# VERORDNUNG (EG) Nr. 2250/2004 DER KOMMISSION

vom 27. Dezember 2004

zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 429/90, (EG) Nr. 2571/97, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2799/1999, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 580/2004, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 hinsichtlich der Fristen für die Einreichung der Angebote und die Mitteilungen an die Kommission

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse [^1] , insbesondere auf die Artikel 10, 15 und 31,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Die nachstehenden Verordnungen legen die Ausschreibungsverfahren hinsichtlich der Fristen für die Angebotseinreichung bei den zuständigen Behörden und die Mitteilungen fest, die die Mitgliedstaaten an die Kommission richten:

— Verordnung (EWG) Nr. 429/90 der Kommission vom 20. Februar 1990 über die Gewährung einer Beihilfe im Ausschreibungsverfahren für Butterfett zum unmittelbaren Verbrauch in der Gemeinschaft [^2] ,

— Verordnung (EG) Nr. 2571/97 der Kommission vom 15. Dezember 1997 über den Verkauf von Billigbutter und die Gewährung einer Beihilfe für Rahm, Butter und Butterfett für die Herstellung von Backwaren, Speiseeis und anderen Lebensmitteln [^3] ,

— Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 der Kommission vom 16. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Butter und Rahm [^4] ,

— Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 der Kommission vom 17. Dezember 1999 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Beihilfe für Magermilch und Magermilchpulver für Futterzwecke und des Verkaufs dieses Magermilchpulvers [^5] ,

— Verordnung (EG) Nr. 214/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Interventionen auf dem Markt für Magermilchpulver [^6] ,

— Verordnung (EG) Nr. 580/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Einführung eines Ausschreibungsverfahrens für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Milcherzeugnisse [^7] ,

— Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für bestimmte Arten von Butter [^8] und

— Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission vom 26. März 2004 zur Eröffnung einer Dauerausschreibung für Ausfuhrerstattungen für Magermilchpulver [^9] .

**(2)** Damit eine reibungslose Anwendung der Ausschreibungsregelungen gewährleistet werden kann, damit insbesondere zur Prüfung der jeweiligen Angebote durch die zuständigen Behörden und die Kommissionsdienststellen ausreichend Zeit zur Verfügung steht, sollten die Fristen vorverlegt werden, die den Beteiligten für die Einreichung ihrer Angebote und den zuständigen Behörden für ihre diesbezüglichen Mitteilungen an die Kommission gesetzt sind.

**(3)** Um bestmöglich zu verhindern, dass Angebote gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004, aber aus spekulativen Gründen eingereicht werden, sollte eine Vorausfestsetzung der Ausfuhrerstattungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 der Kommission vom 26. Januar 1999 mit besonderen Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EWG) Nr. 804/68 des Rates im Hinblick auf die Ausfuhrlizenzen und die Ausfuhrerstattungen im Sektor Milch und Milcherzeugnisse [^10] , nach Ablauf der Angebotsfrist ausgeschlossen werden.

**(4)** Die Verordnungen (EWG) Nr. 429/90, (EG) Nr. 2571/97, (EG) Nr. 174/1999, (EG) Nr. 2771/1999, (EG) Nr. 2799/1999, (EG) Nr. 214/2001, (EG) Nr. 580/2004, (EG) Nr. 581/2004 und (EG) Nr. 582/2004 sollten deshalb entsprechend geändert werden.

**(5)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 429/90 wird wie folgt geändert:

**1.** Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

**2.** Der nachstehende Absatz 4 wird angefügt: „(4) An dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis. Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist.“

## **Artikel 2**

Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 2571/97 wird wie folgt geändert:

**1.** Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“.

**2.** Der nachstehende Absatz 3 wird angefügt: „(3) An dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis. Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist für den Fall, dass in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf angeboten werden kann.“

## **Artikel 3**

In Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 erhält der dritte Absatz folgende Fassung:

„(3) Lizenzanträge, die im Sinne von Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1291/2000 der Kommission für die in Artikel 1 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 des Rates genannten Erzeugnisse am Mittwoch und Donnerstag nach Ablauf der Angebotsfrist gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 der Kommission und Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 der Kommission gestellt werden, gelten als am ersten Arbeitstag nach dem genannten Donnerstag gestellt.“.

[ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) ."

[ABl. L 152 vom 24.6.2000, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_152_R_TOC) ."

[ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_090_R_TOC) ."

[ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_090_R_TOC) ."

## **Artikel 4**

Die Verordnung (EG) Nr. 2771/1999 wird wie folgt geändert:

**1.** In Artikel 16 erhält Absatz 3 folgende Fassung: „(3) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen ist der zweite Dienstag im August. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

**2.** In Artikel 17b erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) An dem in Artikel 16 Absatz 3 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise in Kenntnis. Werden keine Angebote eingereicht, gilt für die Mitteilungen der Mitgliedstaaten an die Kommission dieselbe Frist.“

**3.** In Artikel 22 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Die Frist für die Einreichung der Angebote für eine Einzelausschreibung endet am zweiten und vierten Dienstag jedes Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Davon ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

**4.** In Artikel 24a erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) An dem in Artikel 22 Absatz 2 genannten letzten Tag setzen die Mitgliedstaaten die Kommission über die angebotenen Mengen und Preise sowie die zum Verkauf angebotene Buttermenge in Kenntnis. Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommmission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Butter zum Verkauf angeboten werden kann.“

## **Artikel 5**

Die Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 wird wie folgt geändert:

**1.** In Artikel 27 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen sind der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der betreffende Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

**2.** In Artikel 30 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.“

## **Artikel 6**

Die Verordnung (EG) Nr. 214/2001 wird wie folgt geändert:

**1.** In Artikel 14 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen ist der zweite Dienstag im August. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

**2.** In Artikel 17 erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission an dem in Artikel 14 Absatz 2 genannten letzten Tag die angebotenen Mengen und Preise mit. Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit.“

**3.** In Artikel 22 erhält Absatz 2 folgende Fassung: „(2) Bei jeder Teilausschreibung endet die Angebotsfrist an jedem zweiten und vierten Dienstag des Monats um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit. Ausgenommen ist der zweite Dienstag im August und der vierte Dienstag im Dezember. Fällt der Dienstag auf einen Feiertag, endet die Einreichungsfrist am vorhergehenden Arbeitstag um 11.00 Uhr Brüsseler Zeit.“

**4.** In Artikel 24a Absatz 1 erhält der dritte Unterabsatz folgende Fassung: „Werden keine Angebote eingereicht, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission in derselben Frist mit, sofern in dem betreffenden Mitgliedstaat Magermilchpulver zum Verkauf angeboten werden kann.“

## **Artikel 7**

In Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 580/2004 erhält der erste Unterabsatz folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission binnen drei Stunden nach Ablauf jedes Ausschreibungszeitraums alle gültigen Angebote in der im Anhang genannten Form, ohne die Bieter beim Namen zu nennen.“

## **Artikel 8**

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 581/2004 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am ersten und dritten Dienstag des Monats, ausgenommen den ersten Dienstag im August und den dritten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am folgenden Arbeitstag. Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am zweiten und vierten Dienstag des Monats, ausgenommen dem zweiten Dienstag im August und den vierten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am vorhergehenden Arbeitstag.“

## **Artikel 9**

In Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 582/2004 erhält Absatz 2 folgende Fassung:

„(2) Jeder Ausschreibungszeitraum beginnt um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am ersten und dritten Dienstag des Monats, ausgenommen den ersten Dienstag im August und den dritten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so beginnt der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am folgenden Arbeitstag. Jeder Ausschreibungszeitraum endet um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am zweiten und vierten Dienstag des Monats, ausgenommen den zweiten Dienstag im August und den vierten Dienstag im Dezember. Ist der Dienstag ein gesetzlicher Feiertag, so endet der Ausschreibungszeitraum um 13.00 Uhr Brüsseler Zeit am vorhergehenden Arbeitstag.“

## **Artikel 10**

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft* .

Sie gilt ab 1. Januar 2005.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 27. Dezember 2004 *Für die Kommission* Mariann FISCHER BOEL *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_160_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ( [ABl. L 29 vom 3.2.2004, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_029_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 45 vom 21.2.1990, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1990_045_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 ( [ABl. L 163 vom 30.4.2004, S. 94](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_163_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 350 vom 20.12.1997, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1997_350_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004.

[^4] [ABl. L 333 vom 24.12.1999, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_333_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2004 ( [ABl. L 333 vom 9.11.2004, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_333_R_TOC) ).

[^5] [ABl. L 340 vom 31.12.1999, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_340_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2004 ( [ABl. L 344 vom 20.11.2004, S. 11](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_344_R_TOC) ).

[^6] [ABl. L 37 vom 7.2.2001, S. 100](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_037_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1838/2004 ( [ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 3](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_322_R_TOC) ).

[^7] [ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 58](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_090_R_TOC) .

[^8] [ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 64](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_090_R_TOC) .

[^9] [ABl. L 90 vom 27.3.2004, S. 67](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_090_R_TOC) .

[^10] [ABl. L 20 vom 27.1.1999, S. 8](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_020_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1846/2004 ( [ABl. L 322 vom 23.10.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_322_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 186/2004 der Kommission ().
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004 ().
[^3]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 921/2004.
[^4]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1932/2004 ().
[^5]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1992/2004 ().
[^6]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1838/2004 ().
[^7]: .
[^8]: .
[^9]: .
[^10]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1846/2004 ().