# VERORDNUNG (EG) Nr. 1786/2004 DES RATES

vom 14. Oktober 2004

zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen

## Preamble

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 60 und 301,

gestützt auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/698/GASP vom 14. Oktober 2004 zur Aufhebung der restriktiven Maßnahmen gegen Libyen [^1] ,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

**(1)** Am 12. September 2003 hat der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen nach Kapitel VII der Charta der Vereinten Nationen in seiner Resolution 1506 (2003) beschlossen, die durch die Ziffern 4, 5 und 6 seiner Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, 6 und 7 seiner Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen mit sofortiger Wirkung aufzuheben.

**(2)** Die durch die Ziffern 4 und 5 der Resolution 748 (1992) und durch die Ziffern 3, 4, 5, und 6 der Resolution 883 (1993) verhängten Maßnahmen wurden in der Europäischen Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 des Rates vom 29. November 1993 zur Verhinderung der Versorgung Libyens mit bestimmten Waren und Dienstleistungen [^2] umgesetzt. Die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 836/99 [^3] ausgesetzt.

**(3)** Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 sollte daher aufgehoben werden.

**(4)** Die in Ziffer 8 der Resolution 883 (1993) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgesehenen Maßnahmen, die durch die Resolution 1506 (2003) nicht aufgehoben wurden, wurden in der Gemeinschaft durch die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 [^4] umgesetzt; diese Verordnung sollte daher in Kraft bleiben —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

## **Artikel 1**

Die Verordnung (EG) Nr. 3274/93 wird aufgehoben.

## **Artikel 2**

Die Verordnung (EG) Nr. 3275/93 bleibt in Kraft. Die Bezugnahme auf den Gemeinsamen Standpunkt vom 22. November 1993 in der Präambel der Verordnung (EG) Nr. 3275/93 ist als Bezugnahme auf den Gemeinsamen Standpunkt 2004/698/GASP zu verstehen.

## **Artikel 3**

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im *Amtsblatt der Europäischen Union* in Kraft.

## Final provisions

Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Geschehen zu Luxemburg am 14. Oktober 2004. *Im Namen des Rates* *Der Präsident* P. VAN GEEL

[^1] Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.

[^2] [ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_295_R_TOC) .

[^3] [ABl. L 106 vom 23.4.1999, S. 1](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1999_106_R_TOC) .

[^4] [ABl. L 295 vom 30.11.1993, S. 4](http://publications.europa.eu/resource/oj/JOL_1993_295_R_TOC) .

[^1]: Siehe Seite 40 dieses Amtsblatts.
[^2]: .
[^3]: .
[^4]: .