# VERORDNUNG (EG) Nr. 1565/2007 DER KOMMISSION

vom 21. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 29 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen [^2] , genehmigt durch den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und der Kommission [^3] , ist der bilaterale Handel mit Käse nach einem fünfjährigen Übergangsprozess ab 1. Juni 2007 vollständig zu liberalisieren.

**(2)** Daher sah die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 der Kommission vom 14. Dezember 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates zur Einfuhrregelung für Milch und Milcherzeugnisse und zur Eröffnung der betreffenden Zollkontingente [^4] , geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 487/2007 [^5] , keine Einfuhrzollkontingente und Einfuhrzölle für Käse mit Ursprung in der Schweiz mehr vor. In diesem Zusammenhang und in Anbetracht der mit Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1152/2007 [^6] , eingeführten Flexibilität in Bezug auf die Anforderung einer Einfuhrlizenz empfiehlt es sich, für alle Käseeinfuhren aus der Schweiz die Vorlage einer Einfuhrlizenz abzuschaffen.

**(3)** Gemäß Artikel 19a der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind die Einfuhren von Milcherzeugnissen nach dem Windhundverfahren gemäß den Artikeln 308a, 308b und 308c der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^7] zu verwalten. Da sich bei diesem Verwaltungssystem und den entsprechenden Verfahren die Verwendung von Einfuhrlizenzen erübrigt, sollte die Verpflichtung zu ihrer Vorlage aufgehoben werden.

**(4)** Bestimmte Lizenzen für Käse mit Ursprung in der Schweiz und für Einfuhren von Milcherzeugnissen im Rahmen der Zollkontingente, die nach dem Windhundverfahren gemäß Kapitel Ia der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 verwaltet werden, werden nach dem 1. Januar 2008 noch gültig sein. Die im Zusammenhang mit diesen Lizenzen eingegangenen Verpflichtungen müssen erfüllt werden, da andernfalls die geleistete Sicherheit verfallen würde. Da Einfuhren von diesem Zeitpunkt an ohne Lizenz und ohne die damit verbundenen finanziellen Belastungen durchgeführt werden können, sollten Einführer, die im Besitz solcher zu dem genannten Zeitpunkt noch nicht völlig ausgeschöpfter Lizenzen sind, die Möglichkeit haben, die Freigabe der geleisteten Sicherheiten zu beantragen und zu erlangen.

**(5)** Mit dem Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Neuseeland gemäß Artikel XXVIII des GATT 1994 über die Änderung des in der EG-Liste CXL im Anhang zum GATT 1994 vorgesehenen WTO-Zollkontingents für neuseeländische Butter [^8] , genehmigt durch den Beschluss des Rates 2007/867/EG [^9] wird das in der EG-Liste CXL, die im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde vereinbart wurde, vorgesehene Zollkontingent für Butter geändert. Anhang III.A der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist entsprechend anzupassen.

**(6)** In den Anhängen IV und V der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 sind ein sehr komplexer Mechanismus und ein aufwändiges Verfahren für die Kontrolle des Fettgehalts sowohl in Neuseeland als auch in der Gemeinschaft vorgesehen. Die neue Beschreibung des Kontingents, mit der die Spanne des Fettgehalts von 80—82 % auf 80—85 % erweitert wird, ermöglicht eine Vereinfachung der Kontrollverfahren, insbesondere durch die Streichung der Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen des Fettgehalts auf der Grundlage der für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung. Eine solche Vereinfachung bewirkt auch eine deutliche Verringerung des Verwaltungsaufwands und der Kosten für beide Parteien und erleichtert sowohl Ausführern als auch Einführern den Zugang zum Zollkontingent.

**(7)** Gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 muss die erteilende Stelle in Neuseeland die Bescheinigung IMA 1 ausstellen, bevor das entsprechende Erzeugnis das Hoheitsgebiet des Landes verlässt, in dem die Bescheinigung ausgestellt wird. Butter des Kontingentsjahrs 2008 darf ab November 2007 in Neuseeland versandt werden. Da die neuen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001, geändert durch die vorliegende Verordnung, auf diese Sendungen nicht angewandt werden können und die ordnungsgemäße Umsetzung der neuen Vorschriften eine gewisse Zeit erfordert, sollte Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 für den Zeitraum vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 nicht gelten.

**(8)** Gleichzeitig empfiehlt es sich, bestimmte Angaben zur erteilenden Stelle Neuseelands in Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 auf den neuesten Stand zu bringen.

**(9)** Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 ist entsprechend zu ändern.

**(10)** Mit der Entscheidung 2001/651/EG der Kommission [^10] wurde die für den Herstellungsvorgang typische Standardabweichung des Fettgehalts von aus Neuseeland eingeführter Butter festgelegt, um die Kontrollen gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 zu erleichtern. Im Rahmen der neuen Regelung, mit der die Beschreibung des Kontingents auf ungesalzene Butter ausgeweitet wird, kann die Auswertung der Ergebnisse der Kontrollen und somit das komplizierte Verfahren der für den Herstellungsvorgang typischen Standardabweichung gestrichen werden. Die Entscheidung 2001/651/EG ist daher hinfällig geworden und sollte aufgehoben werden.

**(11)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Unbeschadet von Titel II der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 und vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen dieser Verordnung ist für die Einfuhr von Milcherzeugnissen die Vorlage einer Einfuhrlizenz erforderlich.“

| 2. | a): Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente ist keine Einfuhrlizenz erforderlich.“ | a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente ist keine Einfuhrlizenz erforderlich.“ | b) | Absatz 3 wird gestrichen. |
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| a) | Absatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„(2) Für Einfuhren im Rahmen der in Absatz 1 genannten Kontingente ist keine Einfuhrlizenz erforderlich.“ |  |  |  |  |
| b) | Absatz 3 wird gestrichen. |  |  |  |  |

| 3. | a): Absatz 1 Buchstabe d erhält folgende Fassung: „d) Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“; — „d) — Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“;<br>„d): Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“; | a) | „d): Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“; | „d) | Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“; | b) | Artikel 3 wird gestrichen. |
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| a) | „d): Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“; | „d) | Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“; |  |  |  |  |
| „d) | Anhang 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen.“; |  |  |  |  |  |  |
| b) | Artikel 3 wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |

**4.** Nach Artikel 22 wird folgendes Kapitel eingefügt: „KAPITEL IIa NICHTKONTINGENTIERTE EINFUHREN OHNE VORLAGE EINER EINFUHRLIZENZ Artikel 22a (1) Dieser Artikel gilt für präferenzielle Einfuhren gemäß Artikel 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. (2) Alle Erzeugnisse des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz sind vom Einfuhrzoll und von der Verpflichtung zur Vorlage einer Einfuhrlizenz befreit. (3) Die Zollbefreiung wird nur nach Vorlage der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr gewährt, der der Ursprungsnachweis gemäß dem Protokoll Nr. 3 des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft, das am 22. Juli 1972 in Brüssel unterzeichnet wurde, beigefügt ist.“

**5.** Artikel 38 wird gestrichen.

**6.** Artikel 40 Absatz 1 Unterabsätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

**7.** Anhang II Teil D erhält die Fassung von Anhang I der vorliegenden Verordnung.

**8.** Anhang III.A erhält die Fassung von Anhang II der vorliegenden Verordnung.

**9.** Anhang IV wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

**10.** Anhang V erhält die Fassung von Anhang IV der vorliegenden Verordnung.

**11.** In Anhang VIII erhält Nummer 2 Unterabsatz 1 folgende Fassung: „Die die Bescheinigung IMA 1 ausstellende Stelle kann eine Bescheinigung IMA 1 ganz oder teilweise für eine Menge annullieren, die aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Ausführers liegen, vernichtet wurde oder nicht mehr zum Verkauf geeignet ist. Ist nur ein Teil der Menge, für die die Bescheinigung IMA 1 gilt, vernichtet oder nicht mehr zum Verkauf geeignet, so kann für die verbleibende Menge eine Ersatzbescheinigung IMA 1 ausgestellt werden. Bei neuseeländischer Butter gemäß Anhang III Teil A ist hierfür die ursprüngliche Produktliste zu verwenden. Die Gültigkeit der Ersatzbescheinigung endet spätestens zum selben Zeitpunkt wie die der Originalbescheinigung. In diesem Fall wird in Feld 17 der Ersatzbescheinigung IMA 1 ‚gültig bis 00.00.0000‘ eingetragen.“

**12.** Anhang X wird entsprechend Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

| 13. | \| „Neuseeland \| ex 0405 10 11<br>ex 0405 10 19<br>ex 0405 10 30<br>ex 0406 90 01<br>ex 0406 90 21 \| Butter<br>Butter<br>Butter<br>Zur Verarbeitung bestimmter Käse<br>Cheddar \| New Zealand Food Safety Authority \| Telecom Towers, 86<br>Jervois Quay,<br>PO Box 2835<br>Wellington<br>New Zealand<br>Tel. (64-4) 894 2500<br>Fax (64-4) 894 2501“ \|; \| --- \| --- \| --- \| --- \| --- \| |
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## **Artikel 2**

Die für die Erteilung der Einfuhrlizenzen geleisteten Sicherheiten werden auf Antrag der Beteiligten unter folgenden Bedingungen freigegeben:

**a)** die Lizenzen werden für Einfuhren im Rahmen der in Kapitel Ia genannten Kontingente oder für die Einfuhr von Erzeugnissen des KN-Codes 0406 mit Ursprung in der Schweiz erteilt;

**b)** die Gültigkeit der Lizenzen ist nicht vor dem 1. Januar 2008 abgelaufen;

**c)** die Lizenzen wurden bis 1. Januar 2008 nur teilweise oder überhaupt nicht verwendet.

## **Artikel 3**

Abweichend von Artikel 34 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 gilt Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d derselben Verordnung vom 1. November 2007 bis 31. Januar 2008 nicht für Einfuhren im Rahmen des Kontingentsjahrs 2008.

## **Artikel 4**

Die Entscheidung 2001/651/EG wird aufgehoben.

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2008. Artikel 3 gilt jedoch ab 1. November 2007.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 21. Dezember 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 ( [ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_299_R_TOC) ) ersetzt.

[^2] [ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 132](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_114_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_114_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 341 vom 22.12.2001, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_341_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1324/2007 ( [ABl. L 294 vom 13.11.2007, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_294_R_TOC) ).

[^5] [ABl. L 114 vom 1.5.2007, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_114_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 258 vom 4.10.2007, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_258_R_TOC) .

[^7] [ABl. L 253 vom 11.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_253_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ( [ABl. L 62 vom 1.3.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_062_R_TOC) ).

[^8] Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.

[^9] Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.

[^10] [ABl. L 229 vom 25.8.2001, S. 24](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_229_R_TOC) . Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/584/EG ( [ABl. L 255 vom 31.7.2004, S. 41](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_255_R_TOC) ).

„II.D Verringerte Zollsätze im Rahmen von Anhang 2 des Abkommens zwischen der Gemeinschaft und der Schweiz über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen KN-Code Warenbezeichnung Zollsatz (EUR/100 kg Nettogewicht) ab 1. Juni 2007 0402 29 11 ex 0404 90 83 Milch zur Ernährung von Säuglingen , in luftdicht verschlossenen Behältnissen mit einem Gewicht des Inhalts von 500 g oder weniger und mit einem Milchfettgehalt von mehr als 10 GHT 43,80

Als ‚Milch zur Ernährung von Säuglingen‘ gelten nur Erzeugnisse, die frei von pathogenen Keimen sind und weniger als 10 000 lebensfähige aerobe Bakterien und weniger als 2 Colibakterien im Gramm enthalten.“

„ANHANG ΙII.A Zollkontingent im Rahmen der GATT/WTO-Übereinkünfte für bestimmte Ursprungsländer: neuseeländische Butter KN-Code Warenbezeichnung Ursprungsland Jahreskontingent vom 1. Januar bis 31. Dezember (in Tonnen) Höchstmenge Halbjahreskontingent (in Tonnen) Kontingent Teil A Kontingentnummer 09,4195 Kontingent Teil B Kontingentnummer 09,4182 Einfuhrzollsatz (in Euro/100 kg Nettogewicht) Regeln für die Ausstellung der Bescheinigungen IMA 1 ex 0405 10 11 ex 0405 10 19 Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm, ohne Verwendung gelagerter Waren in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren Neuseeland 74 693 Tonnen Halbjahreskontingent ab Januar 2008 37 346,5 Tonnen 20 540,5 Tonnen 16 806 Tonnen 70,00 Siehe Anhang IV“ ex 0405 10 30 Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm ohne Verwendung gelagerter Ware in einem einzigen, geschlossenen und ununterbrochenen Verfahren, das die Umwandlung des Rahms in konzentriertes Milchfett und/oder die Fraktionierung dieses Milchfetts beinhalten kann (‚Ammix‘ und ‚Spreadable‘-Verfahren)

Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

**1.** Der Titel erhält folgende Fassung: „KONROLLE DES GEWICHTS UND DES FETTGEHALTS VON GEMÄSS KAPITEL III ABSCHNITT 2 DER VERORDNUNG (EG) Nr. 2535/2001 EINGEFÜHRTER BUTTER MIT URSPRUNG IN NEUSEELAND“.

**2.** Nummer 1 Buchstabe e wird gestrichen.

| 3. | a): Nummer 2.2 wird wie folgt geändert: i) Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen; ii) Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; — i) — Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen; — ii) — Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; — „i) — in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“;<br>i): Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen;<br>ii): Buchstabe i erhält folgende Fassung: „i) in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; — „i) — in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“;<br>„i): in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; | a) | i): Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen; | i) | Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen; | ii) | „i): in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; | „i) | in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; | b) | Nummer 2.3 wird gestrichen. |
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| a) | i): Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen; | i) | Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen; | ii) | „i): in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; | „i) | in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; |  |  |  |  |
| i) | Buchstabe e dritter Gedankenstrich wird gestrichen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| ii) | „i): in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; | „i) | in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; |  |  |  |  |  |  |  |  |
| „i) | in Feld 13 mit einem Fettgehalt von 80 GHT oder mehr, jedoch weniger als 85 GHT,“; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Nummer 2.3 wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| 4. | a): Der Nummer 4.1 werden folgende Absätze angefügt: „Die zuständigen Behörden ziehen zwei Proben, von denen eine für die Klärung von Streitfällen sicher aufbewahrt wird. Das Laboratorium, das die Tests durchführt, muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des oben genannten Verfahrens durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein und die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von nicht bekannten, identischen Proben und die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen worden sein.“; | a) | Der Nummer 4.1 werden folgende Absätze angefügt:<br>„Die zuständigen Behörden ziehen zwei Proben, von denen eine für die Klärung von Streitfällen sicher aufbewahrt wird.<br>Das Laboratorium, das die Tests durchführt, muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des oben genannten Verfahrens durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein und die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von nicht bekannten, identischen Proben und die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen worden sein.“; | b) | Nummer 4.2 wird gestrichen; | c) | a): Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit. | a) | Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit. | b) | Wird die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die unter die betreffende Einfuhrzollanmeldung und die Bescheinigung IMA 1 fallende Partie gemäß Artikel 36 eingeführt, es sei denn, die Ergebnisse der Zweitproben gemäß Nummer 4.5 erfüllen die Anforderungen.“; | d) | Nummer 4.4 wird gestrichen; | e) | Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:<br>„4.5. Strittige Ergebnisse<br>Der betreffende Einführer kann gegen die Analyseergebnisse eines Laboratoriums der zuständigen Behörden binnen sieben Arbeitstagen ab Eingang der Ergebnisse Einspruch erheben, wobei er sich verpflichtet, die Kosten für die Analyse der Zweitproben zu übernehmen. In diesem Fall schickt die zuständige Behörde versiegelte Zweitproben der fraglichen Partie an ein zweites Laboratorium. Dieses zweite Laboratorium muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des oben genannten Verfahrens durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein und die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von nicht bekannten, identischen Proben und die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen worden sein.<br>Das zweite Laboratorium teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die Ergebnisse seiner Analysen mit.<br>Die Ergebnisse des zweiten Laboratoriums sind endgültig“; | f) | Nummer 4.6 wird gestrichen. |
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| a) | Der Nummer 4.1 werden folgende Absätze angefügt:<br>„Die zuständigen Behörden ziehen zwei Proben, von denen eine für die Klärung von Streitfällen sicher aufbewahrt wird.<br>Das Laboratorium, das die Tests durchführt, muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des oben genannten Verfahrens durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein und die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von nicht bekannten, identischen Proben und die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen worden sein.“; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Nummer 4.2 wird gestrichen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | a): Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit. | a) | Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit. | b) | Wird die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die unter die betreffende Einfuhrzollanmeldung und die Bescheinigung IMA 1 fallende Partie gemäß Artikel 36 eingeführt, es sei denn, die Ergebnisse der Zweitproben gemäß Nummer 4.5 erfüllen die Anforderungen.“; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| a) | Die Anforderungen an den Fettgehalt gelten als erfüllt, wenn das arithmetische Mittel der Ergebnisse der Stichprobe den Wert 84,4 % nicht überschreitet. Die zuständigen Behörden teilen der Kommission unverzüglich jeden Verstoß mit. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Wird die Anforderung gemäß Buchstabe a nicht erfüllt, so wird die unter die betreffende Einfuhrzollanmeldung und die Bescheinigung IMA 1 fallende Partie gemäß Artikel 36 eingeführt, es sei denn, die Ergebnisse der Zweitproben gemäß Nummer 4.5 erfüllen die Anforderungen.“; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | Nummer 4.4 wird gestrichen; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| e) | Nummer 4.5 erhält folgende Fassung:<br>„4.5. Strittige Ergebnisse<br>Der betreffende Einführer kann gegen die Analyseergebnisse eines Laboratoriums der zuständigen Behörden binnen sieben Arbeitstagen ab Eingang der Ergebnisse Einspruch erheben, wobei er sich verpflichtet, die Kosten für die Analyse der Zweitproben zu übernehmen. In diesem Fall schickt die zuständige Behörde versiegelte Zweitproben der fraglichen Partie an ein zweites Laboratorium. Dieses zweite Laboratorium muss von einem Mitgliedstaat für die Durchführung amtlicher Analysen zugelassen sein. Ferner muss seine Kompetenz für die Durchführung des oben genannten Verfahrens durch diesen Mitgliedstaat anerkannt sein und die Einhaltung der Anforderungen hinsichtlich der Wiederholbarkeit bei der Analyse von nicht bekannten, identischen Proben und die erfolgreiche Teilnahme an Vergleichsuntersuchungen nachgewiesen worden sein.<br>Das zweite Laboratorium teilt der zuständigen Behörde unverzüglich die Ergebnisse seiner Analysen mit.<br>Die Ergebnisse des zweiten Laboratoriums sind endgültig“; |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| f) | Nummer 4.6 wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

„ANHANG V Text von Bild Anwendung von Artikel 40 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. …/… KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN GD AGRI/D/1 — Milcherzeugnisse Beschreibung des Felds (Spalte 1) Feld Nr. (Spalte 2) Wert (Spalte 3) Einheit oder Format Allgemeine Angaben Name des Herstellers der Butter: 1 Nummer der Partie: 2 Probenmenge: 3 kg Datum der Kontrolle: 4 Tag/Monat/Jahr Gewichtskontrolle Stichprobenumfang: 5 Anzahl der Packstücke Mittel Arithmetisches Mittel des Eigengewichts je Packstück: (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1) 6 kg Arithmetisches Mittel des Eigengewichts je Packstück in der Stichprobe: 7 kg Signifikanter Unterschied zwischen dem in der EU ermittelten arithmetischen Mittel des Eigengewichts und dem angegebenen Wert: 8 N = Nein J = Ja Standardabweichung Standardabweichung des Eigengewichts je Packstück: (Feld 9 der Bescheinigung IMA 1) 9 kg Standardabweichung des Eigengewichts je Packstück in der Stichprobe: 10 kg Signifikanter Unterschied zwischen der in der EU ermittelten Standardabweichung des Eigengewichts und dem angegebenen Wert: 11 N = Nein J = Ja Kontrolle des Fettgehalts Stichprobenumfang: 12 Anzahl der Packstücke Mittel Arithmetisches Mittel des Fettgehalts je Packstück in der Stichprobe: 14 % Fett Das arithmetische Mittel des in der EU bestimmten Fettgehalts übersteigt 84,4 %. 15 N = Nein J = Ja Dieses Formular ist der Europäischen Kommission per E-Mail (DGAGRI-D1-Milk@cec.eu.int) oder Telefax (32-2) 295 33 10) zu übermitteln.“

Anhang X der Verordnung (EG) Nr. 2535/2001 wird wie folgt geändert:

| a) | —: Siehe beigelegte Produktliste, Ref: | — | Siehe beigelegte Produktliste, Ref: | — | KN-Code ex 0405 10 — Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mehr als 80 GHT, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm | — | Registrierungsnummer des Betriebs | — | Datum der Herstellung | — | Arithmetisches Mittel des Leergewichts der Kunststoffumhüllung |
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| — | Siehe beigelegte Produktliste, Ref: |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | KN-Code ex 0405 10 — Butter, mindestens sechs Wochen alt, mit einem Fettgehalt von mehr als 80 GHT, jedoch weniger als 85 GHT, unmittelbar hergestellt aus Milch oder Rahm |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Registrierungsnummer des Betriebs |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Datum der Herstellung |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Arithmetisches Mittel des Leergewichts der Kunststoffumhüllung |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

**b)** Der Text in Feld 13 erhält folgende Fassung: 13. Fettgehalt in Gewichtshundertteilen:

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 (). Die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 wird ab 1. Juli 2008 durch die Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 () ersetzt.
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1324/2007 ().
[^5]: .
[^6]: .
[^7]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 214/2007 ().
[^8]: Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.
[^9]: Siehe Seite 95 dieses Amtsblatts.
[^10]: . Entscheidung zuletzt geändert durch die Entscheidung 2004/584/EG ().