# RICHTLINIE 2007/39/EG DER KOMMISSION

vom 26. Juni 2007

zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 90/642/EWG des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Diazinon

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 90/642/EWG des Rates vom 27. November 1990 über die Festsetzung von Höchstgehalten an Rückständen von Schädlingsbekämpfungsmitteln auf und in bestimmten Erzeugnissen pflanzlichen Ursprungs, einschließlich Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Der Bericht erstattende Mitgliedstaat teilte der Kommission mit, dass die in der Richtlinie 90/642/EWG festgelegten Rückstandshöchstgehalte für Diazinon aufgrund von Bedenken hinsichtlich der Aufnahme durch die Verbraucher möglicherweise geändert werden müssten. Der Kommission wurden Vorschläge zur Änderung der gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte übermittelt.

**(2)** Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte und die vom Codex Alimentarius empfohlenen Gehalte werden nach ähnlichen Verfahren festgesetzt und bewertet. Der Codex enthält eine Reihe von Rückstandshöchstgehalten für Diazinon. Die gemeinschaftlichen Rückstandshöchstgehalte, die auf den Rückstandshöchstgehalten gemäß dem Codex basieren, wurden vom Bericht erstattenden Mitgliedstaat auch im Hinblick auf die neuen Informationen bezüglich des Verbraucherrisikos bewertet.

**(3)** Die lebenslange und die kurzzeitige Verbraucherexposition bei Aufnahme von Diazinon über Lebensmittel ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation [^2] erneut geprüft und bewertet worden. Auf dieser Grundlage sollten neue Rückstandshöchstgehalte festgesetzt werden, um zu gewährleisten, dass es zu keiner unannehmbaren Belastung der Verbraucher kommt.

**(4)** Die akute Verbraucherexposition bei Aufnahme von Lebensmitteln, die möglicherweise Diazinonrückstände enthalten, ist gemäß den in der Europäischen Union verwendeten Methoden und Verfahren unter Berücksichtigung der von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlichten Leitlinien geprüft und bewertet worden. Das Ergebnis war, dass Gehalte von Schädlingsbekämpfungsmittelrückständen von bis zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Höchstwerten keine akute toxische Wirkung haben.

**(5)** Deshalb müssen die in Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG festgesetzten Rückstandshöchstgehalte geändert werden, um eine ordnungsgemäße Überwachung und Kontrolle des Verwendungsverbots zu ermöglichen und die Verbraucher zu schützen.

**(6)** Die Handelspartner der Gemeinschaft wurden über die Welthandelsorganisation zu den in dieser Richtlinie vorgeschlagenen Rückstandshöchstgehalten konsultiert, und ihre diesbezüglichen Äußerungen wurden berücksichtigt.

**(7)** Anhang II der Richtlinie 90/642/EWG sollte daher entsprechend geändert werden.

**(8)** Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Richtlinie 90/642/EWG wird entsprechend dem Anhang dieser Richtlinie geändert.

## **Artikel 2**

Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 27. Dezember 2007 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen. Sie teilen der Kommission unverzüglich den Wortlaut dieser Rechtsvorschriften mit und fügen eine Entsprechungstabelle dieser Rechtsvorschriften und der vorliegenden Richtlinie bei.

Sie wenden diese Vorschriften ab dem 28. Dezember 2007 an.

Bei Erlass dieser Vorschriften nehmen die Mitgliedstaaten in den Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie Bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten der Bezugnahme.

## **Artikel 3**

Diese Richtlinie tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## **Artikel 4**

Diese Richtlinie ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

## Final provisions

Brüssel, den 26. Juni 2007 *Für die Kommission* Markos KYPRIANOU *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 350 vom 14.12.1990, S. 71](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_350_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission ( [ABl. L 135 vom 26.5.2007, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2007_135_R_TOC) ).

[^2] „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).

In Anhang II Teil A der Richtlinie 90/642/EWG erhalten die Zeilen betreffend Diazinon folgenden Wortlaut:

Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg) „Gruppen und Beispiele von Einzelerzeugnissen, für die die Rückstandshöchstgehalte gelten Diazinon 1. Früchte, frisch, getrocknet oder ungekocht, durch Gefrieren haltbar gemacht, ohne Zusatz von Zucker; Schalenfrüchte i) ZITRUSFRÜCHTE 0,01 Grapefruits Zitronen Limonen Mandarinen (einschließlich Clementinen und andere Hybriden) Orangen Pampelmusen Sonstige ii) SCHALENFRÜCHTE (mit oder ohne Schale) Mandeln 0,05 Paranüsse Kaschu-Nüsse Esskastanien Kokosnüsse Haselnüsse Macadamia Pekannüsse Pinienkerne Pistazienkerne Walnüsse Sonstige 0,01 iii) KERNOBST 0,01 Äpfel Birnen Quitten Sonstige iv) STEINOBST 0,01 Aprikosen/Marillen Kirschen Pfirsiche (einschließlich Nektarinen und andere Hybriden) Pflaumen Sonstige v) BEEREN UND KLEINOBST a) Tafel- und Keltertrauben 0,01 Tafeltrauben Keltertrauben b) Erdbeeren (ohne Wildfrüchte) 0,01 c) Strauchbeerenobst (ohne Wildfrüchte) 0,01 Brombeeren Taubeeren Loganbeeren Himbeeren Sonstige d) Andere Kleinfrüchte und Beeren (ohne Wildfrüchte) Heidelbeeren Preiselbeeren 0,2 Johannisbeeren/Ribisel (rote, schwarze und weiße) Stachelbeeren Sonstige 0,01 e) Wildfrüchte 0,01 vi) SONSTIGE FRÜCHTE Avocadofrüchte Bananen Datteln Feigen Kiwis Kumquats Litchis Mangos Oliven (Tafeloliven) Oliven (zur Ölgewinnung) Papayas Passionsfrüchte Ananas 0,3 Granatäpfel Sonstige 0,01 2. Gemüse, frisch oder ungekocht, gefroren oder getrocknet i) WURZEL- UND KNOLLENGEMÜSE Rote Rüben, Rote Beete Karotten, Möhren Maniok, Kassava Knollensellerie Meerrettich/Kren Topinambur Pastinaken Petersilienwurzeln Radieschen und Rettich 0,1 Schwarzwurzeln Süßkartoffeln Kohlrüben Speiserüben Yamswurzeln Sonstige 0,01 ii) ZWIEBELGEMÜSE Knoblauch Speisezwiebeln 0,05 Schalotten Frühlingszwiebeln Sonstige 0,01 iii) FRUCHTGEMÜSE a) Solanacea Tomaten/Paradeiser Paprika 0,05 Auberginen/Melanzani Okra Sonstige 0,01 b) Cucurbitaceae mit genießbarer Schale 0,01 Gurken Einlegegurken Zucchini Sonstige c) Cucurbitaceae mit ungenießbarer Schale 0,01 Melonen Kürbisse Wassermelonen Sonstige d) Zuckermais 0,02 iv) KOHLGEMÜSE a) Blumenkohle 0,01 Brokkoli Blumenkohl/Karfiol Sonstige b) Kopfkohle Rosenkohl/Kohlsprossen Kopfkohl 0,5 Sonstige 0,01 c) Blattkohle Chinakohl 0,05 Grünkohl Sonstige 0,01 d) Kohlrabi 0,2 v) BLATTGEMÜSE UND FRISCHE KRÄUTER 0,01 a) Salate und ähnliche Kresse Feldsalat/Vogerlsalat Salat Endivien Rucola Blätter und Blattstiele der Brassica Sonstige b) Spinat und ähnliche Spinat Mangold Sonstige c) Brunnenkresse d) Chicorée e) Kräuter Kerbel Schnittlauch Petersilie Sellerieblätter Sonstige vi) HÜLSENGEMÜSE (frisch) 0,01 Bohnen (mit Hülsen) / Fisolen Bohnen (ohne Hülsen) Erbsen (mit Hülsen) Erbsen (ohne Hülsen) Sonstige vii) STÄNGELGEMÜSE (frisch) 0,01 Spargel Kardonen Stangensellerie Fenchel Artischocken Porree Rhabarber Sonstige viii) PILZE 0,01 a) Zuchtpilze b) Wildwachsende Pilze 3. **Hülsenfrüchte** 0,01 Bohnen Linsen Erbsen Lupinen Sonstige 4. **Ölsaaten** 0,02 Leinsamen Erdnüsse Mohnsamen Sesamsamen Sonnenblumenkerne Rapssamen Sojabohnen Senfsamen Baumwollsamen Hanfsamen Sonstige 5. **Kartoffeln/Erdäpfel** 0,01 Frühkartoffeln Lagerkartoffeln 6. **Tee (getrocknete und fermentierte oder nicht fermentierte Blätter und Blattstiele von *Camellia sinensis* )** 0,02 7. **Hopfen (getrocknet), einschließlich Hopfenpellets und nicht konzentriertes Hopfenpulver** 0,5

Untere analytische Bestimmungsgrenze.“

[^1]: . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2007/28/EG der Kommission ().
[^2]: „Guidelines for predicting dietary intake of pesticide residues“ (überarbeitete Fassung), erstellt vom GEMS/Food Programme in Zusammenarbeit mit dem Codex Committee on Pesticide Residues, 1997 von der Weltgesundheitsorganisation veröffentlicht (WHO/FSF/FOS/97.7).