# VERORDNUNG (EG) Nr. 2259/2004 DER KOMMISSION

vom 28. Dezember 2004

zur Festsetzung der gemeinschaftlichen Verkaufspreise für die in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates aufgeführten Fischereierzeugnisse für das Fischwirtschaftsjahr 2005

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 104/2000 des Rates vom 17. Dezember 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur [^1] , insbesondere auf Artikel 25 Absätze 1 und 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Für jedes der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse wird vor Beginn des Fischwirtschaftsjahrs ein gemeinschaftlicher Verkaufspreis in Höhe von mindestens 70 % und höchstens 90 % des Orientierungspreises festgesetzt.

**(2)** Die Orientierungspreise für das Fischwirtschaftsjahr 2005 wurden für die betreffenden Erzeugnisse mit der Verordnung des Rates [^2] festgesetzt.

**(3)** Die Marktpreise schwanken je nach Art und Aufmachung des Erzeugnisses erheblich, vor allem bei Kalmar und Seehecht.

**(4)** Zur Bestimmung der Schwelle, ab der die Interventionsmaßnahmen gemäß Artikel 25 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 ausgelöst werden, sollten deshalb Anpassungskoeffizienten für die verschiedenen Arten und Aufmachungen der in der Gemeinschaft angelandeten Gefriererzeugnisse festgesetzt werden.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Fischereierzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Für das Fischwirtschaftsjahr 2005 sind die gemeinschaftlichen Verkaufspreise der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 aufgeführten Erzeugnisse sowie die entsprechenden Aufmachungen und Koeffizienten im Anhang der vorliegenden Verordnung angegeben.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Dezember 2004 *Für die Kommission* Joe BORG *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 17 vom 21.1.2000, S. 22](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_017_R_TOC) .

[^2] Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.

VERKAUFSPREISE UND ANPASSUNGSKOEFFIZIENTEN

| Kalmare und Pfeilkalmare ( *Loligo* spp.) |  |  |  |  |
| --- | --- | --- | --- | --- |
| a): *Loligo patagonica* | —: Ganz, nicht gereinigt | 1,00 | 0,85 | 993 |
| —: gereinigt | 1,20 | 0,85 | 1 191 |  |
| b): *Loligo vulgaris* | —: Ganz, nicht gereinigt | 2,50 | 0,85 | 2 482 |
| —: gereinigt | 2,90 | 0,85 | 2 879 |  |
| Tintenfische ( *Octopus* spp.) | Gefroren | 1,00 | 0,85 | 1 819 |
| *Illex argentinus* | —: Ganz, nicht gereinigt | 1,00 | 0,80 | 689 |
| —: Rümpfe | 1,70 | 0,80 | 1 171 |  |
| —: : — Ganz, nicht gereinigt — : — völlig unbehandelte Kalmare;<br>—: : — Gereinigt — : — zumindest ausgenommene Kalmare;<br>—: : — Rümpfe — : — Kalmarenkörper, zumindest ausgenommen und ohne Kopf. |  |  |  |  |

[^1]: .
[^2]: Noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht.