# VERORDNUNG (EG) Nr. 103/2006 DER KOMMISSION

vom 20. Januar 2006

über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch [^1] ,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 des Rates vom 28. April 1981 zur Bestimmung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder [^2] , insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission vom 12. Oktober 1981 über ergänzende Bestimmungen zur Anwendung des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für Schlachtkörper ausgewachsener Rinder [^3] ist in wesentlichen Punkten geändert worden [^4] . Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich daher, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

**(2)** Zur Sicherstellung der einheitlichen Einstufung der Schlachtkörper ausgewachsener Rinder in der Gemeinschaft müssen die Fleischigkeitsklassen und die Fettgewebeklassen genau definiert werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Rindfleisch —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die ergänzenden Bestimmungen über die Einstufung nach Fleischigkeit und Fettgewebe im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1208/81 sind im Anhang I aufgeführt.

## **Artikel 2**

Die Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang III zu lesen.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Januar 2006 *Für die Kommission* José Manuel BARROSO *Der Präsident*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ( [ABl. L 307 vom 25.11.2005, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_307_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 123 vom 7.5.1981, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1981_123_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 ( [ABl. L 106 vom 26.4.1991, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_106_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 293 vom 13.10.1981, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1981_293_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 ( [ABl. L 204 vom 27.7.1991, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_204_R_TOC) ).

[^4] Siehe Anhang II.

**1.** FLEISCHIGKEIT

Entwicklung der Profile der Schlachtkörper und insbesondere ihrer wesentlichen Teile (Keule, Rücken, Schulter)

| Fleischigkeitsklasse | Ergänzende Bestimmungen |  |
| --- | --- | --- |
| S<br>Extra | Keule: : — sehr stark ausgeprägt, doppelte Bemuskelung, deutlich voneinander getrennte Muskeln | Oberschale tritt sehr stark über die Beckenfuge ( *Symphisis pelvis* ) hinaus |
| Rücken: : — sehr breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe | Hüfte sehr stark ausgeprägt |  |
| Schulter: : — sehr stark ausgeprägt |  |  |
| E<br>vorzüglich | Keule: : — stark ausgeprägt | Oberschale tritt stark über die Beckenfuge ( *Symphisis pelvis* ) hinaus |
| Rücken: : — breit und sehr gewölbt, bis in Schulterhöhe | Hüfte stark ausgeprägt |  |
| Schulter: : — stark ausgeprägt |  |  |
| U<br>sehr gut | Keule: : — ausgeprägt | Oberschale tritt über die Beckenfuge ( *Symphisis pelvis* ) hinaus |
| Rücken: : — breit und gewölbt, bis in Schulterhöhe | Hüfte ausgeprägt |  |
| Schulter: : — ausgeprägt |  |  |
| R<br>gut | Keule: : — gut entwickelt | Oberschale und Hüfte sind leicht ausgeprägt |
| Rücken: : — noch gewölbt, aber weniger breit in Schulterhöhe |  |  |
| Schulter: : — ziemlich gut entwickelt |  |  |
| O<br>mittel | Keule: : — mittelmäßig entwickelt |  |
| Rücken: : — mittelmäßig entwickelt | Hüfte geradlinig |  |
| Schulter: : — mittelmäßig entwickelt bis fast flach |  |  |
| P<br>gering | Keule: : — schwach entwickelt |  |
| Rücken: : — schmal mit hervortretenden Knochen |  |  |
| Schulter: : — flach mit hervortretenden Knochen |  |  |

**2.** FETTGEWEBE

Dicke der Fettschicht auf der Außenseite des Schlachtkörpers und auf der Innenseite der Brusthöhle

| Fettgewebeklasse | Ergänzende Bestimmungen |
| --- | --- |
| 1<br>sehr gering | Kein Fettansatz in der Brusthöhle |
| 2<br>gering | In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen deutlich sichtbar |
| 3<br>mittel | In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen noch sichtbar |
| 4<br>stark | Fettstränge der Keule hervortretend. In der Brusthöhle kann die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen sein |
| 5<br>sehr stark | Die Keule ist fast vollständig mit einer dicken Fettschicht überzogen, so dass die Fettstränge nicht mehr sichtbar sind. In der Brusthöhle ist die Muskulatur zwischen den Rippen von Fett durchzogen |

Aufgehobene Verordnung mit ihrer nachfolgenden Änderung

| Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 der Kommission | ( [ABl. L 293, 13.10.1981, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1981_293_R_TOC) ) |
| --- | --- |
| Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 der Kommission | ( [ABl. L 204, 27.7.1991, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_204_R_TOC) ) |

Entsprechungstabelle

| Verordnung (EWG) Nr. 2930/81 | Vorliegende Verordnung |
| --- | --- |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| — | Artikel 2 |
| Artikel 2 | Artikel 3 |
| Anhang | Anhang I |
| — | Anhang II |
| — | Anhang III |

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1913/2005 ().
[^2]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1026/91 ().
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2237/91 ().
[^4]: Siehe Anhang II.