# VERORDNUNG (EG) Nr. 104/2007 DER KOMMISSION

vom 2. Februar 2007

zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten im Wirtschaftsjahr 2007/08

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 41,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 der Kommission vom 29. August 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [^2] veröffentlicht die Kommission bis spätestens 31. Januar die Beihilfebeträge für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser .

**(2)** Für die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004 erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehenen gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Tomaten/Paradeiser auf der Grundlage der Mengen, für deren Verarbeitung im Laufe der vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre, über die für alle betreffenden Mitgliedstaaten endgültige Daten vorliegen, eine Beihilfe gewährt wurde.

**(3)** Für die Mitgliedstaaten, die der Europäischen Union am 1. Mai 2004 beigetreten sind, erfolgt die Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Tomaten/Paradeiser gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission vom 5. März 2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union [^3] auf der Grundlage der Mengen, für die in den Wirtschaftsjahren 2004/05 und 2005/06 tatsächlich eine Beihilfe gewährt wurde, und der Mengen, für die Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 2006/07 beantragt wurden.

**(4)** Die Menge Tomaten/Paradeiser, die im Rahmen der für die Überprüfung der Einhaltung der einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwellen zugrunde zu legenden Beihilferegelung verarbeitet wurde, liegt um 1 705 561 t über der Gemeinschaftsschwelle. Für die Mitgliedstaaten, die ihre Verarbeitungsschwelle überschritten haben, ist für das Wirtschaftsjahr 2007/08 der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser festgesetzte Beihilfebetrag gemäß Artikel 5 Absätze 2 und 4 derselben Verordnung sowie gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 zu kürzen.

**(5)** Der in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 vorgesehene Berechnungsmechanismus bezüglich der Einhaltung der einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen gilt nicht unmittelbar für Bulgarien und Rumänien. Daher sind Übergangsmaßnahmen vorzusehen. Für das Wirtschaftsjahr 2007/08, für das keine Daten vorliegen, anhand deren überprüft werden könnte, ob die gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Tomaten/Paradeiser in diesen Mitgliedstaaten eingehalten wurden, ist vorsichtshalber im Voraus eine Kürzung der Beihilfe vorzunehmen, die erstattet wird, wenn am Ende des genannten Wirtschaftsjahrs keine Überschreitung vorliegt.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für das Wirtschaftsjahr 2007/08 wird die Beihilfe für Tomaten/Paradeiser gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 wie folgt festgesetzt:

**a)** Tschechische Republik, Griechenland, Frankreich, Zypern, Ungarn, Malta, Polen, Portugal und Slowakei: 34,50 EUR/t;

**b)** Italien: 27,76 EUR/t;

| c) | i): 34,50 EUR/t für zur Verarbeitung zu ganzen geschälten Tomaten/Paradeisern bestimmte Tomaten/Paradeiser; | i) | 34,50 EUR/t für zur Verarbeitung zu ganzen geschälten Tomaten/Paradeisern bestimmte Tomaten/Paradeiser; | ii) | 12,75 EUR/t für zu anderen Verarbeitungen bestimmte Tomaten/Paradeiser; |
| --- | --- | --- | --- | --- | --- |
| i) | 34,50 EUR/t für zur Verarbeitung zu ganzen geschälten Tomaten/Paradeisern bestimmte Tomaten/Paradeiser; |  |  |  |  |
| ii) | 12,75 EUR/t für zu anderen Verarbeitungen bestimmte Tomaten/Paradeiser; |  |  |  |  |

**d)** Bulgarien und Rumänien: 25,88 EUR/t.

## **Artikel 2**

**(1)** Stellt sich bei der Berechnung heraus, dass die Gemeinschaftsschwelle für das Wirtschaftsjahr 2007/08 nicht überschritten wurde, so wird in Bulgarien und Rumänien nach dem Wirtschaftsjahr 2007/08 ein zusätzlicher Betrag in Höhe von 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Beihilfe gezahlt.

**(2)** Wurde zwar die Gemeinschaftsschwelle überschritten, die einzelstaatliche Schwelle in Bulgarien oder in Rumänien jedoch nicht oder um weniger als 25 %, so wird in diesen Mitgliedstaaten nach dem Wirtschaftsjahr 2007/08 ein zusätzlicher Betrag gezahlt. Der in Unterabsatz 1 genannte zusätzliche Betrag wird auf der Grundlage der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden einzelstaatlichen Schwelle festgesetzt und darf 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Beihilfe nicht überschreiten.

**(3)** Bei der Überprüfung, ob die einzelstaatlichen Verarbeitungsschwellen für Bulgarien und Rumänien eingehalten wurden, werden bei der Berechnung für das Wirtschaftsjahr 2007/08 die Mengen zugrunde gelegt, für die Beihilfen für das Wirtschaftsjahr 2007/08 beantragt wurden.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 2. Februar 2007 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_297_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ( [ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_064_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 218 vom 30.8.2003, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_218_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ( [ABl. L 267 vom 12.10.2005, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_267_R_TOC) ).

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte von 1994.

[^3] [ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_068_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 550/2005 ( [ABl. L 93 vom 12.4.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_093_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1663/2005 ().
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 550/2005 ().