# RICHTLINIE 2008/87/EG DER KOMMISSION

vom 22. September 2008

zur Änderung der Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 2006/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe und zur Aufhebung der Richtlinie 82/714/EWG des Rates [^1] , insbesondere auf Artikel 20 Absatz 1 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Seit Verabschiedung der Richtlinie im Dezember 2006 wurden gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte Änderungen der Rheinschiffsuntersuchungsordnung (RheinSchUO) vereinbart. Die Richtlinie 2006/87/EG ist daher entsprechend zu ändern.

**(2)** Es sollte sichergestellt werden, dass das Gemeinschaftszeugnis für Binnenschiffe und das gemäß der RheinSchUO erteilte Schiffsattest aufgrund technischer Vorschriften erteilt werden, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

**(3)** Um Verzerrungen des Wettbewerbs und Unterschiede im Sicherheitsniveau zu verhindern, müssen die Änderungen der Richtlinie 2006/87/EG so schnell wie möglich Anwendung finden.

**(4)** Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 7 der Richtlinie 91/672/EWG des Rates vom 16. Dezember 1991 über die gegenseitige Anerkennung der einzelstaatlichen Schifferpatente für den Binnenschiffsgüter- und -personenverkehr [^2] eingesetzten Ausschusses.

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Richtlinie geändert.

## **Artikel 2**

Die Anhänge V und VI der Richtlinie 2006/87/EG werden entsprechend dem Anhang II der vorliegenden Richtlinie geändert.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen, setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens ab dem 30. Dezember 2008 nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Vorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme.

## **Artikel 4**

Diese Richtlinie tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## **Artikel 5**

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet, die über in Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 2006/87/EG genannte Binnenwasserstraßen verfügen.

## Final provisions

Brüssel, den 22. September 2008 *Für die Kommission* Antonio TAJANI *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 389 vom 30.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_389_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 373 vom 31.12.1991, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_373_R_TOC) .

Anhang II der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Die Überschrift des Artikels 2.18 erhält folgende Fassung: „Artikel 2.18 — Einheitliche europäische Schiffsnummer“ | a) | Die Überschrift des Artikels 2.18 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 2.18 — Einheitliche europäische Schiffsnummer“ | b) | Die Überschrift des Artikels 6.09 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 6.09 — Abnahme und wiederkehrende Prüfungen“ | c) | Folgender Artikel 10.03c wird eingefügt:<br>„Artikel 10.03c — Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | Die Überschrift des Artikels 2.18 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 2.18 — Einheitliche europäische Schiffsnummer“ |  |  |  |  |  |  |
| b) | Die Überschrift des Artikels 6.09 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 6.09 — Abnahme und wiederkehrende Prüfungen“ |  |  |  |  |  |  |
| c) | Folgender Artikel 10.03c wird eingefügt:<br>„Artikel 10.03c — Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz“ |  |  |  |  |  |  |

**2.** In Artikel 2.07 Nummer 1 wird der Ausdruck „amtliche Schiffsnummer“ durch den Ausdruck „europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

| 3. | a): In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt: „Sie aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend.“ | a) | In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:<br>„Sie aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend.“ | b) | „3.: Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02-2.15 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI gewährt.“ | „3. | Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02-2.15 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI gewährt.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | In Nummer 2 wird folgender Satz angefügt:<br>„Sie aktualisieren das Verzeichnis nach Nummer 1 entsprechend.“ |  |  |  |  |  |  |
| b) | „3.: Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02-2.15 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI gewährt.“ | „3. | Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02-2.15 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI gewährt.“ |  |  |  |  |
| „3. | Zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechthaltung von Sicherheit und Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02-2.15 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie wird den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen die Einsichtnahme in das Verzeichnis nach dem Muster des Anhangs VI gewährt.“ |  |  |  |  |  |  |

| 4. | 1.: Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anlage III zusammen. | 1. | Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anlage III zusammen. | 2. | Die zuständige Behörde, die einem Fahrzeug das Gemeinschaftszeugnis erteilt, trägt in dieses Zeugnis die europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses noch nicht über eine europäische Schiffsnummer verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt. Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, wird die in das Gemeinschaftszeugnis einzutragende europäische Schiffsnummer von der zuständigen Behörde erteilt, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt. | 3. | Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische Schiffsnummer erteilt werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen. | 4. | Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Gemeinschaftszeugnis eingetragene europäische Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen. | 5. | Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Behörden mit, die für die Erteilung der europäischen Schiffsnummer zuständig sind. Die Kommission führt ein Verzeichnis dieser zuständigen Behörden sowie der von Drittstaaten bekannt gegebenen zuständigen Behörden, und macht dieses Verzeichnis den Mitgliedstaaten zugänglich. Auf Ersuchen wird das Verzeichnis auch den zuständigen Behörden von Drittstaaten zur Verfügung gestellt. | 6. | Jede zuständige Behörde nach Nummer 5 trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle anderen zuständigen Behörden, die in dem Verzeichnis nach Nummer 5 aufgeführt sind, über jede von ihr erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die Daten zur Identifikation des Fahrzeugs gemäß Anlage IV zu unterrichten. Diese Daten können den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02 bis 2.15 und 2.18 Nummer 3 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1. | Die einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), nachstehend europäische Schiffsnummer genannt, setzt sich aus acht arabischen Ziffern gemäß Anlage III zusammen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 2. | Die zuständige Behörde, die einem Fahrzeug das Gemeinschaftszeugnis erteilt, trägt in dieses Zeugnis die europäische Schiffsnummer ein. Sie wird, sofern das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gemeinschaftszeugnisses noch nicht über eine europäische Schiffsnummer verfügt, durch die zuständige Behörde des Staates, in dem es registriert wurde oder in dem sich sein Heimatort befindet, erteilt. Fahrzeugen, in deren Register- oder Heimatstaat die Erteilung einer europäischen Schiffsnummer nicht möglich ist, wird die in das Gemeinschaftszeugnis einzutragende europäische Schiffsnummer von der zuständigen Behörde erteilt, die das Gemeinschaftszeugnis erteilt. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 3. | Einem Fahrzeug kann nur eine einzige europäische Schiffsnummer erteilt werden. Die europäische Schiffsnummer wird nur ein Mal vergeben und bleibt während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeuges bestehen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 4. | Der Eigner des Fahrzeuges oder sein Bevollmächtigter muss bei der zuständigen Behörde die Erteilung der europäischen Schiffsnummer beantragen. Ebenso ist er dafür verantwortlich, die im Gemeinschaftszeugnis eingetragene europäische Schiffsnummer auf dem Fahrzeug anbringen zu lassen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 5. | Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission die Behörden mit, die für die Erteilung der europäischen Schiffsnummer zuständig sind. Die Kommission führt ein Verzeichnis dieser zuständigen Behörden sowie der von Drittstaaten bekannt gegebenen zuständigen Behörden, und macht dieses Verzeichnis den Mitgliedstaaten zugänglich. Auf Ersuchen wird das Verzeichnis auch den zuständigen Behörden von Drittstaaten zur Verfügung gestellt. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 6. | Jede zuständige Behörde nach Nummer 5 trifft die notwendigen Vorkehrungen, um alle anderen zuständigen Behörden, die in dem Verzeichnis nach Nummer 5 aufgeführt sind, über jede von ihr erteilte europäische Schiffsnummer sowie über die Daten zur Identifikation des Fahrzeugs gemäß Anlage IV zu unterrichten. Diese Daten können den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, der Vertragsstaaten der Mannheimer Akte und, sofern ein gleichwertiges Datenschutzniveau sichergestellt ist, den zuständigen Behörden von Drittstaaten aufgrund von Verwaltungsvereinbarungen zur Durchführung von Verwaltungsmaßnahmen zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Leichtigkeit der Schifffahrt sowie zur Erfüllung der Artikel 2.02 bis 2.15 und 2.18 Nummer 3 sowie der Artikel 8, 10, 11, 12, 15, 16 und 17 dieser Richtlinie zur Verfügung gestellt werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**5.** In Artikel 2.19 Nummer 2 Unterabsatz 2 wird der Ausdruck „amtliche Schiffsnummer“ durch den Ausdruck „europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

| 6. | „1.: Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein zusätzlicher Handantrieb vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder der Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.“ | „1. | Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein zusätzlicher Handantrieb vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder der Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.“ |
| --- | --- | --- | --- |
| „1. | Bei Rudermaschinen mit motorischem Antrieb muss eine zweite unabhängige Antriebsanlage oder ein zusätzlicher Handantrieb vorhanden sein. Bei Ausfall oder Störung der Antriebsanlage der Rudermaschine muss innerhalb von 5 Sekunden die zweite unabhängige Antriebsanlage oder der Handantrieb in Betrieb gesetzt werden können.“ |  |  |

| 7. | 1.: An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein. | 1. | An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein. | 2. | Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen. | 3. | Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer so weit wie möglich ausschließen. | 4. | a): nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht, | a) | nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht, | b) | mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen, | c) | spätestens alle acht Jahre zu erneuern. | 5. | Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre von einer Fachfirma geprüft und erforderlichenfalls instand gesetzt werden.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1. | An die hydraulische Antriebsanlage der Rudermaschine dürfen keine anderen Verbraucher angeschlossen sein. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 2. | Hydrauliktanks sind mit Niveaualarmgebern auszurüsten, die ein Absinken des Ölstandes unter den für den sicheren Betrieb niedrigsten zulässigen Füllstand überwachen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 3. | Abmessungen, Konstruktion und Verlegung der Rohrleitungen müssen Beschädigungen durch mechanische Einflüsse oder Feuer so weit wie möglich ausschließen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 4. | a): nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht, | a) | nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht, | b) | mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen, | c) | spätestens alle acht Jahre zu erneuern. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | nur zulässig, wenn Vibrationsdämpfung oder Bewegungsfreiheit der Bauteile deren Verwendung unumgänglich macht, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | mindestens für den höchstzulässigen Betriebsdruck auszulegen, |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | spätestens alle acht Jahre zu erneuern. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 5. | Hydraulikzylinder, -pumpen und -motoren sowie Elektromotoren müssen spätestens alle acht Jahre von einer Fachfirma geprüft und erforderlichenfalls instand gesetzt werden.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 8. | a): Der einleitende Satz erhält folgende Fassung: „Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:“ | a) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:<br>„Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:“ | b) | „a): Unterschreitung des Niveaus des Ölstands der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;“ | „a) | Unterschreitung des Niveaus des Ölstands der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | Der einleitende Satz erhält folgende Fassung:<br>„Für die folgenden Fälle muss ein optischer und akustischer Alarm im Steuerstand vorhanden sein:“ |  |  |  |  |  |  |
| b) | „a): Unterschreitung des Niveaus des Ölstands der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;“ | „a) | Unterschreitung des Niveaus des Ölstands der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;“ |  |  |  |  |
| „a) | Unterschreitung des Niveaus des Ölstands der Hydrauliktanks nach Artikel 6.03 Nummer 2 und des Betriebsdrucks des hydraulischen Systems;“ |  |  |  |  |  |  |

| 9. | 1.: Die ordnungsgemäße Installation der Steuereinrichtung ist von einer Untersuchungskommission zu prüfen. Dazu kann sie folgende Unterlagen verlangen: a) Beschreibung der Steuereinrichtung; b) Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung; c) Angaben über die Rudermaschine; d) Schaltplan für die elektrische Installation; e) Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers; f) Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage. — a) — Beschreibung der Steuereinrichtung; — b) — Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung; — c) — Angaben über die Rudermaschine; — d) — Schaltplan für die elektrische Installation; — e) — Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers; — f) — Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage.<br>a): Beschreibung der Steuereinrichtung;<br>b): Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung;<br>c): Angaben über die Rudermaschine;<br>d): Schaltplan für die elektrische Installation;<br>e): Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers;<br>f): Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage. | 1. | a): Beschreibung der Steuereinrichtung; | a) | Beschreibung der Steuereinrichtung; | b) | Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung; | c) | Angaben über die Rudermaschine; | d) | Schaltplan für die elektrische Installation; | e) | Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers; | f) | Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage. | 2. | Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu prüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen. | 3. | a): vor erster Inbetriebnahme; | a) | vor erster Inbetriebnahme; | b) | nach Ausfall; | c) | nach Änderung oder Instandsetzung; | d) | regelmäßig mindestens alle drei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. | 4. | a): Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden; | a) | Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden; | b) | Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten; | c) | Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter; | d) | Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen; | e) | Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen. | 5. | Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| 1. | a): Beschreibung der Steuereinrichtung; | a) | Beschreibung der Steuereinrichtung; | b) | Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung; | c) | Angaben über die Rudermaschine; | d) | Schaltplan für die elektrische Installation; | e) | Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers; | f) | Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | Beschreibung der Steuereinrichtung; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Pläne und Angaben über die Antriebsanlagen der Rudermaschine und die Steuerung; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Angaben über die Rudermaschine; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | Schaltplan für die elektrische Installation; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | Beschreibung des Wendegeschwindigkeitsreglers; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| f) | Betriebs- und Wartungsanleitung der Anlage. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 2. | Bei einer Probefahrt ist die Funktion der gesamten Steuereinrichtung zu prüfen. Bei Wendegeschwindigkeitsreglern ist das sichere Einhalten eines geraden Kurses und das sichere Fahren von Kurven zu prüfen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 3. | a): vor erster Inbetriebnahme; | a) | vor erster Inbetriebnahme; | b) | nach Ausfall; | c) | nach Änderung oder Instandsetzung; | d) | regelmäßig mindestens alle drei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | vor erster Inbetriebnahme; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | nach Ausfall; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | nach Änderung oder Instandsetzung; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | regelmäßig mindestens alle drei Jahre durch einen Sachkundigen zu prüfen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 4. | a): Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden; | a) | Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden; | b) | Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten; | c) | Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter; | d) | Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen; | e) | Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | Kontrolle auf Übereinstimmung mit den genehmigten Plänen und bei wiederkehrenden Prüfungen, ob Änderungen an der Steuereinrichtung vorgenommen wurden; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Funktionsprüfung der Steuereinrichtung mit allen betrieblichen Möglichkeiten; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Sicht- und Dichtheitsprüfung der hydraulischen Anlagenteile, insbesondere Ventile, Rohrleitungen, Hydraulikschläuche, -zylinder, -pumpen, und -filter; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | Sichtprüfung der elektrischen Anlagenteile, insbesondere Relais, Elektromotoren und -sicherungen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | Prüfung der optischen und akustischen Überwachungseinrichtungen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| 5. | Über die Prüfung ist eine vom Sachkundigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 10. | a): Nummer 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m oder 2 Schiffslängen bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.“ | a) | Nummer 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m oder 2 Schiffslängen bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.“ | b) | (Betrifft nur die englische Fassung)<br>„To avoid reflections, the bridge front windows shall be glare-free or fitted so as to exclude reflections effectively. This requirement shall be deemed to be fulfilled when the windows are inclined from the vertical plane, so as to form an outward angle of not less than 10° and not more than 25°.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | Nummer 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Der Sichtschatten vor dem Bug des leeren Schiffes mit halben Vorräten und ohne Ballast darf für den Rudergänger 250 m oder 2 Schiffslängen bis zur Wasseroberfläche, je nachdem, welcher Wert geringer ist, nicht überschreiten.“ |  |  |  |  |
| b) | (Betrifft nur die englische Fassung)<br>„To avoid reflections, the bridge front windows shall be glare-free or fitted so as to exclude reflections effectively. This requirement shall be deemed to be fulfilled when the windows are inclined from the vertical plane, so as to form an outward angle of not less than 10° and not more than 25°.“ |  |  |  |  |

| 11. | „7.: Austrittsleitungen für flüssige Brennstoffe müssen unmittelbar an den Tanks mit einem Schnellschlussventil versehen sein, das von Deck aus betätigt werden kann, auch wenn die betroffenen Räume geschlossen sind. Ist die Betätigungseinrichtung verdeckt angebracht, darf die Abdeckung nicht abschließbar sein. Die Betätigungseinrichtung muss mit roter Farbe gekennzeichnet werden. Ist die Einrichtung verdeckt angebracht, muss sie durch ein Symbol für Schnellschlussventil des Tanks gemäß Anlage I Bild 9 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein. Unterabsatz 1 gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind.“ | „7. | Ist die Betätigungseinrichtung verdeckt angebracht, darf die Abdeckung nicht abschließbar sein.<br>Die Betätigungseinrichtung muss mit roter Farbe gekennzeichnet werden. Ist die Einrichtung verdeckt angebracht, muss sie durch ein Symbol für Schnellschlussventil des Tanks gemäß Anlage I Bild 9 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.<br>Unterabsatz 1 gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind.“ |
| --- | --- | --- | --- |
| „7. | Ist die Betätigungseinrichtung verdeckt angebracht, darf die Abdeckung nicht abschließbar sein.<br>Die Betätigungseinrichtung muss mit roter Farbe gekennzeichnet werden. Ist die Einrichtung verdeckt angebracht, muss sie durch ein Symbol für Schnellschlussventil des Tanks gemäß Anlage I Bild 9 mit einer Kantenlänge von mindestens 10 cm gekennzeichnet sein.<br>Unterabsatz 1 gilt nicht für Brennstofftanks, die direkt am Motor angebaut sind.“ |  |  |

**12.** In Artikel 9.15 Nummer 9 wird folgender Satz angefügt: „Die Anzahl der Kabelverbindungen muss auf ein Minimum beschränkt sein.“

| 13. | a): Nummer 8 erhält folgende Fassung: „8. Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ — „8. — Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“<br>„8.: Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ | a) | „8.: Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ | „8. | Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ | b) | Nummer 10 wird gestrichen. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | „8.: Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ | „8. | Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ |  |  |  |  |
| „8. | Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ |  |  |  |  |  |  |
| b) | Nummer 10 wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |

| 14. | a): In Nummer 1 wird folgender Buchstabe d eingefügt: „d) FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“ — „d) — FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“<br>„d): FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“ | a) | „d): FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“ | „d) | FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“ | b) | „b): Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.“ | „b) | Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.“ | c) | „cc): das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;“ | „cc) | das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;“ | d) | „e): Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ | „e) | Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ | e) | a): Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. | a) | Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. | b) | Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Die Überdrucksicherung hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde. | c) | Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein. | d) | Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m 3 /kg zu Grunde zu legen. | e) | Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein. | f) | Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen. | g) | Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | „d): FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“ | „d) | FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „d) | FK-5-1-12 (Dodecafluoro-2-methylpentan-3-on).“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „b): Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.“ | „b) | Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „b) | Die Austrittsdüsen müssen so bemessen und angebracht sein, dass das Löschmittel gleichmäßig verteilt wird. Insbesondere muss das Löschmittel auch unter den Flurplatten wirken.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | „cc): das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;“ | „cc) | das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „cc) | das Verhalten der Besatzung bei Auslösung und bei dem Betreten des zu schützenden Raumes nach Auslösung oder Flutung insbesondere hinsichtlich des möglichen Auftretens gefährlicher Substanzen;“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | „e): Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ | „e) | Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „e) | Über die Prüfung ist eine vom Sachverständigen unterzeichnete Bescheinigung auszustellen, aus der auch das Datum der Prüfung ersichtlich ist.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | a): Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. | a) | Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. | b) | Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Die Überdrucksicherung hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde. | c) | Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein. | d) | Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m 3 /kg zu Grunde zu legen. | e) | Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein. | f) | Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen. | g) | Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | Sind mehrere zu schützende Räume mit unterschiedlichen Bruttoraumvolumina vorhanden, ist jeder Raum mit einer eigenen Feuerlöschanlage zu versehen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Jeder Behälter, der FK-5-1-12 enthält und in dem zu schützenden Raum aufgestellt ist, muss mit einer Überdrucksicherung ausgerüstet sein. Die Überdrucksicherung hat den Inhalt des Behälters gefahrlos in den zu schützenden Raum abzugeben, wenn der Behälter Brandeinwirkungen ausgesetzt ist und die Feuerlöschanlage nicht ausgelöst wurde. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Jeder Behälter muss mit einer Einrichtung, die die Kontrolle des Gasdrucks erlaubt, ausgestattet sein. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | Der Füllungsgrad der Behälter darf 1,00 kg/l nicht überschreiten. Für das spezifische Volumen des entspannten FK-5-1-12 sind 0,0719 m 3 /kg zu Grunde zu legen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | Das Volumen an FK-5-1-12 für den zu schützenden Raum muss mindestens 5,5 % dessen Bruttoraumvolumens betragen. Dieses Volumen muss innerhalb von 10 Sekunden zugeführt sein. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| f) | Die FK-5-1-12-Behälter sind mit einer Drucküberwachung zu versehen, die im Steuerhaus bei einem unzulässigen Verlust von Treibgas ein akustisches und optisches Alarmsignal auslöst. Wenn kein Steuerhaus vorhanden ist, muss dieses Alarmsignal außerhalb des zu schützenden Raumes erfolgen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| g) | Nach Flutung darf die Konzentration im zu schützenden Raum nicht größer als 10,0 % sein.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**15.** Folgender Artikel 10.03c wird eingefügt: „Artikel 10.03c Fest installierte Feuerlöschanlagen für den Objektschutz Für den Objektschutz sind fest installierte Feuerlöschanlagen nur aufgrund von Empfehlungen des Ausschusses zulässig.“

| 16. | „2.: An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 griffbereit vorhanden sein.“ | „2. | An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 griffbereit vorhanden sein.“ |
| --- | --- | --- | --- |
| „2. | An Bord der Fahrzeuge muss für jede gewöhnlich an Bord befindliche Person eine persönlich zugeordnete automatisch aufblasbare Rettungsweste entsprechend den Europäischen Normen EN 395:1998, EN 396:1998, EN ISO 12402-3:2006 oder EN ISO 12402-4:2006 griffbereit vorhanden sein.“ |  |  |

**17.** In Artikel 14.13 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: „Bei Fahrgastschiffen hat er zusätzlich festzustellen, ob eine gültige Bescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau der Gaswarnanlage nach Artikel 15.15 Nummer 9 oder deren Prüfung vorliegt.“

| 18. | a): In Nummer 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Leerschiffsdaten, die den Stabilitätsberechnungen zu Grunde liegen, sind durch einen Krängungsversuch zu ermitteln.“ |
| --- | --- |

| 19. | a): In Nummer 3 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt: „Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen;“ | a) | In Nummer 3 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:<br>„Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen;“ | b) | In Nummer 8 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:<br>„Die Gesamtfläche der Sammelflächen (A S ) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | In Nummer 3 Buchstabe a wird folgender Satz angefügt:<br>„Räume, ausgenommen Kabinen, und Gruppen von Räumen, die nur einen Ausgang haben, müssen über mindestens einen Notausgang verfügen;“ |  |  |  |  |
| b) | In Nummer 8 Buchstabe a erhält der einleitende Satz folgende Fassung:<br>„Die Gesamtfläche der Sammelflächen (A S ) muss mindestens dem folgenden Wert entsprechen:“ |  |  |  |  |

| 20. | a): Nummer 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Zusätzlich zu den in Artikel 10.05 Nummer 1 genannten Rettungsringen müssen auf allen für Fahrgäste bestimmten, nicht geschlossenen Teilen der Decks auf beiden Schiffsseiten geeignete Rettungsringe in jeweils maximal 20 m Abstand vorhanden sein. Rettungsringe gelten als geeignet, wenn sie folgenden Bestimmungen entsprechen: — der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder — dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.“ — — — der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder — — — dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.“<br>—: der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder<br>—: dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.“ | a) | —: der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder | — | der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder | — | dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.“ | b) | „2.: Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig.“ | „2. | Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig.“ | c) | i): Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind.“ | i) | Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind.“ | ii) | Der zweite Unterabsatz wird gestrichen. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | —: der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder | — | der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder | — | dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | der Europäischen Norm EN 14144:2003 oder |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) Kapitel III Regel 7.1 und dem Internationalen Rettungsmittel- (LSA-)Code Absatz 2.1.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „2.: Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig.“ | „2. | Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „2. | Zusätzlich zu den Rettungsringen nach Nummer 1 müssen für alle Mitglieder des Bordpersonals Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 griffbereit vorhanden sein. Für die Mitglieder des Bordpersonals, die keine Aufgaben nach der Sicherheitsrolle übernehmen, sind auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | i): Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind.“ | i) | Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind.“ | ii) | Der zweite Unterabsatz wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| i) | Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Zusätzlich zu den Rettungsmitteln nach Nummer 1 und 2 müssen für insgesamt 100 % der höchstzulässigen Zahl der Fahrgäste Einzelrettungsmittel nach Artikel 10.05 Nummer 2 vorhanden sein, wobei auch Feststoff- oder halbautomatisch aufblasbare Rettungswesten nach den in Artikel 10.05 Nummer 2 genannten Normen zulässig sind.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| ii) | Der zweite Unterabsatz wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**21.** Artikel 15.10 Nummer 6 letzter Satz erhält folgende Fassung: „Die Notstromanlage muss oberhalb der Tauchgrenze oder soweit von den Energiequellen nach Artikel 9.02 Nummer 1 entfernt aufgestellt sein, dass sie bei den Leckfällen nach Artikel 15.03 Nummer 9 nicht gleichzeitig mit diesen Energiequellen geflutet wird.“

| 22. | a): Nummer 1 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe d Doppelbuchstabe aa erhält folgende Fassung: „aa) Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und“ ii) Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.“ — i) — Buchstabe d Doppelbuchstabe aa erhält folgende Fassung: „aa) Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und“ — „aa) — Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und“ — ii) — Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.“ — „e) — Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.“<br>i): Buchstabe d Doppelbuchstabe aa erhält folgende Fassung: „aa) Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und“ — „aa) — Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und“<br>„aa): Anlage 1 Teil 3 des Codes für Brandprüfverfahren und“<br>ii): Folgender Buchstabe e wird angefügt: „e) Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.“ — „e) — Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.“<br>„e): Die Untersuchungskommission kann in Übereinstimmung mit dem Code für Brandprüfverfahren einen Versuch an einer Muster-Trennfläche vorschreiben, um sicherzustellen, dass den Vorschriften nach Nummer 2 über die Widerstandsfähigkeit und Temperaturerhöhung entsprochen ist.“ |
| --- | --- |

| 23. | a): In Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren L WL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:“ | a) | In Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:<br>„Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren L WL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:“ | b) | „a): das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und“ | „a) | das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und“ | c) | Nummer 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren L WL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des Artikel 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen.“ | d) | In Nummer 10 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:<br>„Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren L WL 25 m nicht überschreitet:“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | In Nummer 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:<br>„Fahrgastschiffe, die für die Beförderung von weniger als 50 Fahrgästen zugelassen sind und deren L WL 25 m nicht überschreitet, müssen entweder den Nachweis einer ausreichenden Leckstabilität nach Artikel 15.03 Nummern 7 bis 13 erbringen oder nachweisen, dass sie im symmetrisch gefluteten Zustand folgenden Kriterien entsprechen:“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | „a): das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und“ | „a) | das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und“ |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „a) | das Schiff darf maximal bis zur Tauchgrenze eintauchen und“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Nummer 5 Satz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Die Untersuchungskommission kann bei Fahrgastschiffen, die für die Beförderung von höchstens 250 Fahrgästen zugelassen sind und deren L WL 25 m nicht überschreitet, von der Erfüllung des Artikel 10.04 absehen, wenn das Fahrgastschiff mit einer beidseitig erreichbaren Plattform kurz oberhalb der Schwimmwasserlinie ausgerüstet ist, die es ermöglicht, Personen aus dem Wasser zu bergen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | In Nummer 10 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:<br>„Folgende Vorschriften gelten nicht für Fahrgastschiffe, deren L WL 25 m nicht überschreitet:“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**24.** In Artikel 16.06 Nummer 2 wird der Ausdruck „amtliche Schiffsnummer“ durch den Ausdruck „europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

| 25. | a): In Nummer 1 Buchstabe g wird nach der Verweisung auf „Artikel 10.03b“ folgende Verweisung eingefügt: „Artikel 10.03c“ | a) | In Nummer 1 Buchstabe g wird nach der Verweisung auf „Artikel 10.03b“ folgende Verweisung eingefügt:<br>„Artikel 10.03c“ | b) | In Nummer 2 Buchstabe d wird die Verweisung auf „Artikel 10.07“ ersetzt durch:<br>„Artikel 10.05“. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | In Nummer 1 Buchstabe g wird nach der Verweisung auf „Artikel 10.03b“ folgende Verweisung eingefügt:<br>„Artikel 10.03c“ |  |  |  |  |
| b) | In Nummer 2 Buchstabe d wird die Verweisung auf „Artikel 10.07“ ersetzt durch:<br>„Artikel 10.05“. |  |  |  |  |

| 26. | a): Nach dem Eintrag zu Artikel 6.01 Nummer 7 wird folgender Eintrag zu Artikel 6.02 Nummer 1 eingefügt: „6.02 Nummer 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020“ — „6.02 Nummer 1 — Vorhandensein separater Hydrauliktanks — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 — Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 — Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020“<br>„6.02 Nummer 1: Vorhandensein separater Hydrauliktanks — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010<br>Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020<br>Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020“ |
| --- | --- |

| 27. | \| „15.05 \| Anzahl der Fahrgäste \| Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2045“ \|; \| --- \| --- \| --- \| |
| --- | --- |

| 28. | a): Nach dem Eintrag zu Kapitel 3 wird folgender Eintrag eingefügt: „KAPITEL 6 6.02 Nummer 1 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.4.2007 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.4.2007 6.03 Nummer 1 Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 1.4.2007 6.07 Nummer 2 Buchstabe a Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 1.4.2007 KAPITEL 7 7.02 Nummer 2 Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 30.12.2008“ — „KAPITEL 6 — 6.02 Nummer 1 — Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 — 1.4.2007 — Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 — 1.4.2007 — 6.03 Nummer 1 — Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 — 1.4.2007 — 6.07 Nummer 2 Buchstabe a — Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 — 1.4.2007 — KAPITEL 7 — 7.02 Nummer 2 — Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 — 30.12.2008“<br>„KAPITEL 6<br>6.02 Nummer 1: Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 — 1.4.2007<br>Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 — 1.4.2007<br>6.03 Nummer 1: Anschluss anderer Verbraucher an hydraulische Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2020 — 1.4.2007<br>6.07 Nummer 2 Buchstabe a: Niveaualarm der Hydrauliktanks und Alarm des Betriebsdrucks — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2010 — 1.4.2007<br>KAPITEL 7<br>7.02 Nummer 2: Sichtschatten vor dem Bug 2 Schiffslängen, wenn kleiner als 250 m — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2049 — 30.12.2008“ |
| --- | --- |

| 29. | a): Nach dem Eintrag zu Artikel 6.01 Nummer 7 wird folgender Eintrag zu Artikel 6.02 Nummer 1 eingefügt: „6.02 Nummer 1 Vorhandensein separater Hydrauliktanks N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026 Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026 Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026“ — „6.02 Nummer 1 — Vorhandensein separater Hydrauliktanks — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026 — Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026 — Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026“<br>„6.02 Nummer 1: Vorhandensein separater Hydrauliktanks — N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026<br>Doppelung von Steuerventilen bei hydraulischen Antriebsanlagen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026<br>Getrennte Führung der Rohrleitung für die zweite Antriebsanlage bei hydraulischen Antriebsanlagen: N.E.U., spätestens bei Erteilung oder Erneuerung des Gemeinschaftszeugnisses nach dem 1.1.2026“ |
| --- | --- |

| 30. | \| „Bild 9<br>Schnellschlussventil des Tanks \| \| Farbe: braun/weiß“ \|; \| --- \| --- \| --- \| |
| --- | --- |

| 31. | Die folgenden Anlagen III und IV werden angefügt:<br>„Anlage III<br>Schema der Einheitlichen europäischen Schiffsnummer<br>A<br>A<br>A<br>x<br>x<br>x<br>x<br>x<br>Code der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt<br>[Fortlaufende Nummer]<br>Bei diesem Schema steht ‚AAA‘ für den von der zuständigen Behörde, die die europäische Schiffsnummer erteilt, vergebenen dreistelligen Code gemäß den folgenden Zahlenbereichen:<br>001-019<br>Frankreich<br>020-039<br>Niederlande<br>040-059<br>Deutschland<br>060-069<br>Belgien<br>070-079<br>Schweiz<br>080-099<br>reserviert für Fahrzeuge aus Ländern, die keine Vertragsparteien der Mannheimer Akte sind, und für die vor dem 1.4.2007 ein Rheinschiffsattest ausgestellt worden ist<br>100-119<br>Norwegen<br>120-139<br>Dänemark<br>140-159<br>Vereinigtes Königreich<br>160-169<br>Island<br>170-179<br>Irland<br>180-189<br>Portugal<br>190-199<br>reserviert<br>200-219<br>Luxemburg<br>220-239<br>Finnland<br>240-259<br>Polen<br>260-269<br>Estland<br>270-279<br>Litauen<br>280-289<br>Lettland<br>290-299<br>reserviert<br>300-309<br>Österreich<br>310-319<br>Liechtenstein<br>320-329<br>Tschechische Republik<br>330-339<br>Slowakei<br>340-349<br>reserviert<br>350-359<br>Kroatien<br>360-369<br>Serbien<br>370-379<br>Bosnien und Herzegowina<br>380-399<br>Ungarn<br>400-419<br>Russische Föderation<br>420-439<br>Ukraine<br>440-449<br>Weißrussland<br>450-459<br>Republik Moldau<br>460-469<br>Rumänien<br>470-479<br>Bulgarien<br>480-489<br>Georgien<br>490-499<br>reserviert<br>500-519<br>Türkei<br>520-539<br>Griechenland<br>540-549<br>Zypern<br>550-559<br>Albanien<br>560-569<br>die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien<br>570-579<br>Slowenien<br>580-589<br>Montenegro<br>590-599<br>reserviert<br>600-619<br>Italien<br>620-639<br>Spanien<br>640-649<br>Andorra<br>650-659<br>Malta<br>660-669<br>Monaco<br>670-679<br>San Marino<br>680-699<br>reserviert<br>700-719<br>Schweden<br>720-739<br>Kanada<br>740-759<br>Vereinigte Staaten von Amerika<br>760-769<br>Israel<br>770-799<br>reserviert<br>800-809<br>Aserbaidschan<br>810-819<br>Kasachstan<br>820-829<br>Kirgisistan<br>830-839<br>Tadschikistan<br>840-849<br>Turkmenistan<br>850-859<br>Usbekistan<br>860-869<br>Iran<br>870-999<br>reserviert.<br>‚xxxxx‘ steht für die von der zuständigen Behörde erteilte fünfstellige Seriennummer.<br>„Anlage IV<br>Daten zur Identifikation eines Fahrzeuges<br>A. Alle Fahrzeuge<br>1.<br>2.<br>3.<br>4.<br>5.<br>6.<br>7.<br>8.<br>9.<br>10.<br>11.<br>12.<br>13.<br>14.<br>B. Sofern vorhanden<br>1.<br>2.<br>3.<br>4.<br>5.<br>6.<br>7.<br>8.<br>9.<br>10. |
| --- | --- |

[^1] Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

[^2] Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

[^3] Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.

[^4] Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen.

[^5] Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.

[^6] Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

[^7] Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.

[^8] Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.

[^9] Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen.

**1.** Anhang V der Richtlinie 2006/87/EG wird wie folgt geändert: a) In Teil I Feld 3 des Musters wird der Ausdruck „Amtliche Schiffsnummer“ durch „Einheitliche europäische Schiffsnummer“ ersetzt. b) In Teil II Nummer 2 des Musters wird der Ausdruck „Amtliche Schiffsnummer“ durch „Einheitliche europäische Schiffsnummer“ ersetzt. c) In Teil III Feld 3 des Musters wird der Ausdruck „Amtliche Schiffsnummer“ durch „Einheitliche europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

**2.** In Anhang VI der Richtlinie 2006/87/EG, fünfte Spalte, wird die Überschrift „Amtliche Schiffsnummer“ durch die Überschrift „Einheitliche europäische Schiffsnummer“ ersetzt.

[^1]: Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
[^2]: Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
[^3]: Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.
[^4]: Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen.
[^5]: Für Trennflächen von Küchen zu Kühlräumen oder zu Vorratsräumen für Nahrungsmittel ist B15 ausreichend.
[^6]: Trennflächen zwischen Kontrollstationen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A0 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
[^7]: Trennflächen zwischen Unterkunftsräumen und innen liegenden Sammelflächen müssen dem Typ A30 entsprechen, bei außen liegenden Sammelflächen jedoch lediglich dem Typ B15.
[^8]: Wände von Kabinen untereinander, Wände zwischen Kabinen und Gängen und senkrechte Trennflächen von Fahrgastbereichen nach Nummer 10 müssen dem Typ B15, bei Räumen mit Druckwassersprühanlagen dem Typ B0 entsprechen.
[^9]: Trennflächen zwischen Maschinenräumen nach Artikel 15.07 und Artikel 15.10 Nummer 6 müssen dem Typ A60, ansonsten dem Typ A0 entsprechen.