# VERORDNUNG (EG) Nr. 550/2005 DER KOMMISSION

vom 7. April 2005

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 mit Übergangsmaßnahmen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1535/2003 hinsichtlich der Beihilferegelung für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 3,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 der Kommission [^1] , mit Übergangsmaßnahmen infolge des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union (nachstehend „neue Mitgliedstaaten“ genannt) wird ein zusätzlicher Betrag gezahlt, wenn bei der Überprüfung der Einhaltung der bei der Festsetzung der Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2005/06 zu berücksichtigenden Schwelle festgestellt wird, dass die Gemeinschaftsschwelle nicht überschritten worden ist.

**(2)** Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 170/2005 der Kommission vom 31. Januar 2005 zur Festsetzung der Höhe der Beihilfe für zur Verarbeitung bestimmte Tomaten/Paradeiser für das Wirtschaftsjahr 2005/06 [^2] haben die Tomatenmengen, für die die Beihilfe für das Wirtschaftsjahr 2004/05 in den neuen Mitgliedstaaten beantragt worden ist, die jeweiligen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Verarbeitungsschwellen unter Berücksichtigung der Mengen nicht überschritten, auf die sich die betreffenden Anträge beziehen.

**(3)** Nach Feststellung der Einhaltung der einzelstaatlichen Schwellen durch die neuen Mitgliedstaaten besteht im Fall der Tomaten/Paradeiser kein Anlass für eine Verschiebung der Zahlung des zusätzlichen Betrags gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 416/2004 sollte entsprechend geändert werden.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 416/2004 erhält folgende Fassung:

„Artikel 3 (1) Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der bei der Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu berücksichtigenden Schwelle nicht überschritten, wird nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 in den neuen Mitgliedstaaten ein zusätzlicher Betrag, der 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 festgesetzten Beihilfe entspricht, außer in den Fällen gezahlt, in denen der zusätzliche Betrag fällig wird, sobald feststeht, dass die neuen Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Schwellen eingehalten haben. (2) Wurde die Gemeinschaftsschwelle bei der Berechnung der Einhaltung der bei der Festsetzung der Beihilfe des Wirtschaftsjahres 2005/06 zu berücksichtigende Schwelle überschritten, wird nach dem Wirtschaftsjahr 2004/05 in den neuen Mitgliedstaaten, in denen die Schwelle nicht oder um weniger als 25 % überschritten wurde, ein zusätzlicher Betrag außer in den Fällen gezahlt, in denen der zusätzliche Betrag fällig wird, sobald feststeht, dass die neuen Mitgliedstaaten die einzelstaatlichen Schwellen eingehalten haben. Der im vorstehenden Absatz genannte zusätzliche Betrag wird nach Maßgabe der tatsächlichen Überschreitung der betreffenden einzelstaatlichen Schwelle festgesetzt, er darf 25 % der in Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2201/96 genannten Beihilfe nicht überschreiten.“

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 7. April 2005 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 12](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_068_R_TOC) .

[^2] [ABl. L 28 vom 1.2.2005, S. 29](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2005_028_R_TOC) .

Österreichischer Ausdruck gemäß Protokoll Nr. 10 zur Beitrittsakte 1994.

[^1]: .
[^2]: .