# VERORDNUNG (EG) Nr. 1721/2005 DER KOMMISSION

vom 20. Oktober 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 312/2001 mit Durchführungsbestimmungen für die Einfuhr von Olivenöl mit Ursprung in Tunesien und zur Abweichung von einigen Vorschriften der Verordnungen (EG) Nr. 1476/95 und (EG) Nr. 1291/2000

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Beschluss 2005/720/EG des Rates vom 20. September 2005 über den Abschluss des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union [^1] ,

gestützt auf die Verordnung Nr. 136/66/EWG des Rates vom 22. September 1966 über die Errichtung einer gemeinsamen Marktorganisation für Fette [^2] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits [^3] ist ein Zollkontingent zum Zollsatz Null für die Einfuhr von nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 eröffnet worden, das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird.

**(2)** Um dem Beitritt der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union Rechnung zu tragen, ist in Artikel 3 Nummer 1 des mit dem Beschluss 2005/720/EG genehmigten Protokolls ab 1. Mai 2004 die Hinzufügung einer jährlichen Menge von 700 Tonnen zum vorgenannten Kontingent vorgesehen.

**(3)** In Artikel 9 des mit dem Beschluss 2005/720/EG genehmigten Protokolls ist ein besonderes Verfahren für die Erhöhung des Zollkontingents für das Jahr 2004 vorgesehen, das sich auf eine Berechnung nach Maßgabe des Ausgangsvolumens stützt.

**(4)** Aufgrund der Erfahrungen bei der Verwaltung der anhand einer Einfuhrlizenzregelung verwalteten gemeinschaftlichen Einfuhrzollkontingente sind die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission zu modernisieren.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 der Kommission [^4] ist entsprechend zu ändern.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fette —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 312/2001 wird wie folgt geändert:

**1.** Artikel 1 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ab dem 1. Januar jedes Jahres kann das in Artikel 3 Absatz 1 des Protokolls Nr. 1 des Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits vorgesehene Zollkontingent für die Einfuhr von 56 700 Tonnen nicht behandeltem Olivenöl der KN-Codes 1509 10 10 und 1509 10 90 , das vollständig in Tunesien hergestellt worden ist und aus diesem Land unmittelbar in die Gemeinschaft befördert wird, zum Zollsatz Null eingeführt werden. Die Einfuhrlizenzen werden bis zu dem für jedes Jahr vorgesehenen Kontingent erteilt.“

**2.** Folgender Artikel 1a wird eingefügt: „Artikel 1a Das für das Jahr 2005 vorgesehene Zollkontingent wird um die Menge von 467 Tonnen erhöht, die gemäß Artikel 9 des Protokolls zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Tunesischen Republik andererseits anlässlich des Beitritts der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Malta, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik zur Europäischen Union für das Jahr 2004 berechnet wurde.“

**3.** Dem Artikel 4 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt: „Die Mitteilungen gemäß Unterabsatz 1 erfolgen auf elektronischem Wege auf dem den Mitgliedstaaten von der Kommission zur Verfügung gestellten Formular.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Diese Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Mai 2004.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. Oktober 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 278 vom 21.10.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_278_R_TOC) .

[^2] [ABl. 172 vom 30.9.1966, S. 3025/66](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOP_1966_172_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 ( [ABl. L 161 vom 30.4.2004, S. 97](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_161_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 97 vom 30.3.1998, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_097_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 46 vom 16.2.2001, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_046_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 406/2004 ( [ABl. L 67 vom 5.3.2004, S. 10](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_067_R_TOC) ).

[^1]: .
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 865/2004 ().
[^3]: .
[^4]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 406/2004 ().