# VERORDNUNG (EG) Nr. 1893/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2004

zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 815/2004 mit Übergangsmaßnahmen hinsichtlich der Ausfuhren von Milch und Milcherzeugnissen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 174/1999 aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei zur Europäischen Union

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf die Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Entscheidung 2004/280/EG der Kommission vom 19. März 2004 zur Festlegung von Übergangsmaßnahmen für die Vermarktung bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die in der Tschechischen Republik, in Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und der Slowakei hergestellt werden [^1] , (nachstehend „die neuen Mitgliedstaaten“ genannt), wurden Übergangsmaßnahmen festgelegt, um den Übergang von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung auf die Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der veterinärrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft ergibt. Gemäß Artikel 3 der genannten Entscheidung gestatten die Mitgliedstaaten vom 1. Mai bis 31. August 2004 den Handel mit Erzeugnissen, die in den neuen Mitgliedstaaten in Betrieben hergestellt werden, die vor dem Beitritt Milcherzeugnisse in die Gemeinschaft ausführen durften, unter der Voraussetzung, dass die Erzeugnisse das Genusstauglichkeitskennzeichen für Gemeinschaftsausfuhren des betreffenden Betriebs tragen und von einem Dokument begleitet werden, das ihre Herstellung gemäß der Entscheidung 2004/280/EG bescheinigt.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 815/2004 der Kommission [^2] wurde daher festgelegt, dass für Erzeugnisse, die die Bestimmungen des Artikels 3 der Entscheidung 2004/280/EG erfüllen und die vom 1. Mai bis 31. August 2004 gehandelt werden dürfen, eine Ausfuhrerstattung gewährt werden darf.

**(3)** Mit der Entscheidung 2004/700/EG sind die Bestimmungen von Artikel 3 der Entscheidung 2004/280/EG bis zum 30. April 2005 verlängert worden. Daher ist es angebracht, auch die Bestimmungen von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 815/2004 zu verlängern.

**(4)** Die Verordnung (EG) Nr. 815/2004 ist entsprechend zu ändern.

**(5)** Um Unstimmigkeiten für die Marktteilnehmer zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung mit Wirkung vom 1. September 2004 gelten.

**(6)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Milch und Milcherzeugnisse —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 815/2004 wird wie folgt geändert:

**1.** In Artikel 1 Absatz 1 wird das Datum „31. August 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt.

**2.** In Artikel 2 Absatz 2 wird das Datum „31. August 2004“ durch das Datum „30. April 2005“ ersetzt.

## **Artikel 2**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

Sie gilt für die zwischen dem 1. September 2004 und dem 30. April 2005 angenommenen Ausfuhranmeldungen.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 87 vom 25.3.2004, S. 60](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_087_R_TOC) . Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/700/EG ( [ABl. L 318 vom 19.10.2004, S. 21](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_318_R_TOC) ).

[^2] [ABl. L 153 vom 30.4.2004, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_153_R_TOC) ; berichtigte Fassung im [ABl. L 231 vom 30.6.2004, S. 14](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_231_R_TOC) .

[^1]: . Entscheidung geändert durch die Entscheidung 2004/700/EG ().
[^2]: ; berichtigte Fassung im .