# VERORDNUNG (EG) Nr. 324/2007 DER KOMMISSION

vom 23. März 2007

zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen.

**(2)** In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

**(3)** In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren in die in Spalte 2 angegebenen KN-Codes mit den in Spalte 3 genannten Begründungen einzureihen.

**(4)** Es ist angemessen, dass die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften [^2] weiterverwendet werden können.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren werden in die Kombinierte Nomenklatur unter die in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Codes eingereiht.

## **Artikel 2**

Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 weiterverwendet werden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. März 2007 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 ( [ABl. L 56 vom 23.2.2007, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_056_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1992_302_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ( [ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_363_R_TOC) ).

| (1) | (2) | (3) |
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| 1.: Drei für den Einzelverkauf zusammengestellte Teile: |  | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur.<br>Die drei Teile können nicht als „Warenzusammenstellung für den Einzelverkauf“ im Sinne der Allgemeinen Vorschrift 3 b angesehen werden, da es sich nicht um Waren handelt, die zur Befriedigung eines speziellen Bedarfs oder der Ausübung einer bestimmten Tätigkeit zusammengestellt worden sind. |
| a.: eine Tasche aus transparentem Kunststoff mit einem Griff aus Spinnstoff und einem Klettverschluss; | 4202 22 10 | Einreihung gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 4202 , 4202 22 und 4202 22 10 .<br>Dieses Erzeugnis kann nicht in Kapitel 95 eingereiht werden, da die Anmerkung 1 d zu Kapitel 95 Taschen für Sportgeräte und andere Behältnisse der Position 4202 , 4303 oder 4304 ausdrücklich ausschließt. |
| b.: ein Kinderbuch mit Pappeinband, in dem auf 16 Seiten eine Geschichte erzählt wird und das auf jeder Seite farbige Bilder enthält; | 4901 99 00 | Einreihung gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 4901 und 4901 99 00 .<br>Bei dem Buch handelt es sich nicht um ein Bilderbuch der Tarifposition 4903 , da es eine fortlaufende Geschichte erzählt. Es wird wegen des gedruckten Textes als Buch eingereiht. |
| c.: eine Puppe in Menschengestalt, die einen zu der in dem Buch erzählten Geschichte passenden Anzug trägt. Die Puppe ist nicht mit dem Buch verbunden, man kann also mit ihr spielen, ohne das Buch zur Hand zu nehmen. | 9503 00 21 | Einreihung gemäß dem Wortlaut der KN-Codes 9503 00 und 9503 00 21 . |
| 2.: Tragbares batteriebetriebenes elektronisches Gerät in einem Plastikgehäuse, mit LCD-Bildschirm und Eingabetasten für einen Spieler. Das Gerät enthält über 1 Million eingebaute SUDOKU-Spiele mit unterschiedlichen Schwierigkeitsgraden. Der Bildschirm zeigt ein Gitter mit 9 Blöcken, die in jeweils 3 × 3 Kästchen unterteilt sind. In jedes Kästchen ist eine Zahl einzutragen, so dass die Zahlen 1 bis 9 in jeder Reihe, jeder Spalte und jedem Block nur einmal vorkommen. Das Gerät hat eine Zeitfunktion, die u. a. die Dauer eines Spiels anzeigt. | 9504 90 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 9504 , 9504 90 und 9504 90 90 .<br>Bei der Ware handelt es sich um ein Spiel für einen Spieler. Das Gerät hat ein elektronisches Display und trainiert die geistigen Fähigkeiten.<br>Aufgrund seiner physischen Merkmale (elektronisches Gerät) und des Wettkampffaktors (z. B. durch das Spielen gegen einen fiktiven Gegner) ist das Gerät mehr als ein Puzzle oder Spielzeug der Position 9503 .<br>Daher ist das Erzeugnis als Denkspiel in die Tarifposition 9504 einzureihen. |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 129/2007 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 ().