# VERORDNUNG (EG) Nr. 2023/2004 DER KOMMISSION

vom 25. November 2004

zur Festsetzung der Anpassungskoeffizienten für die Referenzmenge der traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen der Zollkontingente A/B und C für die Einfuhr von Bananen für das Jahr 2005

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen [^1] , insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 896/2001 vom 7. Mai 2001 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft [^2] , insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** In Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 ist das Verfahren für die Berechnung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C für 2004 und 2005 nach Maßgabe der Verwendung der Einfuhrlizenzen durch diese Marktbeteiligten während eines Bezugsjahrs festgelegt worden.

**(2)** Den Mitteilungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 zufolge beläuft sich die Summe der so für 2005 ermittelten Referenzmengen auf 2 200 897,786 Tonnen für alle traditionellen Marktbeteiligten A/B und 666 870,980 Tonnen für alle traditionellen Marktbeteiligten C. Damit geeignete Maßnahmen erlassen werden können, um einem außergewöhnlichen Härtefall zu begegnen, muss daher ein Anpassungskoeffizient gemäß Artikel 5 Absatz 3 derselben Verordnung festgesetzt werden, der auf die Referenzmengen der einzelnen Marktbeteiligten in jeder der beiden Kategorien der traditionellen Marktbeteiligten A/B oder C anzuwenden ist.

**(3)** Aufgrund der mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 festgesetzten Fristen muss die vorliegende Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

**(4)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Im Rahmen der Zollkontingente A/B und C gemäß Artikel 18 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 wird der in Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 genannte Anpassungskoeffizient für 2005 wie folgt festgesetzt:

— für die traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen des Zollkontingents A/B auf 1,00049,

— für die traditionellen Marktbeteiligten im Rahmen des Zollkontingents C auf 1.

Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten teilen den betreffenden Marktbeteiligten die gemäß diesem Artikel angepasste Referenzmenge spätestens am 30. November 2004 mit.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am 26. November 2004 in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 25. November 2004 *Für die Kommission* J. M. SILVA RODRÍGUEZ *Generaldirektor für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raumes*

[^1] [ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_047_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[^2] [ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_126_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ( [ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_127_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ().