# VERORDNUNG (EG) Nr. 2183/2004 DES RATES

vom 6. Dezember 2004

zur Ausdehnung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen auf die nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 308,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Bei der Annahme der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 [^2] hat der Rat festgelegt, dass diese für die teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/1998 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro [^3] gilt.

**(2)** Es ist indessen von Bedeutung, dass die Bestimmungen über Medaillen und Münzstücke mit ähnlichen Merkmalen wie Euro-Münzen gemeinschaftsweit einheitlich sind, und es sollten zu diesem Zweck die erforderlichen Maßnahmen getroffen werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 2182/2004 wird auf die Mitgliedstaaten ausgeweitet, die keine teilnehmenden Mitgliedstaaten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 974/98 sind.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2004. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* H. HOOGERVORST

[^1] Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

[^2] Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.

[^3] [ABl. L 139 vom 11.5.1998, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1998_139_R_TOC) . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 ( [ABl. L 300 vom 29.11.2000, S. 2](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2000_300_R_TOC) ).

[^1]: Stellungnahme vom 1. April 2004 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
[^2]: Siehe Seite 1 dieses Amtsblatts.
[^3]: . Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2596/2000 ().