# VERORDNUNG (EG) Nr. 970/2006 DER KOMMISSION

vom 29. Juni 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 zur Eröffnung und Verwaltung von Gemeinschaftszollkontingenten für die Einfuhr von Gerste aus Drittländern

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Getreide [^1] , insbesondere auf Artikel 12 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika gemäß Artikel XXIV Absatz 6 und Artikel XXVIII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1994 [^2] , das mit dem Beschluss 2006/333/EG des Rates [^3] genehmigt wurde, sieht unter anderem eine Aufstockung des Zollkontingents für Gerste um 6 215 Tonnen vor.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 der Kommission [^4] wurde ein Gemeinschaftszollkontingent für Gerste eröffnet. Das mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigte Abkommen ist nunmehr durch die Aufstockung der Kontingentsmenge umzusetzen.

**(3)** Zwecks Vereinfachung sind aus der Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 die hinfällig gewordenen Bestimmungen für das Jahr 2004 zu streichen.

**(4)** Es muss klargestellt werden, dass die Anträge auf Ausfuhrlizenzen spätestens am Montag jeder Woche einzureichen sind; damit soll nicht ausgeschlossen werden, dass Anträge auch früher eingereicht werden können.

**(5)** Im Interesse einer effizienteren Verwaltung sollten die von der Kommission benötigten Informationen auf elektronischem Wege übermittelt werden.

**(6)** Der Klarheit halber ist der Begriff „Kürzungskoeffizient“ durch den Begriff „Zuteilungskoeffizient“ zu ersetzen.

**(7)** Die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 ist entsprechend zu ändern.

**(8)** Da in dem mit dem Beschluss 2006/333/EG genehmigten Abkommen dessen Umsetzung zum 1. Juli 2006 vorgesehen ist, sollte die vorliegende Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft treten.

**(9)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 2305/2003 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 (1) Ein Zollkontingent zur Einfuhr von 306 215 Tonnen Gerste des KN-Codes 1003 00 wird eröffnet (laufende Nummer 09.4126). (2) Das Zollkontingent wird jedes Jahr am 1. Januar eröffnet. Der Einfuhrzoll innerhalb des Zollkontingents beträgt 16 EUR/t. Auf die Menge, die über die in Absatz 1 genannte Menge hinaus eingeführt wird, ist Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1784/2003 anwendbar.“

| 2. | a): Absatz 1 wird wie folgt geändert: i) Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“ ii) Unterabsatz 3 wird gestrichen. — i) — Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“ — ii) — Unterabsatz 3 wird gestrichen.<br>i): Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“<br>ii): Unterabsatz 3 wird gestrichen. | a) | i): Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“ | i) | Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“ | ii) | Unterabsatz 3 wird gestrichen. | b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:<br>„Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang unter Angabe der Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen.“ | c) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„(3) Übersteigt die Summe der seit Beginn des Jahres zugeteilten Mengen und der Mengen gemäß Absatz 2 die Kontingentsmenge für das betreffende Jahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die beantragten Mengen anzuwenden ist.“ | d) | Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:<br>„Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Einfuhrlizenzen am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung erteilt.“ |
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| a) | i): Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“ | i) | Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“ | ii) | Unterabsatz 3 wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |  |  |
| i) | Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:<br>„(1) Anträge auf Erteilung einer Einfuhrlizenz sind bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten allwöchentlich spätestens am Montag 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit einzureichen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| ii) | Unterabsatz 3 wird gestrichen. |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| b) | Absatz 2 Unterabsatz 1 erster Satz erhält folgende Fassung:<br>„Am letzten Tag der Antragstellung senden die zuständigen Behörden der Kommission bis spätestens 13.00 Uhr Brüsseler Ortszeit auf elektronischem Wege eine Mitteilung nach dem Muster im Anhang unter Angabe der Gesamtmenge der in den Lizenzanträgen angegebenen Mengen.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| c) | Absatz 3 erhält folgende Fassung:<br>„(3) Übersteigt die Summe der seit Beginn des Jahres zugeteilten Mengen und der Mengen gemäß Absatz 2 die Kontingentsmenge für das betreffende Jahr, so setzt die Kommission spätestens am dritten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung einen Zuteilungskoeffizienten fest, der auf die beantragten Mengen anzuwenden ist.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |
| d) | Absatz 4 erster Satz erhält folgende Fassung:<br>„Unbeschadet der Anwendung von Absatz 3 werden die Einfuhrlizenzen am vierten Arbeitstag nach dem letzten Tag der Antragstellung erteilt.“ |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |  |

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. Juli 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Juni 2006 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 78](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ( [ABl. L 187 vom 19.7.2005, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_187_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_124_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 124 vom 11.5.2006, S. 13](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2006_124_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 342 vom 30.12.2003, S. 7](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_342_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 ( [ABl. L 123 vom 27.4.2004, S. 50](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_123_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1154/2005 der Kommission ().
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 777/2004 ().