# VERORDNUNG (EG) Nr. 1629/2006 DER KOMMISSION

vom 31. Oktober 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 mit Sondermaßnahmen zur Stützung des Eier- und Geflügelfleischmarktes in bestimmten Mitgliedstaaten

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Eier [^1] , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Geflügelfleisch [^2] , insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Richtlinie 93/119/EG des Rates [^3] über den Schutz von Tieren sind die Begriffe „Schlachten/Schlachtung“ und „Töten/Tötung“ definiert worden.

**(2)** In den Artikeln 4 und 7 der Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 der Kommission [^4] ist nicht festgelegt, dass die Tötung der Tiere genau wie die Schlachtung als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes gilt.

**(3)** Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Begriff der „Tötung“ von den Mitgliedstaaten in ihren nationalen Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig berücksichtigt werden konnte und dass die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 erst unlängst geändert worden ist, könnte es für bestimmte Mitgliedstaaten schwierig sein, die in Artikel 10 derselben Verordnung vorgeschriebene Frist für die Zahlungen an die Begünstigten der Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes einzuhalten und die Zahlungen vor dem 31. Dezember 2006 zu tätigen. Deshalb ist die Zahlungsfrist um einige Monate zu verlängern.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die Bestimmungen von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2771/75 und Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75 bezüglich des Erlasses der betreffenden Maßnahmen gelten seit dem 11. Mai 2006. Daher ist vorzusehen, dass die vorliegende Verordnung ebenfalls ab demselben Zeitpunkt gilt.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 1010/2006 wird wie folgt geändert:

| 1. | a): Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung oder Tötung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 0105 92 00 , 0105 93 00 , 0105 99 10 , 0105 99 20 , 0105 99 30 und 0105 99 50 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.“ | a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung oder Tötung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 0105 92 00 , 0105 93 00 , 0105 99 10 , 0105 99 20 , 0105 99 30 und 0105 99 50 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.“ | b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Für die vorgezogene Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgesetzten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.“ |
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| a) | Absatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Die um mindestens sechs Wochen vorgezogene Schlachtung oder Tötung eines Teils der Zuchtherde, die der Verringerung der Erzeugung von Bruteiern der KN-Codes 0105 92 00 , 0105 93 00 , 0105 99 10 , 0105 99 20 , 0105 99 30 und 0105 99 50 dient, gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75, sofern während dieses Zeitraums an den betreffenden Standorten keine Tiere in die Produktion genommen werden.“ |  |  |  |  |
| b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„Für die vorgezogene Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang IV aufgeführten Höchstzahl und für den im genannten Anhang festgesetzten Zeitraum ein Ausgleich gewährt.“ |  |  |  |  |

**2.** Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 (1) Die vorgezogene Schlachtung oder Tötung von legereifen Junghennen gilt als Sondermaßnahme zur Stützung des Marktes im Sinne von Artikel 14 der Verordnung (EWG) Nr. 2777/75. (2) Für die Schlachtung oder Tötung gemäß Absatz 1 wird jedem betroffenen Mitgliedstaat bis zu der in Anhang VII aufgeführten Höchstzahl von Tieren und für den im genannten Anhang festgelegten Zeitraum ein Ausgleich gewährt. Der Höchstbetrag des Ausgleichs wird pauschal auf 3,2 EUR/legereife Junghenne festgesetzt.“

**3.** In Artikel 10 wird das Datum „31. Dezember 2006“ durch das Datum „31. März 2007“ ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 11. Mai 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 31. Oktober 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 49](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 ( [ABl. L 119 vom 4.5.2006, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_119_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 77](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.

[^3] [ABl. L 340 vom 31.12.1993, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_340_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 180 vom 4.7.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_180_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/2006 ( [ABl. L 228 vom 22.8.2006, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_228_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 679/2006.
[^3]: .
[^4]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1256/2006 ().