# VERORDNUNG (EG) Nr. 1532/2007 DES RATES

vom 17. Dezember 2007

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 über die Einfuhr von Reis mit Ursprung in Bangladesch

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 des Rates [^1] sind Kürzungen der bei der Einfuhr von Reis mit Ursprung in diesem Land zu erhebenden Abschöpfung vorgesehen. Diese Kürzungen entsprachen zum einen in Ecu festgesetzten Pauschalbeträgen und zum anderen dem in Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1418/76 des Rates vom 21. Juni 1976 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [^2] genannten Betrag zum Schutz der Industrie.

**(2)** Seit Verabschiedung dieser Regelung sind die für diesen Bereich geltenden horizontalen Verordnungen wiederholt geändert worden, jedoch ohne eine entsprechende Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90. Die für die Berechnung der Einfuhrzölle in Artikel 1 der genannten Verordnung vorgesehenen Faktoren sind unter Berücksichtigung der entsprechenden horizontalen Regelungen anzuwenden, was zu unterschiedlichen Auslegungen führen kann.

**(3)** Insbesondere wurden im Anschluss an die Annahme der Verordnung (EG) Nr. 3290/94 des Rates vom 22. Dezember 1994 über erforderliche Anpassungen und Übergangsmaßnahmen im Agrarsektor zur Anwendung der im Rahmen der multilateralen Handelsverhandlungen der Uruguay-Runde geschlossenen Übereinkünfte [^3] die variablen Einfuhrabschöpfungen mit Wirkung vom 1. Juli 1995 in Zölle umgewandelt.

**(4)** Die Erhebung des „Betrags zum Schutz der Industrie“ wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 hinsichtlich der Einfuhrregelung für Reis [^4] mit Wirkung vom 1. Juli 2006 aufgehoben.

**(5)** Der 1984 in das agromonetäre System der Gemeinschaft eingeführte „ *Switch-over* “-Mechanismus, mit dem vermieden werden sollte, dass die landwirtschaftlichen Umrechnungskurse sich entsprechend den Wechselkursen verändern, wurde am 1. Februar 1995 durch die Verordnung (EG) Nr. 150/95 des Rates vom 23. Januar 1995 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse [^5] abgeschafft. Als die Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 durch die Verordnung (EG) Nr. 2799/98 des Rates vom 15. Dezember 1998 über die agromonetäre Regelung nach Einführung des Euro [^6] mit Wirkung vom 1. Januar 1999 aufgehoben wurde, wurden die in Ecu ausgedrückten Preise und Beträge im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP) gleichzeitig durch die Anwendung eines Berichtigungsfaktors von 1,207509 angehoben, um die Rückführung der im Rahmen der GAP angewendeten Kurse für die Umrechnung in Landeswährung auf ein der Währungsrealität entsprechendes Niveau auszugleichen, und auf die in Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 genannten Beträge wurde ab 1. Februar 1995 derselbe Koeffizient von 1,207509 angewendet.

**(6)** Die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 sollte daher so angepasst werden, dass eindeutig wird, welche Faktoren bei der Berechnung der Zölle zu berücksichtigen sind, die auf Einfuhren von Reis mit Ursprung in Bangladesch im Rahmen der genannten Verordnung erhoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EWG) Nr. 3491/90 wird wie folgt geändert:

| 1. | Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Bei der Einfuhr von Reis der KN-Codes 1006 10 (mit Ausnahme der Unterposition 1006 10 10 ), 1006 20 und 1006 30 mit Ursprung in Bangladesch werden im Rahmen der in Artikel 2 festgesetzten Mengen folgende Zölle angewendet:<br>—<br>bei Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 1006 10 , mit Ausnahme der Unterposition 1006 10 10 , die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR;<br>—<br>bei geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 der gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis festgesetzte Zoll, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR;<br>—<br>bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 der gemäß Artikel 11c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzte Zoll, vermindert um einen Betrag von 16,78 EUR und anschließend um 50 % und einen Pauschalbetrag von 6,52 EUR.<br>[ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 797/2006.“ " | — | bei Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 1006 10 , mit Ausnahme der Unterposition 1006 10 10 , die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR; | — | bei geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 der gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis festgesetzte Zoll, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR; | — | bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 der gemäß Artikel 11c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzte Zoll, vermindert um einen Betrag von 16,78 EUR und anschließend um 50 % und einen Pauschalbetrag von 6,52 EUR. |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| — | bei Rohreis (Paddy-Reis) des KN-Codes 1006 10 , mit Ausnahme der Unterposition 1006 10 10 , die im Gemeinsamen Zolltarif festgesetzten Zölle, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR; |  |  |  |  |  |  |
| — | bei geschältem Reis des KN-Codes 1006 20 der gemäß Artikel 11a der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis festgesetzte Zoll, vermindert um 50 % und einen Pauschalbetrag von 4,34 EUR; |  |  |  |  |  |  |
| — | bei halbgeschliffenem und vollständig geschliffenem Reis des KN-Codes 1006 30 der gemäß Artikel 11c der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 festgesetzte Zoll, vermindert um einen Betrag von 16,78 EUR und anschließend um 50 % und einen Pauschalbetrag von 6,52 EUR. |  |  |  |  |  |  |

| 2. | a): In Unterabsatz 1 werden die Worte „der Abschöpfung“ durch die Worte „des Einfuhrzolls“ ersetzt. | a) | In Unterabsatz 1 werden die Worte „der Abschöpfung“ durch die Worte „des Einfuhrzolls“ ersetzt. | b) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„Die Mengen Reis anderer Verarbeitungsstufen als geschälter Reis werden mit dem mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte ( 4 ) festgesetzten Satz umgerechnet.“ |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| a) | In Unterabsatz 1 werden die Worte „der Abschöpfung“ durch die Worte „des Einfuhrzolls“ ersetzt. |  |  |  |  |
| b) | Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung:<br>„Die Mengen Reis anderer Verarbeitungsstufen als geschälter Reis werden mit dem mit Artikel 1 der Verordnung Nr. 467/67/EWG der Kommission vom 21. August 1967 über die Festsetzung der Umrechnungssätze für die Verarbeitungsstufen von Reis sowie über die Festsetzung der Bearbeitungskosten und des Wertes der Nebenprodukte ( 4 ) festgesetzten Satz umgerechnet.“ |  |  |  |  |

| 3. | „( 4 ): [ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOP_1967_204_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 ( [ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1988_202_R_TOC) )“. | „( 4 ) | [ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOP_1967_204_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 ( [ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1988_202_R_TOC) )“. |
| --- | --- | --- | --- |
| „( 4 ) | [ABl. 204 vom 24.8.1967, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOP_1967_204_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2325/88 ( [ABl. L 202 vom 27.7.1988, S. 41](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1988_202_R_TOC) )“. |  |  |

**4.** Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Die Durchführungsbestimmungen zu dieser Verordnung werden nach dem Verfahren des Artikels 26 der Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 erlassen.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 17. Dezember 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* J. SILVA

[^1] [ABl. L 337 vom 4.12.1990, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_337_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 166 vom 25.6.1976, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1976_166_R_TOC) . Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ( [ABl. L 329 vom 30.12.1995, S. 18](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_329_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 349 vom 31.12.1994, S. 105](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_349_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 ( [ABl. L 184 vom 27.6.1998, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_184_R_TOC) ).

[^4] [ABL. L 144 vom 31.5.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_144_R_TOC) .

[^5] [ABl. L 22 vom 31.1.1995, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1995_022_R_TOC) .

[^6] [ABl. L 349 vom 24.12.1998, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_349_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: . Aufgehoben durch die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1340/98 ().
[^4]: .
[^5]: .
[^6]: .