# VERORDNUNG (EG) Nr. 1892/2004 DER KOMMISSION

vom 29. Oktober 2004

mit Übergangsmaßnahmen für das Jahr 2005 für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft aufgrund des Beitritts der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei

## Preamble

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf den Vertrag über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei,

gestützt auf den Akte über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 404/93 des Rates vom 13. Februar 1993 über die gemeinsame Marktorganisation für Bananen [^1] ,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 der Kommission [^2] sind die Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 hinsichtlich der Regelung für die Einfuhr von Bananen in die Gemeinschaft erlassen worden.

**(2)** Mit der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 der Kommission vom 28. April 2004 [^3] sind die erforderlichen Übergangsmaßnahmen erlassen worden, um den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor dem Beitritt bestehenden Regelungen zu der aus der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen resultierenden Regelung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 zu erleichtern. Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist mit der Verordnung für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 übergangsweise eine zusätzliche Menge zu den mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffneten Kontingenten festgesetzt worden, für die dieselben Zollbedingungen gelten.

**(3)** Im Hinblick auf dieses Ziel, den Übergang zu der Regelung der gemeinsamen Marktorganisation für Bananen in den neuen Mitgliedstaaten zu erleichtern, und in Anbetracht des Übergangs zu einer reinen Zollregelung spätestens ab 1. Januar 2006 in Anwendung von Artikel 16 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 sind auch für das Jahr 2005 Übergangsmaßnahmen zu erlassen.

**(4)** Um die Versorgung des Marktes insbesondere in den neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist eine zusätzliche Menge zu den mit Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 für die Einfuhr von Erzeugnissen mit Ursprung in allen Drittländern eröffneten Kontingenten festzusetzen, für die dieselben Zollbedingungen gelten. Diese Festsetzung muss übergangsweise gelten und darf dem Ergebnis der laufenden Verhandlungen im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) im Anschluss an den Beitritt der neuen Mitgliedstaaten nicht vorgreifen. Außerdem darf bei der Festsetzung die Möglichkeit einer etwaigen Aufstockung zur Befriedigung von begründeten Bedürfnissen der Nachfrage nicht ausgeschlossen werden.

**(5)** Die Verwaltung dieser zusätzlichen Menge muss unter Einsatz der Mechanismen und Instrumente erfolgen, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 für die Verwaltung der bestehenden Zollkontingente angewendet werden. Aufgrund des Übergangscharakters ist diese zusätzliche Menge jedoch von den Zollkontingenten getrennt zu verwalten.

**(6)** Im Rahmen der mit der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 errichteten Mechanismen ist die in Artikel 2 der vorgenannten Verordnung festgesetzte Aufteilung dieser zusätzlichen Menge auf die beiden Kategorien von Marktbeteiligten einzuhalten und sind die Bestimmungen für die Festsetzung einer besonderen Referenzmenge für jeden traditionellen Marktbeteiligten sowie einer besonderen Zuteilung für jeden nichttraditionellen Marktbeteiligten zu erlassen. Es sei daran erinnert, dass die oben genannte Aufteilung sowie die Festsetzung der Referenzmengen und der Zuteilungen Marktbeteiligte betreffen, die den Markt der neuen Mitgliedstaaten in den Jahren vor dem Beitritt versorgt haben.

**(7)** Für die Festsetzung der Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten erscheint es gerechtfertigt, den in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 festgesetzten dreijährigen Referenzzeitraum der Jahre 2000, 2001 und 2002 beizubehalten und den Durchschnitt der Primäreinfuhren, die von jedem der gemäß den 2004 erlassenen Übergangsmaßnahmen eingetragenen Marktbeteiligten in diesem Dreijahreszeitraum getätigt wurden, nach Ablauf der von den zuständigen Behörden vorgenommenen Kontrollen zugrunde zu legen. Die zu erlassenden Bestimmungen müssen es jedoch ermöglichen, die von 2004 nicht eingetragenen Marktbeteiligten gestellten Anträge zu berücksichtigen, soweit diese Anträge den für die Eintragung dieser Marktbeteiligten in der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 der Kommission [^4] und der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 festgelegten Bedingungen entsprechen, insbesondere hinsichtlich der Begriffsbestimmung der Primäreinfuhren und des Nachweises, dass die neuen Mitgliedstaaten während des betreffenden Zeitraums durch diese Einfuhren versorgt wurden.

**(8)** Bei den neuen nichttraditionellen Marktbeteiligten ist es gerechtfertigt vorzusehen, dass ihre Eintragung nach Maßgabe ihrer Einfuhrtätigkeit in einem der Jahre 2002, 2003 oder 2004 gemäß den Bestimmungen der Artikel 6, 7 und 8 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 erfolgen muss.

**(9)** Für die Verwaltung dieser verfügbaren Menge ist die Festsetzung von Anpassungskoeffizienten vorzusehen, die auf die von den Mitgliedstaaten mitgeteilten Mengen anzuwenden sind.

**(10)** Um eine befriedigende Versorgung des Marktes und insbesondere die Kontinuität der Einfuhren in die neuen Mitgliedstaaten zu gewährleisten, ist im Rahmen der Übergangsmaßnahmen vorzusehen, dass die Lizenzen im Hinblick auf die Abfertigung zum freien Verkehr in einem neuen Mitgliedstaat erteilt werden. Die geleisteten Sicherheiten werden daher anteilig für die in einem neuen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigten Mengen freigegeben.

**(11)** Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Bananen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind:

**a)** „Fünfzehnergemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 30. April 2004;

**b)** „neue Mitgliedstaaten“: die Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und die Slowakei;

**c)** „erweiterte Gemeinschaft“: die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung am 1. Mai 2004;

**d)** „Primäreinfuhr“: die Geschäftstätigkeit gemäß Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Hinblick auf den Verkauf in einem oder mehreren neuen Mitgliedstaaten;

**e)** „Mindestmenge“: die Mindestmenge gemäß Artikel 3 Nummer 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001, festgesetzt in Bezug auf sämtliche für die Versorgung des Marktes der neuen Mitgliedstaaten getätigten Primäreinfuhren;

**f)** „zuständige Behörden“: die im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 aufgeführten zuständigen Behörden.

## **Artikel 2**

Zweck der vorliegenden Verordnung

Zweck der vorliegenden Verordnung ist der Erlass von Übergangsmaßnahmen für das Jahr 2005, die erforderlich sind, um den Übergang von den in den neuen Mitgliedstaaten vor ihrem Beitritt zur Fünfzehnergemeinschaft bestehenden Regelungen zu der mit der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 und der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 eingeführten Einfuhrzollkontingentsregelung zu erleichtern.

Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gelten vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.

## **Artikel 3**

Zusätzliche Menge

**(1)** Für die Einfuhr von Bananen in die neuen Mitgliedstaaten im Jahr 2005 steht eine Menge von 460 000 Tonnen Eigengewicht zur Verfügung. Diese Menge steht für die Einfuhr von Erzeugnissen mit den Ursprüngen gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 404/93 zur Verfügung. Auf die Einfuhren im Rahmen dieser Menge werden die Zollsätze gemäß Artikel 18 Absatz 2 der oben genannten Verordnung erhoben.

**(2)** Die Menge gemäß Absatz 1 kann bei einer Erhöhung der festgestellten Nachfrage in den neuen Mitgliedstaaten aufgestockt werden.

## **Artikel 4**

Zugang zu der zusätzlichen Menge

**(1)** Der Zugang zu der zusätzlichen Menge gemäß Artikel 3 steht den in der erweiterten Gemeinschaft ansässigen traditionellen und nichttraditionellen Marktbeteiligten offen, die die Bedingungen von Artikel 5 bzw. Artikel 6 erfüllen.

**(2)** Die Menge steht zu 381 800 Tonnen traditionellen Marktbeteiligten und zu 78 200 Tonnen nichttraditionellen Marktbeteiligten offen.

## **Artikel 5**

Besondere Referenzmenge für traditionelle Marktbeteiligte für das Jahr 2005

**(1)** Unbeschadet der Anwendung von Absatz 4 für das Jahr 2005 wird die besondere Referenzmenge jedes in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 genannten und im Jahr 2004 in Anwendung derselben Verordnung eingetragenen traditionellen Marktbeteiligten auf spätestens am 12. November 2004 zu stellenden formlosen schriftlichen Antrag des Marktbeteiligten auf der Grundlage des während des Dreijahreszeitraums 2000—2002 getätigten Durchschnitts der Primäreinfuhren an Bananen festgesetzt, der anhand der Belege gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 ermittelt wurde.

**(2)** Der in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 838/2004 nicht eingetragene Marktbeteiligte, der die Bedingungen von Artikel 6 Absatz 1 derselben Verordnung erfüllt, übermittelt den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Wahl einen schriftlichen Antrag auf Zuteilung einer besonderen Referenzmenge für das Jahr 2005. Dieser spätestens am 12. November 2004 zu stellende Antrag muss folgende Angaben enthalten: a) für jedes der Jahre 2000, 2001 und 2002 die Mengen der durchgeführten Primäreinfuhren von Bananen, auf die eine Abfertigung zum freien Verkehr in den neuen Mitgliedstaaten folgte, und b) die in jedem der drei Jahre in jedem der neuen Mitgliedstaaten zum freien Verkehr abgefertigten Mengen. Dieser Antrag ist nur zulässig, wenn ihm die Belege gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 erster Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 414/2004 beigefügt sind. Die zuständigen Behörden setzen anhand des Durchschnitts der im oben genannten Zeitraum getätigten Primäreinfuhren eine besondere Referenzmenge fest.

**(3)** Die zuständigen Behörden teilen der Kommission spätestens am 26. November die Gesamtsumme der in Anwendung der Absätze 1 und 2 ermittelten besonderen Referenzmengen der traditionellen Marktbeteiligten mit.

**(4)** Auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 3 übermittelten Mitteilungen sowie nach Maßgabe der verfügbaren Menge gemäß Artikel 4 Absatz 2 setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die besonderen Referenzmengen der einzelnen traditionellen Marktbeteiligten anzuwenden ist.

**(5)** Die zuständigen Behörden teilen jedem Marktbeteiligten spätestens am 10. Dezember 2004 seine gegebenenfalls um den Anpassungskoeffizienten gemäß Absatz 4 berichtigte Referenzmenge mit.

## **Artikel 6**

Besondere Zuteilung für nichttraditionelle Marktbeteiligte

**(1)** Der nichttraditionelle Marktbeteiligte, der die Bedingungen von Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 erfüllt und in einem der Jahre 2002, 2003 oder 2004 eine Handelstätigkeit in einem oder mehreren der neuen Mitgliedstaaten ausgeübt und frische Bananen des KN-Codes 0803 00 19 mit einem erklärten Zollwert von mindestens 1 200 000 EUR eingeführt hat, kann einen Eintragungsantrag in dem Mitgliedstaat seiner Wahl im Hinblick auf die Erteilung von Einfuhrlizenzen im Rahmen der zusätzlichen Menge stellen. Dem Eintragungsantrag müssen die Belege gemäß Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 beigefügt sein.

**(2)** Für die Verlängerung seiner Eintragung muss der nichttraditionelle Marktbeteiligte den zuständigen Behörden des Eintragungsmitgliedstaats gegenüber nachweisen, dass er auf eigene Rechnung mindestens 50 % der Menge tatsächlich eingeführt hat, die ihm für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2004 zugeteilt worden ist. Der Antrag ist nur zulässig, wenn ihm eine Kopie der verwendeten Einfuhrlizenzen, der Nachweis der Entrichtung der am Tag der Erfüllung der Einfuhrzollförmlichkeiten anwendbaren Zölle beigefügt ist.

**(3)** Je nach Fall übermittelt der Marktbeteiligte den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats seiner Wahl einen Antrag auf Eintragung bzw. einen Antrag auf Verlängerung der Eintragung. Der Antrag auf Eintragung bzw. Verlängerung der Eintragung ist nur zulässig, wenn ihm ein Antrag auf besondere Zuteilung sowie der Nachweis für die Leistung der Sicherheit gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 beigefügt ist. Der Antrag auf besondere Zuteilung ist nur zulässig, wenn sich die beantragte Menge auf nicht mehr als 12,5 % der den nichttraditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 4 Absatz 2 insgesamt zugeteilten Menge beläuft. Der Antrag ist spätestens am 12. November 2004 zu stellen.

**(4)** Die zuständigen Behörden teilen der Kommission spätestens am 26. November 2004 Folgendes mit: — die Gesamtmenge, auf die sich die Anträge der nichttraditionellen Marktbeteiligten auf besondere Zuteilung beziehen; — die Liste der Marktbeteiligten, die einen Antrag auf Eintragung bzw. auf Verlängerung der Eintragung gestellt haben, sowie für die Anträge auf Verlängerung der Eintragung die Nummer bzw. die Nummern der verwendeten und der erteilten Einfuhrlizenzen bzw. Teillizenzen.

**(5)** Auf der Grundlage der gemäß Absatz 4 übermittelten Mitteilungen sowie nach Maßgabe der Menge gemäß Artikel 4 Absatz 2 setzt die Kommission gegebenenfalls einen Anpassungskoeffizienten fest, der auf die Anträge auf besondere Zuteilung der einzelnen nichttraditionellen Marktbeteiligten anzuwenden ist.

**(6)** Die zuständigen Behörden teilen jedem nichttraditionellen Marktbeteiligten spätestens am 10. Dezember 2004 seine besondere Zuteilung mit.

## **Artikel 7**

Erteilung der Einfuhrlizenzen

**(1)** Die Einfuhrlizenzen, nachstehend „Beitrittslizenzen“ genannt, werden ausschließlich zum freien Verkehr in einem neuen Mitgliedstaat erteilt.

**(2)** Die Einfuhrlizenzen tragen die Angaben „Beitrittslizenz“, „traditioneller Marktbeteiligter“ bzw. „nichttraditioneller Marktbeteiligter“ sowie „Verordnung (EG) Nr. 1892/2004. Lizenz gilt nur in einem neuen Mitgliedstaat“. Diese Angaben werden in Feld 20 der Lizenz eingetragen.

## **Artikel 8**

Einreichung und Erteilung der Einfuhrlizenzen für das erste Quartal 2005

**(1)** Abweichend von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 sind die Lizenzanträge für das erste Quartal 2005 spätestens am 17. Dezember 2004 zu stellen.

**(2)** Der oder die von einem Marktbeteiligten eingereichten Anträge sind nur zulässig, wenn die beantragte Menge insgesamt nicht mehr beträgt als a) 27 % der gemäß Artikel 5 Absatz 5, mitgeteilten besonderen Referenzmenge im Falle eines traditionellen Marktbeteiligten, b) 27 % der gemäß Artikel 6 Absatz 6 mitgeteilten besonderen Zuteilung im Falle eines nichttraditionellen Marktbeteiligten. Die zuständigen nationalen Behörden erteilen die Einfuhrlizenzen unverzüglich.

**(3)** Die Gültigkeitsdauer der gemäß dem vorliegenden Artikel erteilten Einfuhrlizenzen beginnt am Tag ihrer tatsächlichen Erteilung und endet am 7. April 2005.

## **Artikel 9**

Freigabe der Sicherheiten

**(1)** Die Sicherheit gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Zusammenhang mit der Einfuhrlizenz für traditionelle Marktbeteiligte wird anteilig für die in einem neuen Mitgliedstaat zum freien Verkehr abgefertigten Mengen freigegeben.

**(2)** Die Sicherheit gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 im Zusammenhang mit der Zuteilung für nichttraditionelle Marktbeteiligte wird schrittweise anteilig für die Mengen freigegeben, die in einem neuen Mitgliedstaat unter den im vorgenannten Artikel festgelegten Bedingungen tatsächlich zum freien Verkehr abgefertigt wurden.

## **Artikel 10**

Neuzuteilungslizenzen

Abweichend von Artikel 19 der Verordnung (EG) Nr. 896/2001 gilt Folgendes:

**1.** Die nicht verwendeten Mengen einer Beitrittslizenz werden demselben Marktbeteiligten — d. h. dem Inhaber oder dem Übernehmer der betreffenden Lizenz — auf Antrag für einen späteren Zeitraum erneut zugeteilt. Diese Neuzuteilung erfolgt für die Einfuhr von Bananen im Rahmen der zusätzlichen Menge.

**2.** Der Antrag und die Neuzuteilungslizenz tragen in Feld 20 die Angaben „Neuzuteilungslizenz“, „traditioneller Marktbeteiligter“ bzw. „nichttraditioneller Marktbeteiligter“ sowie „Verordnung (EG) Nr. 1892/2004 — Artikel 10. Lizenz gilt nur in einem neuen Mitgliedstaat“.

## **Artikel 11**

Abtretung von Beitrittslizenzen

Die Rechte aus den Beitrittslizenzen können ausschließlich zugunsten eines einzigen Übernehmers im Rahmen der zusätzlichen Menge übertragen werden.

Die Übertragung der Rechte kann nur erfolgen

— zwischen traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5,

— von traditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 5 auf nichttraditionelle Marktbeteiligte gemäß Artikel 6,

— zwischen nichttraditionellen Marktbeteiligten gemäß Artikel 6.

## **Artikel 12**

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 29. Oktober 2004 *Für die Kommission* Franz FISCHLER *Mitglied der Kommission*

[^1] [ABl. L 47 vom 25.2.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_047_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.

[^2] [ABl. L 126 vom 8.5.2001, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2001_126_R_TOC) . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ( [ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_127_R_TOC) ).

[^3] [ABl. L 127 vom 29.4.2004, S. 52](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_127_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2004 ( [ABl. L 239 vom 9.7.2004, S. 16](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_239_R_TOC) ).

[^4] [ABl. L 68 vom 6.3.2004, S. 6](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_068_R_TOC) . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2004 ( [ABl. L 106 vom 15.4.2004, S. 17](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_2004_106_R_TOC) ).

[^1]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Beitrittsakte von 2003.
[^2]: . Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 838/2004 ().
[^3]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1260/2004 ().
[^4]: . Verordnung geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 689/2004 ().