# VERORDNUNG (EG) Nr. 1207/2006 DER KOMMISSION

vom 9. August 2006

zur Festsetzung des im Wirtschaftsjahr 2006/07 von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates vom 28. Oktober 1996 über die gemeinsame Marktorganisation für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz 8,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Kriterien für die Festsetzung des von den Einlagerungsstellen für unverarbeitete getrocknete Trauben und getrocknete Feigen zu zahlenden Ankaufspreises sind in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgelegt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1622/1999 der Kommission vom 23. Juli 1999 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates zur Einlagerungsregelung für unverarbeitete getrocknete Weintrauben und getrocknete Feigen [^2] wurden die Bedingungen für Ankauf und Verwaltung der Erzeugnisse durch die Einlagerungsstellen festgelegt.

**(2)** Im Wirtschaftsjahr 2006/07 sollen die Preise daher für den Ankauf von unverarbeiteten getrockneten Trauben auf der Grundlage der Entwicklung der Weltmarktpreise und für getrocknete Feigen auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1100/2005 der Kommission vom 13. Juli 2005 zur Festsetzung des den Erzeugern für unverarbeitete getrocknete Feigen zu zahlenden Mindestpreises und der Produktionsbeihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 [^3] festgesetzt werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für das Wirtschaftsjahr 2006/07 wird der in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannte Ankaufspreis

**a)** für unverarbeitete getrocknete Trauben auf 444,81 EUR/Tonne netto festgesetzt;

**b)** für unverarbeitete getrocknete Feigen auf 542,70 EUR/Tonne netto festgesetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 9. August 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 297 vom 21.11.1996, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1996_297_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ( [ABl. L 64 vom 2.3.2004, S. 25](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_064_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 192 vom 24.7.1999, S. 33](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_192_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 ( [ABl. L 173 vom 6.7.2005, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_173_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 183 vom 14.7.2005, S. 63](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_183_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 386/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1051/2005 ().
[^3]: .