# VERORDNUNG (EG) Nr. 216/2006 DER KOMMISSION

vom 8. Februar 2006

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif [^1] , insbesondere auf Artikel 9 Absatz l Buchstabe a,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Einreihung eines Videokonferenzsystems aus verschiedenen Bestandteilen, mit Installationsdisketten, in der Verordnung (EG) Nr. 2184/97 der Kommission vom 3. November 1997 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur [^2] führte zu Einreihungen des Videokonferenzsystems unter den KN-Code 8517 50 90 und der zwei Installationsdisketten in 8524 91 10 . Da Anmerkung 6 zu Kapitel 85 der Kombinierten Nomenklatur mit Wirkung vom 1. Januar 2002 geändert wurde und da der HS-Ausschuss sich im Oktober 2004 auf die Auslegung dieser Anmerkung einigte, wird die Verordnung (EG) Nr. 2184/97 nunmehr als nicht korrekt betrachtet.

**(2)** Die Verordnung (EG) Nr. 2184/97 sollte daher entsprechend geändert werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Der vierte Punkt der Tabelle im Anhang zu Verordnung (EG) Nr. 2184/97 wird durch den Wortlaut im Anhang der vorliegenden Verordnung ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Februar 2006 *Für die Kommission* László KOVÁCS *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1987_256_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 ( [ABl. L 347 vom 30.12.2005, S. 9](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_347_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 299 vom 4.11.1997, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_299_R_TOC) .

| (1) | (2) | (3) |
| --- | --- | --- |
| —: einer Audioeinheit mit Telefonhörer, | 8517 50 90 | Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1, 3b) und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur und dem Wortlaut der KN-Codes 8517 , 8517 50 und 8517 50 90 .<br>Die Einreihung wird dadurch bestimmt, dass der wesentliche Charakter der Zusammenstellung durch das Telekommunikationsgerät (die Audioeinheit und die Telekommunikationskarte) gebildet wird. |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2175/2005 ().
[^2]: .