# VERORDNUNG (EG, EURATOM) Nr. 89/2007 DES RATES

vom 30. Januar 2007

zur Änderung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 zur Einrichtung eines Garantiefonds für Maßnahmen im Zusammenhang mit den Außenbeziehungen

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 203,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

nach Stellungnahme des Rechnungshofs [^2] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Haushaltsreserve für den mit der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 [^3] eingerichteten Garantiefonds sollte effizienter verwendet und der administrative Aufwand im Zusammenhang mit der Finanzverwaltung des Garantiefonds verringert werden.

**(2)** Transparenz und Planung der Haushaltsvorgänge im Zusammenhang mit den Einzahlungen in den Garantiefonds sollten verbessert werden.

**(3)** Mit der am 17. Mai 2006 angenommenen Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Haushaltsdisziplin und die wirtschaftliche Haushaltsführung [^4] wurde der mehrjährige Finanzrahmen der Europäischen Union für den Zeitraum 2007—2013 festgelegt. Gemäß der Interinstitutionellen Vereinbarung handelt es sich bei den Mitteln für die Dotierung des Garantiefonds für diesen Zeitraum um obligatorische Ausgaben aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union.

**(4)** Die wichtigste Funktion des Garantiefonds, die darin besteht, den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union vor Schocks durch Schuldnerausfälle bei von dem Fonds abgedeckten Darlehen oder Darlehensgarantien zu schützen, sollte erhalten bleiben.

**(5)** Der Garantiefonds deckt Schuldnerausfälle bei Darlehen der Europäischen Investitionsbank (nachstehend „EIB“ genannt) ab, für die die Gemeinschaft eine Bürgschaft im Rahmen des Mandats der EIB für die Darlehenstätigkeit in Drittländern übernimmt. Zusätzlich sollte der Fonds im Einklang mit dem Mandat der EIB für die Darlehenstätigkeit in Drittländern, das am 1. Februar 2007 in Kraft tritt, Schuldnerausfälle bei Darlehensgarantien der EIB, für die die Gemeinschaft eine Bürgschaft übernimmt, abdecken.

**(6)** Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(7)** Die Verträge enthalten Befugnisse für die Annahme dieser Verordnung nur in Artikel 308 des EG-Vertrags und in Artikel 203 des EAG-Vertrags —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2728/94 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Es wird ein Garantiefonds, nachstehend ‚Fonds‘ genannt, eingerichtet, aus dessen Mitteln bei Schuldnerausfall im Rahmen eines von der Gemeinschaft gewährten oder garantierten Darlehens oder im Rahmen einer Darlehensgarantie der Europäischen Investitionsbank, für die die Gemeinschaft eine Bürgschaft übernimmt, Zahlungen an die Gläubiger der Gemeinschaft geleistet werden sollen.“.

| 2. | „—: eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 4 und 5;“. | „— | eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 4 und 5;“. |
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| „— | eine jährliche Übertragung aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union gemäß den Artikeln 4 und 5;“. |  |  |

**3.** Artikel 3 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Ausgehend von der zum Ende des Jahres ‚n–1‘ bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres ‚n‘, wird ein möglicher Überschuss in einer einzigen Transaktion einer besonderen Haushaltslinie des Einnahmenplans des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union für das Jahr ‚n+1‘ zugewiesen.“.

**4.** Artikel 4 erhält folgende Fassung: „Artikel 4 Ausgehend von der zum Ende des Jahres ‚n–1‘ bestehenden Differenz zwischen dem Zielbetrag und dem Wert des Nettoguthabens des Fonds, berechnet zu Beginn des Jahres ‚n‘, wird der erforderliche Dotierungsbetrag in einer einzigen Transaktion im Jahr ‚n+1‘ aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union in den Fonds eingezahlt.“.

| 5. | Artikel 5 erhält folgende Fassung:<br>„Artikel 5<br>(1) Übersteigt der Abruf von Garantiebeträgen während des Jahres ‚n–1‘ infolge eines oder mehrerer Schuldnerausfälle den Betrag von 100 Mio. EUR, so wird der über 100 Mio. EUR liegende Betrag in jährlichen Tranchen in den Fonds zurückgezahlt, wobei die Zahlungen im Jahr ‚n+1‘ beginnen und über die folgenden Jahre bis zur vollständigen Rückzahlung fortgesetzt werden (nachstehend ‚Glättungsmechanismus‘ genannt). Der Umfang der jährlichen Tranche ist der geringere der folgenden Beträge:<br>—<br>100 Mio. EUR oder<br>—<br>der entsprechend dem Glättungsmechanismus zu zahlende Restbetrag.<br>Alle Beträge, die sich aus dem Abruf von Garantiebeträgen in den Jahren vor dem Jahr ‚n–1‘ ergeben und die aufgrund des Glättungsmechanismus noch nicht vollständig zurückgezahlt wurden, sind zurückzuzahlen, bevor der Glättungsmechanismus für im Jahr ‚n–1‘ oder in den nachfolgenden Jahren auftretende Schuldnerausfälle wirksam werden kann. Diese Restbeträge werden weiterhin von dem jährlichen Höchstbetrag abgezogen, der gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union bereitgestellt wird, bis der vollständige Betrag in den Fonds zurückgezahlt worden ist.<br>(2) Die auf dem Glättungsmechanismus beruhenden Berechnungen werden separat von den in Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 genannten Berechnungen vorgenommen. Sie führen jedoch zusammen zu einer einzigen jährlichen Übertragung. Die gemäß dem Glättungsmechanismus aus dem Gesamthaushaltsplan der Europäischen Union zu zahlenden Beträge werden für die Berechnungen nach den Artikeln 3 und 4 als Nettoguthaben des Fonds behandelt.<br>(3) Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 80 % des Zielbetrags unterschreiten, so setzt die Kommission die Haushaltsbehörde davon in Kenntnis.<br>(4) Führt der Abruf von Garantiebeträgen infolge eines oder mehrerer größerer Schuldnerausfälle dazu, dass die Fondsmittel 70 % des Zielbetrags unterschreiten, so unterbreitet die Kommission einen Bericht über die Sondermaßnahmen, die zur Wiederauffüllung des Fonds erforderlich werden könnten.“. | — | 100 Mio. EUR oder | — | der entsprechend dem Glättungsmechanismus zu zahlende Restbetrag. |
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| — | 100 Mio. EUR oder |  |  |  |  |
| — | der entsprechend dem Glättungsmechanismus zu zahlende Restbetrag. |  |  |  |  |

**6.** Der Anhang wird gestrichen.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2007.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Brüssel am 30. Januar 2007. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* P. STEINBRÜCK

[^1] Stellungnahme vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] [ABl. C 313 vom 9.12.2005, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2005_313_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 293 vom 12.11.1994, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_293_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 ( [ABl. L 396 vom 31.12.2004, S. 28](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_396_R_TOC) ).

[^4] [ABl. C 139 vom 14.6.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOC_2006_139_R_TOC) .

[^1]: Stellungnahme vom 14. März 2006 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: .
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2273/2004 ().
[^4]: .