# VERORDNUNG (EG) Nr. 1197/2006 DER KOMMISSION

vom 7. August 2006

zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 mit Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2759/75 des Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame Marktorganisation für Schweinefleisch [^1] , insbesondere auf Artikel 2 und Artikel 4 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 des Rates vom 13. November 1984 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schweineschlachtkörper [^2] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 der Kommission [^3] sind Durchführungsbestimmungen zum gemeinschaftlichen Handelsklassenschema für Schweineschlachtkörper und insbesondere das Verfahren für die Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern festgelegt worden.

**(2)** Die neuesten Forschungsergebnisse zur Einstufung von Schweineschlachtkörpern, insbesondere im Rahmen des Projekts EUPIGCLASS, unterstreichen die Bedeutung einer Verbesserung der Qualität der Probenahmen und einer Vereinfachung des Verfahrens zur Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern.

**(3)** Das Schätzungsverfahren für den Muskelfleischgehalt von Schweineschlachtkörpern und die in der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 festgelegte Berechnungsweise des Referenzmuskelfleischanteils sollten daher angepasst werden.

**(4)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 ist daher entsprechend zu ändern.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Schweinefleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 3 Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Die statistische Standardmethode, die für die Schätzung des Muskelfleischgehalts von Schweineschlachtkörpern als Einstufungsverfahren im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3220/84 zugelassen ist, ist entweder die gewöhnliche Kleinstquadrate-Methode (OLS) oder eine so genannte rangreduzierte Methode (wie PLS und PCR); es sind jedoch auch andere statistisch abgesicherte Methoden zulässig. Die Methode beruht auf einer repräsentativen Stichprobe der betroffenen nationalen oder regionalen Schweinefleischerzeugung, bestehend aus mindestens 120 Schlachtkörpern, deren Muskelfleischgehalt gemäß dem in Anhang I dieser Verordnung beschriebenen Zerlegeverfahren ermittelt wurde. Falls Mehrfachprobenahmeverfahren verwendet werden, wird der Referenzgehalt aufgrund von mindestens 50 Schlachtkörpern ermittelt, und die Schätzgenauigkeit muss mindestens so hoch sein, wie sie mittels der statistischen Standardmethode bei Anwendung des Verfahrens nach Anhang I auf 120 Schlachtkörper erreicht würde. (2) Die Einstufungsverfahren werden nur zugelassen, wenn die Wurzel aus dem mittleren Quadrat des Vorhersagefehlers (RMSEP), die bei einer vollständigen Kreuzvalidierung berechnet wurde, unter 2,5 liegt. Zusätzlich sind alle Ausreißer in die Berechnung des RMSEP-Werts einzubeziehen.“

| 2. | „2.: Der Referenzmuskelfleischanteil wird wie folgt berechnet: Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten 4 Teilstücken wird ermittelt, indem man das Gewicht des Nicht-Muskelfleischanteils der 4 Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor ihrer Zerlegung abzieht.“ | „2. | Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten 4 Teilstücken wird ermittelt, indem man das Gewicht des Nicht-Muskelfleischanteils der 4 Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor ihrer Zerlegung abzieht.“ |
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| „2. | Das Gewicht des Muskelfleischs in den genannten 4 Teilstücken wird ermittelt, indem man das Gewicht des Nicht-Muskelfleischanteils der 4 Teilstücke vom Gesamtgewicht der Teilstücke vor ihrer Zerlegung abzieht.“ |  |  |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2006 für Einstufungsverfahren, für die gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2967/85 die Zulassung beantragt wird.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. August 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 282 vom 1.11.1975, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1975_282_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 301 vom 20.11.1984, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1984_301_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 ( [ABl. L 320 vom 22.12.1993, S. 5](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_320_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 285 vom 25.10.1985, S. 39](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1985_285_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 ( [ABl. L 330 vom 21.12.1994, S. 43](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1994_330_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3513/93 ().
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 3127/94 ().