# VERORDNUNG (EG) Nr. 869/2005 DER KOMMISSION

vom 8. Juni 2005

zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs in Bezug auf Ivermectin und Carprofen

(Text von Bedeutung für den EWR)

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 des Rates vom 26. Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs [^1] , insbesondere auf die Artikel 2 und 3,

nach Stellungnahme der Europäischen Arzneimittel-Agentur, die vom Ausschuss für Tierarzneimittel abgegeben wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Alle pharmakologisch wirksamen Stoffe, die in der Gemeinschaft in Tierarzneimitteln für zur Lebensmittelerzeugung genutzte Tiere verwendet werden, sollten in Übereinstimmung mit der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 bewertet werden.

**(2)** Ivermectin ist für Rinder, Schweine, Schafe und Equiden in Bezug auf Leber und Fettgewebe sowie für Hirsche, einschließlich Rentiere, in Bezug auf Leber, Fett- und Muskelgewebe sowie Nieren in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen worden. Dieser Eintrag sollte geändert und auf alle zur Lebensmittelerzeugung genutzten Säugerarten ausgeweitet werden.

**(3)** Carprofen ist in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 als Marker-Rückstand für Rinder und Equiden in Bezug auf Muskel- und Fettgewebe, Leber und Nieren aufgenommen worden, außer für Kühe, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist. Dieser Marker-Rückstand sollte durch die Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat ersetzt werden. Carprofen sollte in Anhang II der genannten Verordnung lediglich für Kuhmilch aufgenommen werden.

**(4)** Die Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 sollte daher geändert werden.

**(5)** Bis zur Anwendbarkeit dieser Verordnung sollte den Mitgliedstaaten ein ausreichender Zeitraum gewährt werden, um es ihnen zu ermöglichen, die gemäß der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel [^2] erteilten Zulassungen erforderlichenfalls anzupassen.

**(6)** Die Maßnahmen dieser Verordnung stimmen mit der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Tierarzneimittel überein —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 8. August 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 8. Juni 2005 *Für die Kommission* Günter VERHEUGEN *Vizepräsident*

[^1] [ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_224_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 712/2005 ( [ABl. L 120 vom 12.5.2005, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_120_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_311_R_TOC) . Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/28/EG ( [ABl. L 136 vom 30.4.2004, S. 58](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_136_R_TOC) ).

A. Die folgenden Stoffe werden in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

**2.** Mittel gegen Parasiten

2.3 Mittel gegen Endo- und Ektoparasiten

2.3.1 Avermectine

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe „Ivermectin 22,23-Dihydro-avermectin B1a Alle Lebensmittel liefernden Säugerarten [^1] 100 μg/kg Fett 100 μg/kg Leber 30 μg/kg Nieren

4 Entzündungshemmende Mittel

4.1 Steroidfreie entzündungshemmende Mittel

4.1.1 Arylpropionsäure-Derivate

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Marker-Rückstand Tierart MRL Zielgewebe „Carprofen Summe von Carprofen und Carprofen Glukuronidkonjugat Rinder, Equiden 500 μg/kg Muskel 1 000 μg/kg Fett 1 000 μg/kg Leber 1 000 μg/kg Nieren“

B. Der folgende Stoff wird in Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen:

**8.** Entzündungshemmende Mittel

Pharmakologisch wirksame/r Stoff/e Tierart „Carprofen Rinder [^2]

[^1] Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“

[^2] Nur für Kuhmilch.“

[^1]: Nicht für Tiere, deren Milch für den menschlichen Verzehr bestimmt ist.“
[^2]: Nur für Kuhmilch.“