# VERORDNUNG (EG) Nr. 557/2005 DER KOMMISSION

vom 11. April 2005

zur Einstellung der Fischerei auf Tiefseegarnelen durch Schiffe unter der Flagge eines Mitgliedstaats mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die Gemeinsame Fischereipolitik [^1] , insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In der Verordnung (EG) Nr. 27/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2005) [^2] sind für das Jahr 2005 Quoten für Tiefseegarnelen vorgegeben.

**(2)** Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.

**(3)** Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Tiefseegarnelenfänge im Gebiet OPANO 31 durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens die für 2005 zugeteilte Quote erreicht. Die Gemeinschaft hat die Befischung dieses Bestands ab dem 24. Februar 2005 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Aufgrund der Tiefseegarnelenfänge im Gebiet OPANO 3L durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens, gilt die den Mitgliedstaaten für 2005 zugeteilte Quote als erschöpft.

Die Fischerei auf Tiefseegarnelen im Gebiet OPANO 3L durch Schiffe, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen oder in einem Mitgliedstaat registriert sind, mit Ausnahme Estlands, Lettlands, Litauens und Polens, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand, die von den genannten Schiffen nach dem Datum der Anwendung dieser Verordnung getätigt werden, sind verboten.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 24. Februar 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 11. April 2005 *Für die Kommission* Jörgen HOLMQUIST *Generaldirektor für Fischerei und maritime Angelegenheiten*

[^1] [ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_261_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ( [ABl. L 289 vom 7.11.2003, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2003_289_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 12 vom 14.1.2005, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_012_R_TOC) .

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2003 ().
[^2]: .