# VERORDNUNG (EG) Nr. 1446/2007 DES RATES

vom 22. November 2007

über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 37 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 und Absatz 3 Unterabsatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Gemeinschaft und die Republik Mosambik haben ein partnerschaftliches Fischereiabkommen ausgehandelt und paraphiert, das den Fischern aus der Gemeinschaft Fangmöglichkeiten in der mosambikanischen Fischereizone einräumt.

**(2)** Es liegt im Interesse der Gemeinschaft, den Abschluss dieses Abkommens zu genehmigen.

**(3)** Die Aufteilung der Fangmöglichkeiten auf die Mitgliedstaaten ist festzulegen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Das partnerschaftliche Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Mosambik (nachstehend „Abkommen“ genannt) wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt [^1] .

## **Artikel 2**

Die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten werden wie folgt auf die Mitgliedstaaten aufgeteilt:

| Fischereikategorie | Schiffstyp | Mitgliedstaat | Lizenzen |
| --- | --- | --- | --- |
| Thunfischfang | Ringwadenfänger | Spanien | 23 |
| Frankreich | 20 |  |  |
| Italien | 1 |  |  |
| Thunfischfang | Langleiner | Spanien | 23 |
| Frankreich | 11 |  |  |
| Portugal | 9 |  |  |
| Vereinigtes Königreich | 2 |  |  |

Schöpfen die Lizenzanträge dieser Mitgliedstaaten die im Protokoll festgelegten Fangmöglichkeiten nicht aus, so kann die Kommission Lizenzanträge anderer Mitgliedstaaten berücksichtigen.

## **Artikel 3**

Die Mitgliedstaaten, deren Schiffe im Rahmen des Abkommens fischen, teilen der Kommission nach den in der Verordnung (EG) Nr. 500/2001 der Kommission vom 14. März 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates für die Überwachung der Fänge von Gemeinschaftsschiffen in Drittlandgewässern und auf Hoher See [^2] vorgesehenen Modalitäten die Mengen mit, die aus den einzelnen Beständen in der mosambikanischen Fischereizone gefangen wurden.

## **Artikel 4**

Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu benennen, die befugt ist (sind), das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 22. November 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* M. PINHO

[^1] Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.

[^2] [ABl. L 73 vom 15.3.2001, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_073_R_TOC) .

[^1]: Siehe Seite 35 dieses Amtsblatts.
[^2]: .