# VERORDNUNG (EG) Nr. 775/2005 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2005

zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von Rohreis aus Beständen der italienischen Interventionsstelle

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1785/2003 des Rates vom 29. September 2003 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis [^1] , insbesondere auf Artikel 7 Absätze 4 und 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 der Kommission [^2] sind das Verfahren und die Bedingungen für die Abgabe von Rohreis durch die Interventionsstellen festgelegt worden.

**(2)** Die derzeit von der italienischen Interventionsstelle gelagerte Menge Rohreis ist sehr umfangreich und die Lagerzeit sehr lang. Aus diesem Grunde sollte eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt von rund 59 920 Tonnen Rohreis aus Beständen dieser Interventionsstelle eröffnet werden.

**(3)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Getreide —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die italienische Interventionsstelle führt zu den Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 eine Dauerausschreibung für den Wiederverkauf auf dem Binnenmarkt der im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mengen Rohreis aus ihren Beständen durch.

## **Artikel 2**

**(1)** Die Angebotsfrist für die erste Teilausschreibung läuft am 1. Juni 2005 aus.

**(2)** Die Angebotsfrist für die letzte Teilausschreibung läuft am 13. Juli 2005 aus.

**(3)** Die Angebote sind bei der italienischen Interventionsstelle zu hinterlegen: Ente Nazionale Risi (ENR) Piazza Pio XI, 1 I-20123 Milano Tel.: (39) 02 885 51 11 Fax: (39) 02 86 13 72.

## **Artikel 3**

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EWG) Nr. 75/91 teilt die italienische Interventionsstelle der Kommission spätestens am Dienstag der Woche nach Ablauf der Angebotsfrist die Menge und die Durchschnittspreise der jeweils verkauften Partien, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Gruppen, mit.

## **Artikel 4**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 23. Mai 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 270 vom 21.10.2003, S. 96](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_270_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 9 vom 12.1.1991, S. 15](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1991_009_R_TOC) .

| Reissorten | Rund-, mittel- und langkörniger Reis A | Langkörniger Reis B | Rund-, mittel- und langkörniger Reis A | Langkörniger Reis B |
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[^1]: .
[^2]: .