# VERORDNUNG (EG) Nr. 1362/2007 DER KOMMISSION

vom 22. November 2007

zur Eintragung einer Bezeichnung in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben (Salame Cremona (g.g.A.))

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 des Rates vom 20. März 2006 zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5 Unterabsätze 3 und 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ist der Antrag Italiens auf Eintragung der Bezeichnung „Salame Cremona“ im *Amtsblatt der Europäischen Union* veröffentlicht worden [^2] .

**(2)** Deutschland und die Niederlande haben sich gegen die Eintragung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 ausgesprochen. Diese beiden Länder haben in ihren Einsprüchen erklärt, die Bedingungen gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 seien nicht erfüllt. Nach Ansicht Deutschlands ist vor allem der Bezug zum Erzeugergebiet nicht belegt. Nach Auffassung der Niederlande ist einerseits der Bezug zwischen dem angegebenen geografischen Gebiet (der Erzeugung) und der Bezeichnung „Salame Cremona“ nicht hinreichend belegt, ist andererseits die Tatsache, dass die Herkunft des Ausgangsprodukts Schweinefleisch ohne weitere Anforderung auf Nord- und Mittelitalien (oder sogar auf das unter Punkt 4.3 definierte geografische Gebiet) eingeschränkt wird, ausschließlich als eine den Handel behindernde Maßnahme zu werten und wird schließlich unter Punkt 4.5 nicht nachgewiesen, wie die Verpflichtung, Herstellung, Verpackung und Portionierung der „Salame Cremona“ ausschließlich im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, zu Kontrolle und Herkunftssicherung sowie der Erhaltung der qualitativen Merkmale des Erzeugnisses beiträgt.

**(3)** Die Kommission hat die betreffenden Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 2. März 2006 aufgefordert, in Übereinstimmung mit ihren internen Verfahren zu einer Einigung zu kommen.

**(4)** Da innerhalb der vorgesehenen Frist keine Einigung zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland erzielt werden konnte, muss die Kommission gemäß dem Verfahren des Artikels 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006 eine Entscheidung treffen.

**(5)** Nach Beratungen zwischen Italien, den Niederlanden und Deutschland ist die Spezifikation der hier zur Debatte stehenden Bezeichnung ergänzt worden. Als Antwort auf den Einwand Deutschlands und der Niederlande, der Bezug zwischen Erzeugnis und Region sei nicht nachgewiesen, wurde klar aufgezeigt, dass dieser Bezug auf der Wertschätzung, den die Salami genieße, beruhe. Als Antwort auf den zweiten Einwand der Niederlande wurde die Einschränkung hinsichtlich des Ursprungsgebiets des Ausgangserzeugnisses gestrichen, die Besonderheiten der Aufzucht und Fütterung der Schweine sowie deren Einfluss auf die Merkmale des Enderzeugnisses wurden hinzugefügt. Schließlich haben die italienischen Behörden die Verpflichtung, die Portionierung und Verpackung im Erzeugungsgebiet vorzunehmen, mit Kontrollerfordernissen begründet. Sie haben außerdem argumentiert, dass die Wärmebehandlung des Erzeugnisses für die Beförderung und für das „räumlich und zeitlich entfernte“ Zerteilen die organoleptischen Eigenschaften der Wurst verändern würde. Die niederländischen Behörden haben zu erkennen gegeben, dass sie diese Erklärungen akzeptierten, sofern sie in den Antrag auf Eintragung aufgenommen würden, was geschehen ist.

**(6)** Nach Auffassung der Kommission entspricht die Neufassung der Spezifikation vollständig den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 510/2006.

**(7)** Aus den vorgenannten Gründen ist die Bezeichnung somit in das Verzeichnis der geschützten Ursprungsbezeichnungen und der geschützten geografischen Angaben einzutragen.

**(8)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für geografische Angaben und Ursprungsbezeichnungen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die im Anhang I dieser Verordnung genannte Bezeichnung wird eingetragen.

## **Artikel 2**

Anhang II dieser Verordnung enthält den konsolidierten Antrag mit den wichtigsten Angaben der Spezifikation.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 22. November 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 93 vom 31.3.2006, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_093_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

[^2] [ABl. C 126 vom 25.5.2005, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2005_126_R_TOC) .

Für den menschlichen Verzehr bestimmte Agrarerzeugnisse gemäß Anhang I EG-Vertrag:

Klasse 1.2 Fleischerzeugnisse (erhitzt, gepökelt, geräuchert usw.)

ITALIEN

Salame Cremona (g.g.A.)

ZUSAMMENFASSUNG

VERORDNUNG (EG) Nr. 510/2006 DES RATES zum Schutz von geografischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

„SALAME CREMONA“

EG-Nr.: IT/PGI/005/0265/27.12.2002

g.U. (…) g.g.A. (X)

Diese Zusammenfassung enthält zu Informationszwecken die wichtigsten Angaben der Produktspezifikation.

**1.** Zuständige Dienststelle des Mitgliedstaats

| Name | : | Ministero delle politiche agricole alimentari e forestali |
| --- | --- | --- |
| Anschrift | : | Via XX Settembre, 20 — I-00187 ROMA |
| Tel. | : | (39) 064 81 99 68/06 46 65 51 04 |
| Fax | : | (39) 06 42 01 31 26 |
| E-Mail | : | qpa3@politicheagricole.it |

**2.** Vereinigung

| Name | : | Consorzio Salame Cremona |
| --- | --- | --- |
| Anschrift | : | Piazza Cadorna, 6 — I-26100 CREMONA |
| Tel. | : | (39) 03 72 41 71 |
| Fax | : | (39) 03 72 41 73 40 |
| E-Mail | : | info@salamecremona.it |
| Zusammensetzung | : | Erzeuger/Verarbeiter (X) Andere (…) |

**3.** Art des Erzeugnisses

Klasse 1.2: Fleischerzeugnisse

**4.** Spezifikation

Zusammenfassung der Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 510/2006

4.1. Name

„Salame Cremona“

4.2. Beschreibung

Die Salame Cremona ist eine getrocknete Rohwurstware in Darmhülle, die beim Inverkehrbringen zum Verzehr folgende Merkmale aufweist:

| —: Gewicht am Ende Reifung mindestens 500 g | — | Gewicht am Ende Reifung mindestens 500 g | — | Durchmesser bei der Zubereitung mindestens 65 mm | — | Länge bei der Zubereitung mindestens 150 mm |
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| — | Gewicht am Ende Reifung mindestens 500 g |  |  |  |  |  |
| — | Durchmesser bei der Zubereitung mindestens 65 mm |  |  |  |  |  |
| — | Länge bei der Zubereitung mindestens 150 mm |  |  |  |  |  |

| —: Gesamteiweißgehalt: mindestens 20,0 % | — | Gesamteiweißgehalt: mindestens 20,0 % | — | Verhältnis Kollagen/Eiweiß: höchstens 0,10 | — | Verhältnis Wasser/Eiweiß: höchstens 2,00 | — | Verhältnis Kollagen/Eiweiß: höchstens 2,00 | — | pH-Wert: mindestens 5,20 |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| — | Gesamteiweißgehalt: mindestens 20,0 % |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Verhältnis Kollagen/Eiweiß: höchstens 0,10 |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Verhältnis Wasser/Eiweiß: höchstens 2,00 |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Verhältnis Kollagen/Eiweiß: höchstens 2,00 |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | pH-Wert: mindestens 5,20 |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

| —: Gehalt an mesophilen Bakterien: > 10 7 KBE/g, vorwiegend Milchsäurebakterien und Coccaceae | — | Gehalt an mesophilen Bakterien: > 10 7 KBE/g, vorwiegend Milchsäurebakterien und Coccaceae |
| --- | --- | --- |
| — | Gehalt an mesophilen Bakterien: > 10 7 KBE/g, vorwiegend Milchsäurebakterien und Coccaceae |  |

| —: Äußeres: zylindrische, stellenweise unregelmäßige Form | — | Äußeres: zylindrische, stellenweise unregelmäßige Form | — | Konsistenz: kompakt und weich | — | Anschnitt: Der feste und gleichmäßige Anschnitt ist durch die typische Verbindung von Muskel- und Fettanteilen gekennzeichnet, die nicht klar voneinander abgegrenzt sind (sog. „smelmato“). Keine sichtbaren Sehnenbestandteile | — | Farbe: intensiv rot | — | Geruch: typischer würziger Duft |
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| — | Äußeres: zylindrische, stellenweise unregelmäßige Form |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Konsistenz: kompakt und weich |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Anschnitt: Der feste und gleichmäßige Anschnitt ist durch die typische Verbindung von Muskel- und Fettanteilen gekennzeichnet, die nicht klar voneinander abgegrenzt sind (sog. „smelmato“). Keine sichtbaren Sehnenbestandteile |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Farbe: intensiv rot |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| — | Geruch: typischer würziger Duft |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

4.3. Geografisches Gebiet

Salame Cremona wird in folgenden Regionen hergestellt: Lombardei, Emilia Romagna, Piemont und Venetien.

4.4. Ursprungsnachweis

Was die Kontrolle zur Bescheinigung des Ursprungs der Salame Cremona betrifft, so erteilt die Kontrolleinrichtung gemäß Punkt 4.7 den entsprechenden Nachweis auf der Grundlage zahlreicher Auflagen, denen sich die betreffenden Erzeuger über den gesamten Produktionszyklus unterwerfen. Hierbei sind insbesondere folgende Auflagen zu nennen:

— Eintragung in ein spezielles, von der oben genannten Kontrolleinrichtung gemäß Punkt 4.7 geführtes Verzeichnis;

— Meldung der jährlich erzeugten Mengen Salame Cremona an die Kontrolleinrichtung;

— Führung geeigneter Register für die Erzeugung von Salame Cremona.

4.5. Herstellungsverfahren

Das Erzeugungsverfahren lässt sich zusammengefasst wie folgt beschreiben: Das Ausgangsmaterial für die Erzeugung der Wurst muss von Schweinen stammen, für die eine Reihe von Bestimmungen zur Zusammensetzung von Tierfutter und der Art und Weise ihrer Behandlung gelten. Verarbeitet werden Schweine der traditionellen Rassen Large White Italiana und Landrace Italiana, die im italienischen Herdbuch (Libro Genealogico Italiano) eingetragen sind, oder Schweine von Ebern dieser Rassen, Schweine von Ebern der Rasse Duroc Italiana, die im italienischen Herdbuch eingetragen ist, oder Schweine von Ebern anderer Rassen oder von Ebern hybrider Rassen, sofern sie von Selektions- oder Kreuzungsplänen stammen, die mit dem italienischen Herdbuch für die Erzeugung des schweren Hausschweins nicht unvereinbar sind.

Die Schweine werden nicht vor dem Ende des neunten und spätestens im fünfzehnten Lebensmonat geschlachtet. Das Durchschnittsgewicht des Schlachttiers muss zwischen 144 und 176 kg liegen.

Zur Brätherstellung wird Schweinefleisch von der Skelettmuskulatur und durchwachsenes quergestreiftes Muskelgewebe verwendet.

Zutaten: Salz, Gewürze, Pfefferkörner oder grob geriebener Pfeffer und zerstoßener und in der Wurstmasse verteilter Knoblauch.

Sonstige mögliche Zutaten: stiller Weiß- oder Rotwein, Zucker und/oder Dextrose und/oder Fruktose und/oder Laktose, Gärkulturen, Natrium- und/oder Kaliumnitrit, Ascorbinsäure und daraus hergestelltes Natriumsalz.

Verboten ist die Verwendung von Separatorenfleisch.

Zubereitung: Die Muskel- und Fettbestandteile werden sorgfältig zerschnitten und durch Entfernung der größeren Bindegewebsteile und des weichen Fettgewebes, der Lymphknoten und der großen Nervenstränge gesäubert. Das Zerkleinern erfolgt in einem Fleischwolf mit 6-mm-Lochscheiben. Die Temperatur des zu zerkleinernden Fleischs muss über 0 °C liegen. Die Salzung erfolgt während der Schlachtung; die anderen Zutaten und Aromastoffe werden nach Ende des Zerkleinerungsvorgangs beigefügt. Alle Zutaten werden in Vakuummaschinen oder über einen längeren Zeitraum unter normalem Luftdruck vermengt. Die Salame Cremona wird in natürlichen Schweine-, Rinder-, Pferde- oder Schafdärmen mit einem Anfangsdurchmesser von mindestens 65 mm abgefüllt. Die Wursthülle wird manuell oder mechanisch mit einer Kordel verschlossen. Das Zwischenerzeugnis darf höchstens einen Tag bei einer Temperatur zwischen 2 und 10 °C in einem Kühlraum gelagert werden. Die Trocknung erfolgt in warmer Luft (bei 15 bis 25 °C).

Die mindestens fünf Wochen dauernde Reifung erfolgt in ausreichend belüfteten Räumen bei einer Temperatur zwischen 11 und 16 °C. Sie kann aber je nach dem ursprünglichen Durchmesser des Tierdarms variieren.

Die g.g.A. Salame Cremona wird ganz oder im Vakuum bzw. in Schutzatmosphäre verpackt ganz, in Stücken oder in Scheiben angeboten.

Betriebe, die die g.g.A. Salame Cremona herstellen wollen, müssen die bei der EU hinterlegte Spezifikation genau einhalten.

Herstellung, Verpackung oder Portionierung erfolgen ausschließlich im Erzeugungsgebiet gemäß Punkt 4.3 der Spezifikation unter Aufsicht der Kontrolleinrichtung gemäß Punkt 4.7 der Spezifikation, damit die Kontrolle und Herkunftssicherung gewährleistet sind und die qualitativen Merkmale des Erzeugnisses nicht verfälscht werden.

Erfolgte die Verpackung außerhalb des in der Spezifikation angegebenen geografischen Gebiets, wäre eine ständige Überwachung der Erzeugerbetriebe unmöglich, mit gravierenden Mängeln bei der g.g.A.-Bescheinigung als Folge. Zum Schaden der Erzeuger und Verbraucher ließe sich eine vorschriftsmäßige Verwendung der Bezeichnung nicht mehr gewährleisten. Würde, anders ausgedrückt, die Verpackung nicht kontrolliert, blieben damit zwangsläufig auch zwei weitere Grundprinzipien der Regelung auf der Strecke: die Garantie, dass die Qualität gewahrt bleibt, weil sie bei allen Kontrollen überprüft wird, und die gesicherte Herkunft, d. h. dass lückenlos, auf jeder Verarbeitungsstufe einschließlich der Verpackung, nachvollzogen werden kann, woher das Ausgangsmaterial stammt.

Außerdem litte auch die Qualität der Salame Cremona Schaden, wäre die Verpackung außerhalb des typischen Erzeugungsgebiets zulässig, da das Erzeugnis für die Beförderung und das räumlich und zeitlich entfernte Zerteilen wärmebehandelt werden müsste, was die organoleptischen Eigenschaften der Wurst verändern würde.

4.6. Zusammenhang

Salame Cremona genießt eine durch ihre traditionelle Präsenz auf den Lebensmittelmessen in der Poebene und auf den wichtigsten inländischen und internationalen Märkten bezeugte hohe Bekanntheit und Wertschätzung, die den Antrag auf Anerkennung der geschützten geografischen Angabe rechtfertigt. Ein weiterer Beleg ist die Einbeziehung von Salame Cremona in die Listen der wichtigsten Lebensmittel mit italienischer Herkunftsbezeichnung, die 1950—1970 Bestandteil von bilateralen Verträgen zwischen Italien und anderen europäischen Staaten (Deutschland, Frankreich, Österreich und Spanien) zum Schutz von geografischen Ursprungsbezeichnungen waren.

Die Herstellung von Salami ist in engem Zusammenhang mit den örtlichen Schweinehaltungsbetrieben zu sehen, die sich bis in die römische Zeit zurückverfolgen lassen. Die Salame Cremona ist seit langem eng mit der Gegend verbunden und aus der Schweinehaltung hervorgegangen, die sich im Zusammenhang mit der Käseherstellung und dem Maisanbau zunächst um Cremona und dann in der gesamten Poebene entwickelt hat.

Das vollkommene und gelungene Zusammenspiel von typischer Erzeugung und dem einschlägigen Gebiet, das sich durch ein nebliges und windarmes Klima auszeichnet, verleiht der Salame Cremona die einzigartigen und damit wiedererkennbaren Eigenschaften einer süßen, milden und sehr aromatisierten Wurst.

Im Erzeugungsgebiet von Salame Cremona mit der typischen Bodenbeschaffenheit von Schwemmland wurde Jahrhunderte lang Schweinezucht betrieben, zunächst in Familienbetrieben und später immer stärker auch in Gewerbebetrieben. Im der Poebene zugehörigen Teil ist die Landschaft des Erzeugungsgebietes sehr einförmig: eine einheitliche, von Flüssen und Kanälen durchzogene Ebene mit einer Vegetation, die insbesondere von Wiesen und Maisfeldern geprägt ist. Das Klima ist im gesamten Erzeugungsgebiet gekennzeichnet durch einen relativ strengen, sehr feuchten und nebligen Herbst und Winter und einen milden und regenreichen Frühling, während im Sommer hohe Temperaturen mit häufigen und starken Regenschauern herrschen.

Diese Bedingungen allein hätten aber nicht ausgereicht, der Salame Cremona ihre Merkmale zu verleihen; hierzu haben auch die Menschen beigetragen, die in dem Erzeugungsgebiet besondere Zubereitungs- und Reifungsverfahren entwickelt haben.

Auch heute noch ist Salame Cremona ein Produkt, dessen Herstellung sich auf die traditionellen Verfahren stützt, auch wenn diese sich bei der Verarbeitung mit neuen Technologien verbinden.

Die durch das Klima bestimmte Umwelt und die Menschen, die sich durch das besondere Geschick bei der Herstellung von Salame Cremona auszeichnen, sind also noch heute entscheidende und unersetzliche Faktoren, die die Besonderheit und die Wertschätzung dieses Produkts gewährleisten.

Die wichtigsten historischen Urkunden, die eindeutig die Herkunft dieses Erzeugnisses und seine Verbindung mit dem Gebiet bezeugen, stammen aus dem Jahr 1231 und werden im staatlichen Archiv von Cremona aufbewahrt. Sie bestätigen den Handel mit Schweinen und Fleischzubereitungen zwischen dem Gebiet Cremona und den umliegenden Staaten. Die Dokumente aus der Renaissance, die in der Schriften- und Fragmentenabteilung des staatlichen Archivs aufbewahrt werden, beweisen eindeutig das Vorhandensein und insbesondere auch die Bedeutung des Produkts Salami in dem Erzeugungsgebiet der Spezifikation. In den Berichten, die anlässlich des Besuchs des Bischofs Cesare Speciano (1599—1606) in den Nonnenklöstern dieses Gebiets verfasst wurden, wird erwähnt, dass „im täglichen Leben“, „an Tagen mit fetter Kost“ auch eine bestimmte Menge Salami verteilt wurde.

Die Salame Cremona ist auch heute noch fester Bestandteil der Lebensmittelmessen, die in der Lombardei und der Poebene veranstaltet werden. Sozioökonomische Hinweise zeugen vom Vorhandensein zahlreicher Schweinefleischverarbeitungsbetriebe in der Poebene, die sich infolge der engen Verflechtung mit der Milchverarbeitungsindustrie und dem Getreideanbau, insbesondere dem Maisanbau, ausgebreitet haben.

4.7. Kontrollstelle

| Name | : | Istituto Nord Est Qualità |
| --- | --- | --- |
| Anschrift | : | Via Rodeano, 71 — I-33038 SAN DANIELE DEL FRIULI (UD) |
| Tel. | : | (39) 04 32 94 03 49 |
| Fax | : | (39) 04 32 94 33 57 |
| E-Mail | : | info@ineq.it |

4.8. Etikettierung

Auf dem Etikett müssen deutlich, unverwischbar und mit größeren Lettern als andere Hinweise der Name Salame Cremona und der Hinweis „Indicazione Geografica Protetta“ und/oder die Abkürzung „IGP“ zu erkennen sein. Der letztgenannte Hinweis ist in die Sprache des Landes zu übersetzen, in dem das Erzeugnis verkauft wird.

Hinweise auf weitere nicht ausdrücklich vorgesehene Merkmale sind unzulässig.

Gestattet sind dagegen die Angabe von Namen, Firmenzusätze oder private Markenzeichen, sofern sie nicht Werbezwecken dienen oder den Käufer irreführen.

Außerdem muss das Etikett das Gemeinschaftslogo gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 1726/98 der Kommission [^1] enthalten.

[^1] [ABl. L 224 vom 11.8.1998, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_224_R_TOC) .

[^1]: .
[^2]: .