# VERORDNUNG (EG) Nr. 2157/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Dezember 2005

mit den Lizenzgebühren für in grönländischen Gewässern fischende Gemeinschaftsschiffe für 2006

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates vom 28. Juni 2004 über den Abschluss des Protokolls zur Änderung des vierten Protokolls über die Bedingungen der Fischerei nach dem Fischereiabkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung Dänemarks und der örtlichen Regierung Grönlands andererseits [^1] , insbesondere auf Artikel 4 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Nach der Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 zahlen Reeder von Gemeinschaftsschiffen, die zur Berechtigung zum Fischfang in Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands eine Lizenz für ein Gemeinschaftsschiff erhalten, eine Lizenzgebühr gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 2140/2004 der Kommission vom 15. Dezember 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1245/2004 des Rates hinsichtlich der Beantragung von Lizenzen für die Fischerei in den Gewässern der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands [^2] wird die gemäß Artikel 11 Absatz 5 des vierten Protokolls getroffene Verwaltungsvereinbarung über Fanglizenzen zur Anwendung gebracht.

**(3)** Nach Teil B Nummer 4 der Verwaltungsvereinbarung werden die Lizenzgebühren für 2006 im November 2005 durch einen Anhang zu besagter Vereinbarung festgelegt und belaufen sich auf 3 % des Preises je Tonne der betreffenden Art.

**(4)** In der vorliegenden Verordnung sind die Lizenzgebühren für 2006 anzugeben, die die Gemeinschaft und die örtliche Regierung Grönlands am 12. Dezember 2005 in einem Anhang zu der Verwaltungsvereinbarung vereinbart haben.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Lizenzgebühren für 2006 für Gemeinschaftsschiffe, die in der ausschließlichen Wirtschaftszone Grönlands fischen dürfen, sind im Anhang der in der Verordnung (EG) Nr. 2140/2004 genannten Verwaltungsvereinbarung festgesetzt.

Der Wortlaut des Anhangs der Verwaltungsvereinbarung ist der vorliegenden Verordnung beigefügt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am siebten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab 1. Januar 2006.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Dezember 2005 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 237 vom 8.7.2004, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_237_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 369 vom 16.12.2004, S. 49](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_369_R_TOC) .

Die Lizenzgebühren für 2006 werden wie folgt festgesetzt:

| Art | EUR je Tonne |
| --- | --- |
| Rotbarsch | 42 |
| Schwarzer Heilbutt | 77 |
| Garnelen | 64 |
| Atlantischer Heilbutt | 85 |
| Lodde | 3 |
| Grenadierfisch | 19 |
| Arktische Seespinne | 122 |

[^1]: .
[^2]: .