# VERORDNUNG (EG) Nr. 1560/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 hinsichtlich des Zeitpunkts der Einführung einer elektronischen Kennzeichnung von Schafen und Ziegen

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates vom 17. Dezember 2003 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen [^2] sieht vor, dass jeder Mitgliedstaat nach Maßgabe jener Verordnung ein System zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen einführt.

**(2)** Jene Verordnung bestimmt ebenfalls, dass die elektronische Kennzeichnung ab dem 1. Januar 2008 für alle nach diesem Datum geborenen Tiere verbindlich wird.

**(3)** In der genannten Verordnung ist außerdem vorgesehen, dass die Kommission dem Rat bis zum 30. Juni 2006 einen Bericht über die Anwendung der Regelung für die elektronische Kennzeichnung sowie geeignete Vorschläge unterbreitet, über die der Rat beschließt und die dazu dienen, den Zeitpunkt für die verbindliche Einführung der elektronischen Kennzeichnung zu bestätigen oder falls erforderlich zu ändern und bei Bedarf die für die Durchführung der elektronischen Kennzeichnung nützlichen technischen Aspekte zu aktualisieren.

**(4)** Die Kommission kommt in ihrem Bericht zu dem Schluss, dass der 1. Januar 2008 als Termin für eine verbindliche Einführung der elektronischen Kennzeichnung nicht zu rechtfertigen ist. Deshalb sollte dieser Termin geändert und auf den 31. Dezember 2009 verschoben werden, damit die Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung vorhandener und etwaiger wirtschaftlicher Auswirkungen des Systems die Maßnahmen treffen können, die für seine ordnungsgemäße Anwendung unerlässlich sind.

**(5)** Einige Mitgliedstaaten haben die für die Einführung der elektronischen Kennzeichnung erforderliche Technologie bereits entwickelt und mit ihrer Anwendung umfangreiche Erfahrung gesammelt. Sie sollten an der Einführung der elektronischen Kennzeichnung auf nationaler Ebene nicht gehindert werden, wenn sie diese als sinnvoll erachten. Ihre Erfahrungen würden der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten weitere wertvolle Erkenntnisse über die technischen Implikationen und die Gesamtwirkung der elektronischen Kennzeichnung liefern.

**(6)** Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung dieser Verordnung liegt ein dringender Fall im Sinne von Abschnitt I Nummer 3 des Protokolls über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union, zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft vor.

**(7)** Diese Verordnung ist ab 1. Januar 2008 anwendbar und sollte daher sofort in Kraft treten.

**(8)** Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 21/2004 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 9 Absatz 3 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(3) Ab dem 31. Dezember 2009 ist die elektronische Kennzeichnung gemäß den in Absatz 1 genannten Leitlinien gemäß den einschlägigen Bestimmungen in Abschnitt A des Anhangs für alle Tiere verbindlich vorgeschrieben.“

**2.** Artikel 9 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Mitgliedstaaten können vor dem 31. Dezember 2009 die elektronische Kennzeichnung für Tiere, die in ihrem Hoheitsgebiet geboren werden, verbindlich vorschreiben.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsiden* J. SILVA

[^1] Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. L 5 vom 9.1.2004, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_005_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^1]: Stellungnahme vom 13. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().