

**(28)** Aus diesen Gründen und da hinsichtlich der Schadensursache keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 57 bis 76 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

F. GEMEINSCHAFTSINTERESSE

**(29)** Ein ausführender Hersteller machte geltend, die Einführung von Maßnahmen beeinträchtige Einführer und Verwender in der Gemeinschaft erheblich und gefährde dadurch Tausende von Arbeitsplätzen und auch die Steuereinnahmen; er legte jedoch keine diesbezüglichen Beweise vor. Diese Behauptungen wurden als nicht relevant angesehen. Im Übrigen wandte sich keiner der Einführer und Verwender gegen die vorläufigen Schlussfolgerungen hinsichtlich ihrer Interessen (siehe Randnummern 87 und 88 der vorläufigen Verordnung), was zeigt, dass Antidumpingmaßnahmen für diese Parteien keine nennenswerten Auswirkungen haben dürften. Das Vorbringen wurde deshalb zurückgewiesen. Der ausführende Hersteller wurde darüber hinaus darauf hingewiesen, dass ausführende Hersteller normalerweise nicht als Parteien gelten, die von der Untersuchung des Interesses der Gemeinschaft betroffen sind.

**(30)** Nach der Unterrichtung über die endgültigen Feststellungen wiederholte dieser ausführende Hersteller seine Behauptung und führte an, er habe das Recht, zu allen Aspekten des Antidumpingverfahrens Stellung zu nehmen, auch zu Fragen des Gemeinschaftsinteresses. Es wurden jedoch keine fundierten Argumente vorgebracht, die die in Randnummer 29 gezogenen Schlussfolgerungen geändert hätten. Was die Rechte der ausführenden Hersteller auf Stellungnahme zu allen Aspekten des Verfahrens angeht, so ist ihnen eine solche Stellungnahme natürlich nicht untersagt. Allerdings sind diese Parteien gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Grundverordnung normalerweise nicht von der Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses betroffen, und ihre Stellungnahmen können außer Acht gelassen werden, insbesondere, wenn sie nicht durch Beweise belegt sind.

**(31)** Da keine anderen Sachäußerungen zur Prüfung des Interesses der Gemeinschaft vorgebracht wurden, wurden die Feststellungen unter den Randnummern 77 bis 90 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

G. ENDGÜLTIGE ANTIDUMPINGMASSNAHMEN

**1.** Schadensbeseitigungsschwelle

**(32)** Es sei daran erinnert, dass ein ausführender Hersteller eingewandt hatte, der Gemeinschaftshersteller, der im UZ erhebliche Mengen Dihydromyrcenol aus Indien eingeführt hatte, sollte vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft ausgenommen und die Schadensbeseitigungsschwelle daher nur auf der Grundlage der beiden übrigen Gemeinschaftshersteller ermittelt werden. Wie in den Randnummern 14 und 15 dargelegt, wurde dieses Vorbringen als nicht gerechtfertigt befunden. Aus diesem Grund und da bezüglich der Schadensbeseitigungsschwelle keine weiteren Sachäußerungen vorgebracht wurden, werden die Feststellungen unter den Randnummern 92 bis 94 der vorläufigen Verordnung bestätigt.

**2.** Art und Höhe der Maßnahmen

**(33)** Gemäß Artikel 9 Absatz 4 der Grundverordnung sollte folglich ein endgültiger Antidumpingzoll in Höhe der Dumpingspannen eingeführt werden, da diese bei beiden kooperierenden ausführenden Herstellern niedriger waren als die Schadensbeseitigungsschwelle.

**(34)** Mit Bezug auf die Randnummern 14 und 15 erscheint es angemessen, den Zoll für alle übrigen Unternehmen, die an der Untersuchung nicht mitgearbeitet hatten, in Höhe des höheren der für die mitarbeitenden Unternehmen eingeführten Zölle festzusetzen.

**(35)** Auf dieser Grundlage werden die endgültigen Zollsätze wie folgt festgesetzt:

| Hersteller | Antidumpingzoll |
| --- | --- |
| Neeru Enterprises, Rampur | 3,1 % |
| Alle übrigen Unternehmen (einschließlich Privi Organics Limited, Mumbai) | 7,5 % |

**(36)** Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung endgültiger Antidumpingmaßnahmen empfohlen werden sollte, bot Neeru Enterprises eine Preisverpflichtung gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Grundverordnung an. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, dass die Preise der betroffenen Ware in den letzten Jahren erheblichen Schwankungen unterworfen waren, weshalb die Ware sich nicht für eine Preisverpflichtung eignet. Als Alternative wurde die Möglichkeit einer an den Preis des wichtigsten Rohstoffs, nämlich alpha-Pinen, gekoppelten Indexierung des Mindesteinfuhrpreises untersucht. Diese Alternative stellte sich aus den folgenden Gründen jedoch ebenfalls als nicht praxistauglich heraus: i) Die Schwankungen des Preises der betroffenen Ware lassen sich nicht in hinreichendem Maße durch die Preisschwankungen bei alpha-Pinen erklären, und ii) alpha-Pinen ist kein Grunderzeugnis, für das es allgemein zugängliche Statistiken gibt, die seine Marktpreise ausweisen. Es wurde daher der Schluss gezogen, dass Preisverpflichtungen in diesem Fall nicht umgesetzt und daher nicht angenommen werden können. Der betroffene Ausführer wurde entsprechend benachrichtigt und erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Seine Stellungnahme änderte jedoch nichts an der oben dargelegten Schlussfolgerung.

**(37)** Der in dieser Verordnung angegebene unternehmensspezifische Antidumpingzoll wurde anhand der Feststellungen im Rahmen dieser Untersuchung festgesetzt. Er spiegelt demnach die in dieser Untersuchung für das Unternehmen festgestellte Situation wider. Im Gegensatz zu dem landesweiten Zollsatz für „alle übrigen Unternehmen“ gilt dieser Zoll daher nur für die Einfuhren der Waren, die ihren Ursprung in dem betroffenen Land haben und die von der namentlich genannten juristischen Person hergestellt werden. Eingeführte Waren, die von anderen, nicht mit Namen und Anschrift im verfügenden Teil dieser Verordnung genannten Unternehmen, einschließlich der mit dem ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen, hergestellt werden, unterliegen nicht diesem unternehmensspezifischen Zollsatz, sondern dem für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zollsatz.

**(38)** Anträge auf Anwendung dieses unternehmensspezifischen Zollsatzes (z. B. infolge einer Umfirmierung des betreffenden Unternehmens oder nach Gründung neuer Produktions- oder Verkaufseinheiten) sind umgehend unter Beifügung aller relevanten Informationen an die Kommission zu richten; beizufügen sind insbesondere Informationen über etwaige Änderungen der Unternehmenstätigkeit in den Bereichen Produktion, Inlands- und Ausfuhrverkäufe, die mit der Umfirmierung oder der Gründung von Produktions- und Verkaufseinheiten einhergehen. Sofern erforderlich, wird die Verordnung dann entsprechend geändert und die Liste der Unternehmen, für die unternehmensspezifische Zollsätze gelten, aktualisiert.

**3.** Vereinnahmung der vorläufigen Zölle

**(39)** Angesichts der Höhe der festgestellten Dumpingspannen und des Ausmaßes der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Gemeinschaft wird es als notwendig erachtet, die Sicherheitsleistungen für den mit der vorläufigen Verordnung eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll bis zur Höhe des mit dieser Verordnung eingeführten endgültigen Zolls endgültig zu vereinnahmen. In den Fällen, in denen der endgültige Zoll niedriger ist als der vorläufige Zoll, wird der Zoll neu berechnet, und die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Zoll übersteigen, sollten freigegeben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Es wird ein endgültiger Antidumpingzoll eingeführt auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, das unter den KN-Code ex 2905 22 90 (TARIC-Code 2905 22 90 10) eingereiht wird.

**(2)** Für die von den nachstehend genannten Unternehmen hergestellten Waren gelten folgende endgültige Zollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt: Hersteller Antidumpingzoll (in %) TARIC-Zusatzcode Neeru Enterprises, Rampur, Indien 3,1 A827 Alle übrigen Unternehmen 7,5 A999

**(3)** Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollbestimmungen Anwendung.

## **Artikel 2**

Die Sicherheitsleistungen für den mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2007 eingeführten vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Dihydromyrcenol mit Ursprung in Indien mit einer Reinheit von 93 GHT oder mehr, das unter den KN-Code ex 2905 22 90 (TARIC-Code 2905 22 90 10) eingereiht wird, werden nach den vorstehenden Regeln endgültig vereinnahmt. Die Sicherheitsleistungen, die den endgültigen Antidumpingzoll übersteigen, werden freigegeben.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 21. Januar 2008. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* I. JARC

[^1] [ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_056_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ( [ABl. L 340 vom 23.12.2005, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_340_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 196 vom 28.7.2007, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_196_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2117/2005 ().
[^2]: .