# VERORDNUNG (EG) Nr. 643/2005 DER KOMMISSION

vom 27. April 2005

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 über die rechnungsmäßige Verwaltung der nichtfinanziellen Anlagewerte der Europäischen Gemeinschaften

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften [^1] , insbesondere Artikel 133 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 über die rechnungsmäßige Verwaltung der nichtfinanziellen Anlagewerte der Europäischen Gemeinschaften [^2] legt die Rechnungsführungsregeln und -methoden für die Verwaltung derartiger Anlagewerte nach Maßgabe der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 fest.

**(2)** Zwischenzeitlich ist die Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 durch die Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 abgelöst worden.

**(3)** In dieser neuen Haushaltsordnung heißt es in Artikel 133 von Titel VII, dass die Rechnungsführungsregeln und -methoden vom Rechnungsführer der Kommission festgelegt werden.

**(4)** Artikel 181 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1605/2002 besagt, dass die Bestimmungen des Titels VII dieser Verordnung im Haushaltsjahr 2005 ihre volle Wirkung entfalten.

**(5)** Die Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 ist daher mit Wirkung vom 1. Januar 2005 aufzuheben; sie gilt allerdings weiterhin für die Rechnungsführungsvorgänge der Haushaltsjahre bis 2005 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 2909/2000 wird aufgehoben.

Sie behält weiter Gültigkeit für die Rechnungsführungsvorgänge der Haushaltsjahre vor 2005.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. April 2005 *Für die Kommission* Dalia GRYBAUSKAITĖ *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2002_248_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 336 vom 30.12.2000, S. 75](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_336_R_TOC) .

[^1]: .
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