# VERORDNUNG (EG) Nr. 1423/2006 DER KOMMISSION

vom 26. September 2006

zur Einführung eines Mechanismus für geeignete Maßnahmen im Bereich der Agrarausgaben in Bezug auf Bulgarien und Rumänien

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt Bulgariens und Rumäniens, insbesondere auf Artikel 37,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Gemäß Artikel 2 der Beitrittsakte sind die vor dem Beitritt erlassenen Rechtsakte der Organe für Bulgarien und Rumänien verbindlich und gelten in diesen Staaten nach Maßgabe der Verträge und der genannten Akte.

**(2)** Hat Bulgarien oder Rumänien seine im Rahmen der Beitrittsverhandlungen eingegangenen Verpflichtungen nicht erfüllt und dadurch eine ernste Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarkts hervorgerufen, oder besteht die unmittelbare Gefahr einer solchen Beeinträchtigung, so kann die Kommission gemäß Artikel 37 des Beitrittsvertrags geeignete Maßnahmen erlassen.

**(3)** Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 [^1] richten die Mitgliedstaaten ein integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem (im Folgenden „InVeKoS“ genannt) ein.

**(4)** Zum Zeitpunkt ihres Beitritts müssen Bulgarien und Rumänien über ein InVeKoS verfügen, um einen großen Teil der Agrarförderung der Gemeinschaft in diesen Staaten zu kontrollieren. Die Kommission ist aufgrund der von Bulgarien und Rumänien bis zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verordnung übermittelten Informationen und auf der Grundlage ihrer eigenen Inspektionen zu dem Schluss gelangt, dass ein reelles Risiko bezüglich des Vorhandenseins und der Einsatzfähigkeit des InVeKoS in diesen Staaten besteht.

**(5)** Ernste Mängel im InVeKoS Bulgariens oder Rumäniens würden dazu führen, dass Agrarförderungszahlungen, die im Rahmen dieses Systems kontrolliert werden sollten, nicht oder nicht ordnungsgemäß kontrolliert würden. Es bestünde daher das ernsthafte Risiko, dass Erzeuger, die überhaupt nicht oder nur teilweise zum Bezug von Agrarförderungen berechtigt sind, diese Förderungen erhalten und dadurch in eine günstigere Position versetzt werden als in den Gemeinschaftsvorschriften vorgesehen. In jedem dieser Staaten werden die im Rahmen des InVeKoS kontrollierten Ausgaben für Direktzahlungen und die Entwicklung des ländlichen Raums ungefähr 80 % der Gesamtausgaben für die Landwirtschaft betragen und erhebliche Beträge in Höhe von mehreren hundert Millionen Euro ausmachen, was die Bedeutung eines ordnungsgemäß funktionierenden InVeKoS für die Einführung der Gemeinsamen Agrarpolitik in diesen beiden Staaten und einen gut funktionierenden Binnenmarkt in der Gemeinschaft verdeutlicht. Da eine günstigere Position in Verbindung mit den hohen Beträgen wahrscheinlich Auswirkungen auf den Handel mit Agrarerzeugnissen im Binnenmarkt haben wird, würde sie die unmittelbare Gefahr einer ernsten Beeinträchtigung des Funktionierens dieses Marktes mit sich bringen.

**(6)** Diesem Risiko kann nicht allein durch die Anwendung der Artikel 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik [^2] Rechnung getragen werden, berücksichtigt man die in diesen Bestimmungen vorgesehene Ausgestaltung der Systeme und Verfahren. Es ist daher erforderlich, auf Artikel 37 der Beitrittsakte zurückzugreifen, der es der Kommission ermöglicht, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung dieses Risikos zu ergreifen.

**(7)** Nach dem Beitritt sollten Bulgarien und Rumänien der Kommission gegenüber auf der Grundlage eines von einer unabhängigen Stelle verfassten Berichts eine Erklärung abgeben, ob ihr InVeKoS existiert und einsatzfähig ist. Im Fall von Mängeln sollten die Staaten diese sofort beseitigen.

**(8)** Wenn die Kommission aufgrund der Erklärungen Bulgariens und Rumäniens oder des Berichts der unabhängigen Stelle bzw. ihrer eigenen Prüfungen zu dem Schluss gelangt, dass Mängel, die derart schwerwiegend sind, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren des gesamten Management- und Kontrollsystems der durch das InVeKoS abgedeckten Ausgaben für die Landwirtschaft beinträchtigen, weiter bestehen und daher weiterhin das unmittelbare Risiko einer ernsten Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes vorliegt, sollte sie während eines festen Zeitraums von einem Jahr die gemäß den Artikeln 14 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 an Bulgarien und Rumänien zu leistenden monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen vorläufig kürzen. Die vorläufige Kürzung sollte dem Prozentsatz entsprechen, den die Kommission entsprechend den von ihr aufgestellten Leitlinien im Rahmen des Konformitätsabschlusses anwendet, wenn das Kontrollsystem eines Mitgliedstaates ernste Mängel aufweist und es Beweise für weit verbreitete Unregelmäßigkeiten gibt. Eine solche vorläufige Kürzung ist erforderlich, um den betreffenden Staat zur Beseitigung der Mängel seines InVeKoS zu veranlassen, und so unregelmäßige Zahlungen und betrügerische Praktiken zu verhindern bzw. aufzudecken und zu Unrecht ausgezahlte Beträge wieder einzuziehen und damit das Risiko einer ernsten Beeinträchtigung des Funktionierens des Binnenmarktes der Gemeinschaft auszuschalten.

**(9)** Die Kommission sollte nach zwölf Monaten überprüfen, ob es angebracht ist, die vorläufige Kürzung der monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen fortzusetzen.

**(10)** Die vorläufige Kürzung sollte nur in Bezug auf Fördermaßnahmen angewendet werden, die durch das InVeKoS verwaltet und kontrolliert werden.

**(11)** Die vorläufige Kürzung sollte im Rahmen des Konformitätsabschlusses nach Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 weiterverfolgt werden und die in diesem Rahmen zu treffenden Entscheidungen unberührt lassen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

**(1)** Vor Ablauf des dritten Monats nach dem Beitritt geben Bulgarien und Rumänien der Kommission gegenüber jeweils eine Erklärung auf Ministerebene ab, ob a) die in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten Bestandteile des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems, im Folgenden „InVeKoS“, in ihrem jeweiligen Gebiet gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in ausreichendem Maße vorhanden sind, um die Verwaltung und Kontrolle der in Bulgarien und Rumänien anwendbaren Beihilferegelungen zu gewährleisten; b) das InVeKoS und die anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Zahlung der in Artikel 3 der vorliegenden Verordnung genannten Förderungen zu gewährleisten, in ihrem jeweiligen Gebiet einsatzfähig sind.

**(2)** Die Erklärung nach Absatz 1 ist auf der Grundlage eines Berichts abzugeben, der von einer Stelle verfasst wird, die über das erforderliche Fachwissen verfügt und von der Zahlstelle und der Koordinierungsstelle gemäß Artikel 6 Absatz 1 bzw. Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 unabhängig ist. Bulgarien und Rumänien benennen jeweils die Stelle, die den Bericht verfasst. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, ob die Anforderungen gemäß Absatz 1 erfüllt sind. Er ist der Kommission zu übermitteln.

## **Artikel 2**

**(1)** Die Kommission erlässt eine Entscheidung zur vorläufigen Kürzung um 25 % der in den Artikeln 14 und 26 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen, wenn sie aufgrund der Erklärung bzw. des Berichts nach Artikel 1 der vorliegenden Verordnung oder ihrer eigenen Prüfungen, und nachdem sie dem betreffenden Mitgliedstaat die Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer angemessenen Frist Stellung zu nehmen, zu dem Schluss kommt, dass a) Bulgarien oder Rumänien ihren Verpflichtungen gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 2 nicht nachkommen; b) die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bestandteile nicht vorhanden sind; c) die in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a genannten Bestandteile zwar vorhanden sind, das InVeKoS und die anderen Bestandteile, die erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Zahlung der in Artikel 3 genannten Förderungen zu gewährleisten, jedoch derart ernste Mängel aufweisen, dass sie das ordnungsgemäße Funktionieren des gesamten Systems beeinträchtigen. Bulgarien und Rumänien ergreifen alle erforderlichen Maßnahmen, um jegliche festgestellten Mängel zu beseitigen.

**(2)** Die vorläufige Kürzung betrifft die von 1. Dezember 2007 bis 30. November 2008 getätigten monatlichen Zahlungen und Zwischenzahlungen.

**(3)** Die Kommission verlängert die vorläufige Kürzung für weitere Zeiträume von zwölf Monaten, wenn weiterhin einer oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mängel vorliegen.

**(4)** Die vorläufige Kürzung erfolgt unbeschadet von Kürzungen oder Aussetzungen gemäß den Artikeln 17 und 27 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005.

## **Artikel 3**

Die vorläufige Kürzung gemäß Artikel 2 wird in Bezug auf Förderungen angewendet, die im Rahmen folgender Maßnahmen gewährt werden:

**a)** der Übergangsregelung für eine vereinfachte Einkommensstützung zugunsten der Betriebsinhaber in den neuen Mitgliedstaaten nach Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 oder der Beihilferegelungen nach Titel III und IV dieser Verordnung;

**b)** der ergänzenden einzelstaatlichen Direktzahlungen nach Artikel 143c der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die gemäß Anhang VIII Abschnitt I Buchstabe e der Beitrittsakte finanziert werden;

**c)** die in Artikel 36 Buchstabe a Ziffern i bis v und Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i bis v der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates [^3] vorgesehenen Zahlungen, mit Ausnahme jener, die sich auf die Maßnahmen nach Artikel 39 Absatz 5 dieser Verordnung sowie die Maßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe b Ziffern i und iii in Bezug auf Anlegungskosten beziehen.

## **Artikel 4**

Auf der Grundlage dieser Verordnung getroffene Entscheidungen oder das Fehlen solcher Entscheidungen lassen den in Artikel 31 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 genannten Konformitätsabschluss unberührt.

## **Artikel 5**

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Inkrafttretens des Vertrags über den Beitritt von Bulgarien und Rumänien zur Europäischen Union und zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 26. September 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission ( [ABl. L 208 vom 29.7.2006, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_208_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_209_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ( [ABl. L 58 vom 28.2.2006, S. 42](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_058_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_277_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1156/2006 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 320/2006 ().
[^3]: .